Nach Einspruch Steuererklärung komplett neu übermitteln?

  • Ich habe erst nach meiner Steuererklärung und dem Erhalt des Bescheids gemerkt/gelernt, dass ich eine neue Immobilie, die einmal zukünftig nach Fertigstellung vermietet werden soll, bereits abgesetzt werden kann. (So klar steht das nicht im Hilfe Text!) Ich möchte daher Einspruch einlegen. Wie mache ich das jetzt mit a) der neuen Immmobilie und deren Werte und b) den im Bescheid fehlerhaften Daten einer anderen Immobilie? Einzeln im Einspruchsschreiben alle Daten wie Kaufpreis, Werbungskosten, Schuldzinsen etc. angeben, oder in die Software zur Gesamterklärung dazu eingeben und den ganzen Inhalt dann neu übertragen, mit Daten?

  • Hi,

    ich hatte vergleichbare Fälle bereits.

    Sofern Du mit der restlichen Bearbeitung des BEscheids durch das FA einverstanden bist, brauchst Du keinen Einspruch. Da reicht ein Antrag auf (schlichte) Änderung.

    Ich kann den Umfang Deiner Anpassung nicht einschätzen, aber wenn Du das alles innheralb der Frist übermittelst, ist alles gut.


    Nach meiner Erfahrung reicht es, die Erklärung zu überarbeiten, neu zu übermitteln (damit wird es im FA bereits als geänderte Erklärung erkennbar) und im elektronischen Anschreiben erklärst Du Deine Gründe und beantragts die Änderung des Bescheids


    Nach meiner Erfahrung kann eine Änderung bereits nach wenigen Tagen bearbeitet sein. In Deinem Fall ist es natürlich eine recht umfangreiche Änderung, kann also trotzdem länger dauern.


    Worauf man unbedingt achten muss: bei der erneuten Bearbeitung des Bescheids können dem FA-Beamten schon mal Fehler in dem Bereich unterlaufen, die bereits geprüft wurden. Der eingehende Bescheid muss also wieder komplett von Dir geprüft werden.

    • Offizieller Beitrag

    So einfach ist eine Änderung aufgrund (vermeintlich) neuer Tatsachen dann aber nun wirklich auch nicht zu bewerkstelligen, da gibt es schon etliche Fallstricke in der Vorschrift.

  • hier geht es doch nicht um Hinterziehung, denn es sollen ja vorweggenommene Ausgaben aus V+V angesetzt werden!


    Daher sollte die einmonatige Frist beachtet werden - ob das Schreiben nun mit "Einspruch" oder "Änderungsantrag" oder gar nur "Nachmeldung von..." betitelt wird, ist in der Praxis egal - Ausnahme in #3 beschrieben.


    Lia

  • Nun, Zuviel angesetzte Werbungskosten könnte man schon als versuchte Steuerverkürzung ansehen und in Zeiten, in denen eine korrigierte UStVA möglciherweise schon als Selbstanzeige gewertet wird, sollte man schon etwas vorsichtiger sein.