Tagesklinik Aufenthalt

    • Offizieller Beitrag

    Das gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen i.S. § 33 EStG. Etwaige Erstattungen der Versicherung in diesem Zusammenhang sind ebenfalls anzugeben. Letztlich werden bei der Veranlagung dann alle außergewöhnlcihen Belastungen nach dieser Vorschrift um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung gekürzt.


    Vielleicht auch einmal die Such-/Hilfefunktion der Software (oben rechts) nutzen, da wird man sehr gut angeleitet.