EÜR bei Kleinunternehmen, Erfassung bezahlter Produkte

  • Hallo!


    Um es gleich konkret zu machen: wir sind Influencer auf Instagram (Kleinunternehmerregelung) und haben ein Garagentor im Wert von ca 4.000 Euro bekommen, für das wir Werbung gemacht haben. Für dieses Tor haben wir eine entsprechende Rechnung erhalten.

    Im Gegenzug haben wir dem Unternehmen unsere Werbungsleistung in selber Höhe in Rechnung gestellt.

    De facto ist damit kein Geld geflossen, weil die beiden Rechnungen miteinander verrechnet wurden.

    Die Frage, die sich mir jetzt stellt ist, ob ich die Rechnung für das zu bewerbende Produkt 1:1 als Betriebsausgabe in der EÜR ansetzen kann oder ob ich es als Anlagevermögen abschreiben muss.

    Für uns ist es so gesehen ja kein Anlagevermögen, das wir dem Betriebsvermögen zuführen wollen, sondern Erwerbskosten für „irgendein“ Produkt, dass wir beworben haben.

    Stehe da gerade ein wenig auf dem Schlauch und freue mich auf eure Antworten!

    • Offizieller Beitrag

    Deine Einnahme ist selbstverständlich mit dem geldwerten Vorteil bzw. dem von Dir in Rechnung gestellten Betrag als Betriebseinnahme zu versteuern. Sofern das Garagentor die ausschließlich privat genutzte Garage betrifft, hat das in der EÜR gar nichts zu suchen und wäre ansonsten sogar als Privatentnahme zu erfassen.

  • Dass meine Rechnung als Einnahme zu erfassen und auch versteuern ist, ist klar.


    Aber die Argumentation ist ja folgende: um die Werbung für die Firma bzw. das Garagentor machen zu können, musste ich es ja zunächst kaufen. Will heissen: ich hatte zunächst Betriebsausgaben (Wareneinsatz), um die Betriebseinnahmen zu erzielen.


    Bin ich da so auf dem Holzweg?

    • Offizieller Beitrag

    Bin ich da so auf dem Holzweg?

    Du hast das Teil in Dein privates Eigentum verbaut, das ist nun einmal der Sachverhalt.


    Theoretisch müsste man sogar nachhaken, ob der gemeine Wert (Verkehrswert - Was ein Dritter dafür zahlen müsste) dieses geldwerten Vorteils nicht sogar über dem von Dir in Rechnung gestellten Betrag war. Dann wäre evtl. sogar noch eine weitere Betriebseinnahme in Höhe des verbleibenden geldwerten Vorteils zu erfassen.

  • Selbst wenn man es als Betriebsausgabe sehen würde, wäre es in das Anlagevermögen zu übernehmen und bei Beendigung als Privatentnahme mit dem von miwe4 angesprochenen gemeinen Wert über Privatentnahme in das Privatvermögen zu übernehmen. In die EÜR ginge dann maximal die Abschreibung für den Zeitraum der Nutzung (dürfte kaum ins Gewicht fallen, weil die Nutzungsdauer eines Garagentores doch recht lang ist) und als Einnahme die Privatentnahme mit dem gemeinen Wert ein, und das ist insgesamt sicher nicht vorteilhaft für dich.

  • Die Frage ist natürlich, weshalb ihr das auf diese Art und Weise gemacht habt?! Faktisch habt ihr das Tor geschenkt bekommen, also würde erst einmal §8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes greifen: Das Tor wäre also nicht als Betriebsausgabe, sondern als Betriebseinnahme zu versteuern.

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage ist natürlich, weshalb ihr das auf diese Art und Weise gemacht habt?! Faktisch habt ihr das Tor geschenkt bekommen, also würde erst einmal §8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes greifen: Das Tor wäre also nicht als Betriebsausgabe, sondern als Betriebseinnahme zu versteuern.

    Jeder einzelne Geschäftsvorfall ist für sich zu beurteilen.

  • Faktisch habt ihr das Tor geschenkt bekommen, also würde erst einmal §8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes greifen:

    nein! siehe


    Für dieses Tor haben wir eine entsprechende Rechnung erhalten.

    Das ist mir klar, aber meiner Ansicht nach dient die Rechnung nur als Mittel zum Zweck. Das Garagentor wurde, wenn ich die Fragestellung richtig interpretiere, nicht gekauft, um es als Garagentor zu nutzen, sondern um als Influencer dafür zu werben. Und Produkte, die Unternehmen Influencern zur Verfügung stellen, damit sie beworben werden, stellen nun mal keine Betriebsausgabe dar, sondern vielmehr eine Einnahme.


    Wäre das Tor aufgrund der Rechnung als Betriebsausgabe zu verbuchen und mit der "Werbeleistung" gegenzurechnen, wären wir unterm Strich bei 0. Bedeutet, dass so erstmal keine Steuern fließen. So handeln leider sehr viele Influencer, aber das heißt noch lange nicht, dass es so korrekt ist und vom Finanzamt akzeptiert wird.

    • Offizieller Beitrag

    Das ist mir klar, aber meiner Ansicht nach dient die Rechnung nur als Mittel zum Zweck.

    Nein, jeder der Unternehmer erbringt eine Leistung im Leistungsaustausch und diese Leistungen werden miteinander verrechnet. Deshalb ja auch:

    Jeder einzelne Geschäftsvorfall ist für sich zu beurteilen.


    Das Garagentor wurde, wenn ich die Fragestellung richtig interpretiere, nicht gekauft, um es als Garagentor zu nutzen, sondern um als Influencer dafür zu werben.

    Selbstverständlich nutzt er das Garagentor. Es wurde unbestritten in seinem privaten EFH eingebaut und wurde/wird genutzt.


    Und Produkte, die Unternehmen Influencern zur Verfügung stellen, damit sie beworben werden, stellen nun mal keine Betriebsausgabe dar, sondern vielmehr eine Einnahme.

    Genau:

    Theoretisch müsste man sogar nachhaken, ob der gemeine Wert (Verkehrswert - Was ein Dritter dafür zahlen müsste) dieses geldwerten Vorteils nicht sogar über dem von Dir in Rechnung gestellten Betrag war. Dann wäre evtl. sogar noch eine weitere Betriebseinnahme in Höhe des verbleibenden geldwerten Vorteils zu erfassen.

    Selbst wenn man es als Betriebsausgabe sehen würde, wäre es in das Anlagevermögen zu übernehmen und bei Beendigung als Privatentnahme mit dem von miwe4 angesprochenen gemeinen Wert über Privatentnahme in das Privatvermögen zu übernehmen. In die EÜR ginge dann maximal die Abschreibung für den Zeitraum der Nutzung (dürfte kaum ins Gewicht fallen, weil die Nutzungsdauer eines Garagentores doch recht lang ist) und als Einnahme die Privatentnahme mit dem gemeinen Wert ein, und das ist insgesamt sicher nicht vorteilhaft für dich.


    Wäre das Tor aufgrund der Rechnung als Betriebsausgabe zu verbuchen und mit der "Werbeleistung" gegenzurechnen, wären wir unterm Strich bei 0. Bedeutet, dass so erstmal keine Steuern fließen.

    Es ist aber nun einmal zweifelsfrei im privaten EFH verbaut worden und wird demgemäß genutzt.



    nochmal: was passiert mit diesem Tor???

    Das ist doch nun bereits oben durch den TE geklärt bzw. bestätigt.

  • nochmal: was passiert mit diesem Tor???


    Das ist doch nun bereits oben durch den TE geklärt bzw. bestätigt.

    wo bitte?

    Du hast diese These von dir aus aufgestellt. Auch wurde diese nicht vom TE bestätigt.

    Deine Annahme ist also nicht zweifelsfrei.

    Du hast das Teil in Dein privates Eigentum verbaut, das ist nun einmal der Sachverhalt.


    Es ist aber nun einmal zweifelsfrei im privaten EFH verbaut worden und wird demgemäß genutzt.

  • Beantwortet durch konkludentes Verhalten.

    *schenkelklopf*:thumbsup: der war gut.... auch nicht anders zu erwarten.

    Was, wenn der TE nun angibt, das Tor zu Werbezwecken für die Herstellerfirma auf seinem Betriebsgelände an einer vielbefahrenen Straße aufgestellt zu haben?

    Hätten sich doch alle Postings bzgl. "Privatentnahme" welche durch Deine Annahme, bestärkt durch sein "konkludentes Verhalten" getätigt wurden, relativiert.

    • Offizieller Beitrag

    Was, wenn der TE nun angibt, das Tor zu Werbezwecken für die Herstellerfirma auf seinem Betriebsgelände an einer vielbefahrenen Straße aufgestellt zu haben?

    wir sind Influencer auf Instagram (Kleinunternehmerregelung)

    :censored:


    *schenkelklopf* der war gut.... auch nicht anders zu erwarten.

    Was möchtest Du mir damit sagen? Bitte halte Dich vielleicht etwas zurück. Es reicht ja, wenn ein Account gesperrt ist wegen Verwarnungen, oder?