Erste und zweite Tätigkeitsstätte ermitteln

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe seit diesem Jahr einen neuen Arbeitgeber und bin nun etwas ratlos bei der sinnvollen Zuteilung meiner Tätigkeitsstätte.


    Der Vertrag wurde zwischen mir und der "Zentrale" (75 km) geschlossen. Im Vertrag ist nicht weiter geregelt in welcher Filiale ich eingesetzt bin, nur das ich als zukünftiger Marktleiter für Filiale A angestellt bin, ohne konkretes Datum.


    Ich habe bisher jeden Tag in Filiale B (10 km) gearbeitet und in der Zentrale gar nicht.


    Ist meine erste Tätigkeitsstätte die Filiale B, in der ich jeden Tag (nur mündlich vereinbart) arbeite. Oder die Zentrale, in der ich nicht arbeite aber die Adresse meines Arbeitgebers trägt.


    Vom logischen Denken ist für mich die erste Tätigkeitsstätte die Filiale in der ich jeden Tag arbeite (10 km). Aber im Steuerrecht kann man wohl etwas tricksen und ich könnte die Filiale als zweite Tätigkeitsstätte angeben, wenn ich es richtig verstanden habe.


    Ich hoffe das ich verständlich geschrieben habe und bedanke mich bereits jetzt bei allen für die Mühe.

    • Offizieller Beitrag

    2014-10-24-ergaenztes-bmf-schreiben-reform-steuerliches-reisekostenrecht.pdf



    Aber im Steuerrecht kann man wohl etwas tricksen ....

    Tricksen ist nun wirklich nicht. Im Übrigen ist Dir hoffentlich klar, dass Du hier mit unser aller Steuergroschen "trickst". Ist hier im Forum nicht gerade gerne gesehen.

  • 2014-10-24-ergaenztes-bmf-schreiben-reform-steuerliches-reisekostenrecht.pdf



    Aber im Steuerrecht kann man wohl etwas tricksen ....

    Tricksen ist nun wirklich nicht. Im Übrigen ist Dir hoffentlich klar, dass Du hier mit unser aller Steuergroschen "trickst".

    Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Bemühungen und möchte direkt klarstellen das ich nicht "tricksen" möchte, sondern alles korrekt und legitim abrechnen.


    In einem Erklärungsvideo der Steuersoftware wurde sogar auf diesen "Trick" hingewiesen, wie man durch eine günstige Verschiebung der Tätigkeitsstätten mehr aus der Steuer heraus holen kann. Daher sehe ich meine Frage und Unsicherheit nicht als ungerechtfertigt an. Für die von Ihnen angehängte PDF danke ich Ihnen, daraus werde ich anscheinend schlauer.


    Man muss nicht alles wissen, aber sollte wissen wo man nachlesen kann 😊

  • Die Richtlinie bestimmt sehr genau, wie die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen ist - einfach einmal lesen! Es gibt mehrere Stufen und diese werden nacheinander geprüft.

    • Offizieller Beitrag

    Das verstehe ich jetzt nicht. Jemand trägt in seine Steurerklärung Fahrten ein, die in Wirklichkeit nicht statt gefunden haben.

    'Das ist kein tricksen das ist eine vorsätzliche Steuerhinterziehung.

    Nun mal ganz ruhig. Der TE bezieht sich offensichtlich auf dieses Video:



    Und wer sich das anschaut, weiß, daß hier keine faulen Tricks verraten werden, sondern es wird hier genau geschildert, was wie gemacht werden muß, damit alles sauber und legal abläuft.

    Aber im Steuerrecht kann man wohl etwas tricksen und ich könnte die Filiale als zweite Tätigkeitsstätte angeben, wenn ich es richtig verstanden habe.

    Nein, das hast Du offensichtlich falsch verstanden. Es wird hier eindeutig beschrieben, was Voraussetzung für eine mögliche Steuerersparnis ist. Da kann von Dir nicht einfach etwas angegeben werden, sondern es muß von Deinem AG entsprechend festgelegt und im Arbeitsvertrag fixiert sein.

  • Man kann eine 2. Tätigkeitsstätte haben aber da muss man dann auch hinfahren. Er sagt ja selbst, das er da nie hinfährt. Also was bringt das dann ?


    Der AG erklärt die Zentrale aus 1.Tätigkeitsstätte, obwohl er genau weiß, dass der AN da nie hinfährt. Fahrten zur "richtigen Tätigkeitstätte

    sind dann Dienstreisen. Und das ist legal ?

    • Offizieller Beitrag

    Man kann eine 2. Tätigkeitsstätte haben aber da muss man dann auch hinfahren. Er sagt ja selbst, das er da nie hinfährt. Also was bringt das dann ?

    Das ist richtig. Deshalb schrieb ich ja auch, daß er das Video offensichtlich falsch verstanden hat.

  • Hat der Arbeitgeber Ihnen keine erste Tätigkeitsstätte dienst- oder arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet, gelten quantitative (zeitliche) Kriterien zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 4 EStG; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412 Rz. 25 bis 28):

    Eine erste Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung liegt vor, wenn Sie dort

    • typischerweise arbeitstäglich oder
    • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

    dauerhaft tätig werden sollen.

    Auch diese zeitlichen Kriterien werden anhand einer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in die Zukunft gerichteten Prognose beurteilt. Dabei müssen Sie an der betrieblichen Einrichtung Ihre eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung führt im Rahmen der quantitativen Kriterien noch nicht dazu, dass diese als erste Tätigkeitsstätte gilt.