Körperschaftsteuererstattung Vorjahre vs. Jahresüberschuss

  • Guten Tag zusammen -


    ich habe in 2019 eine Körperschaftsteuererstattung aus dem Vorjahr 2018 erhalten und im SKR03 unter Konto 2204 verbucht Beim Erstellen der GuV 2019 wird dieser Betrag nun automatisch dem Jahresüberschuss 2019 hinzuaddiert. Das scheint eigentlich nicht plausibel, denn dieser Erstattungsbetrag unterliegt ja nicht (wie der aus Umsätzen erzielte Jahresüberschuss) der Steuer. In Folge erhöht sich dadurch auch die Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Rücklage (UG). Wie schaffe ich es in WISO Unternehmer, diesen Betrag beim Erstellen der Handels/Steuerbilanz wieder aus dem Jahresüberschuss herauszurechnen?


    Vielen Dank und Grüße
    tschwade

  • Warum hast du im Vorjahr keine Rückstellung gebildet? Die UG ist eine Kapitalgesellschaft und hier hättest du zwingend eine Körperschaftsteuerrückstellung bilden müssen - so ist deine Bilanz 31.12.2018 falsch (sowohl handels- als auch steuerrechtlich). Gegen diese Rückstellung wäre die Zahlung zu buchen gewesen - damit erscheint sie dann nur noch mit dem Mehr- oder Minderbetrag gegenüber der Berechnung in der GuV. Aber dort erscheint sie und verändert entsprechend den Jahresüberschuss.

    Nur steuerlich wird der Jahresüberschuss entsprechend (ausserhalb von Bilanz und GuV) um diese Zahlungen bereinigt.

  • Was hat denn ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG mit deiner (handelsrechtlichen) Verpflichtung zu tun? Du hast den handelsrechtlichen Abschluss einer UG so zu bilden, dass alle bekannten und bestehenden Forderungen im Jahresabschluss aufgezeigt werden. Du hast hier eine Forderung auf Erstattung der Körperschaftsteuer, aber keinen Verlustrücktrag nach § 10d EStG. Dieser setzt doch auf einer anderen Stufe der Steuerermittlung an.

  • So wird es sein und ich kann diese Erklärung auch nachvollziehen. Ich hatte den Sachverhalt etwas anders interpretiert. Da beim Jahresabschluss 2018 noch nicht entschieden war, dass der Verlust 2018 nach 2017 rückgetragen werden sollte (er hätte ja auch nach 2019 vorgetragen werden können), sah ich zu diesem Zeitpunkt noch keine Forderung gegen das Finanzamt. Praktisch entstand für mich diese Forderung erst mit der Entscheidung, den Verlust nach 2017 rückzutragen, also bei der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für 2018. Aber ich danke auf jeden Fall für die Aufklärung. Das hat mir sehr geholfen, den Fall zu klären.


    Viele Grüße
    tschwade

  • :thumbsup:

    Du musst hier immer bei einer Kapitalgesellschaft und damit zwingender Bilanzierung nach HGB und § 5 EStG das Jahr betrachten. Du hast einen Verlust, aus dem (gleichgültig ob Rücktrag oder Vortrag) eine Steuerersparnis bei Körperschaft- und Gewerbesteuer resultiert. Diese ist im Jahr des Verlustes zwingend über eine (Prognose-)Berechnung auch als Forderung einzustellen. Lässt sich ja anhand des fixen Körperschaft- und Gewerbesteuersatzes auch gut berechnen.

  • Alles klar. Es leuchtet mir jetzt ein, dass die Forderung in jedem Fall schon in 2018 entstand, egal ob Verlustrücktrag oder -vortrag. Im letzteren Falle würde sie eben ins nächste oder übernächste Geschäftsjahr durchgeschoben, bis sie endlich ausgeglichen ist.


    Zu meinem ursprünglichen Punkt habe ich die Lösung jetzt selbst gefunden (" Wie schaffe ich es, diesen Erstattungsbetrag beim Erstellen der Handels/Steuerbilanz wieder aus dem Jahresüberschuss herauszurechnen?"). Gar nicht. Der Erstattungsbetrag ist bei der KSt-Erklärung als außerbilanzielle Korrektur (Anlage GK Zeile 51) gewinnmindernd herauszurechnen. Zitat Haufe: "Die Körperschaftsteuer ... ist außerbilanziell zu kürzen, soweit sie in Form von Erstattungen ... den Gewinn erhöht hat."


    Nochmals vielen Dank und Grüße

    tschwade