Photovoltaik und Vorsteuer - Finanzamt vs. Wiso Steuer Sparbuch

  • Hallo,

    unser 2018 erbautes Haus hat eine Photovoltaikanlage, welche im Januar 2019 in Betrieb genommen wurde.

    Entsprechend habe ich auch in der Einkommenssteuererklärung für 2018 die Photovoltaik als Gewerbebetrieb angegeben.


    Die Photovoltaikanlage hat 21124,88€ Brutto gekostet.

    In Wiso Steuer Sparbuch sind die Anschaffungskosten mit 17752€ Netto angegeben, sowie abzugsfägige Vorsteuer von 3372,88€.

    Wiso Steuer Sparbuch berechnet die Afa anhand der Netto 17752€.


    Gestern kam mein Steuerbescheid vom Finanzamt.

    Dort ist die Vorsteuer nicht berücksichtigt.

    Dafür berechnet das Finanzamt die Afa anhand der Brutto 21124,88€.



    Wie kann es zu dieser unterschiedlichen Berechnung kommen? Und wieso bekomme ich jetzt die Vorsteuer vom Kauf der PV nicht erstattet? :(


    mfG

    Bernd

  • Du hast höchstwahrscheinlich keine Umsatzsteuererklärung abgegeben - und damit geht das Finanzamt davon aus, dass du die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nimmst. Dann sind die Vorsteuern (die du hier reklamierst) natürlich Teil der Anschaffungskosten. Dann müsste aber die AfA korrigiert werden.

    Also entweder gibst du noch eine Umsatzsteuererklärung ab (und musst dies auch die folgenden fünf Jahre machen einschließlich Abführung der Umsatztsteuer auf deinen Eigenverbrauch und die verkauften Strommengen) oder du bleibst Kleinunternehmer, hast die höheren Anschaffungskosten, damit höhere AfA und musst nicht jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung machen.

  • Ich habs gerade kontrolliert: Es wurde für 2018 eine Umsatzsteuererklärung abgegeben.

    Da stand nich viel drin, weil die Anlage ja noch nicht in Betrieb war, aber die Vorsteuer der PV war darin angegeben.


    Gruß

    Bernd

  • Gerade mit dem Finanzamt telefoniert:

    Ich hatte eine Fristverlängerung für die Einkommenssteuererkärung und habe sie deshalb, zusammen mit der Umsatzsteuererklärung, erst am 7. August 2019 abgegeben.

    Die Fristverlängerung hat aber keine Auswirkung auf die Vorsteuer, d.h. ich hätte die Erklärung bis 31. Juli 2019 abgeben müssen, damit die Vorsteuer erstattet werden kann :(

    • Offizieller Beitrag

    Die Fristverlängerung hat aber keine Auswirkung auf die Vorsteuer, d.h. ich hätte die Erklärung bis 31. Juli 2019 abgeben müssen, damit die Vorsteuer erstattet werden kann

    Muss man das verstehen? Ich tue es nicht. ?(

  • In diese Falle tappen leider viele! Ist auch nicht so bekannt und die meisten glauben, Fristverlängerung hat keine Auswirkung. Aber hier leider doch, weil es eine neue Anlage ist und damit die Zuordnung dem Finanzamt nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurde. Du solltest hier fachlichen Rat einholen - ich befürchte nur, die Vorsteuer bekommst du nicht zurück. Ein kleiner Trost: in der Einnahmenüberschussrechnung wirkt sie sich als Ausgabe aus und - da keine Erstattung - im Folgejahr keine Einnahme.

    • Offizieller Beitrag

    In diese Falle tappen leider viele! Ist auch nicht so bekannt und die meisten glauben, Fristverlängerung hat keine Auswirkung. Aber hier leider doch, weil es eine neue Anlage ist und damit die Zuordnung dem Finanzamt nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurde.

    Ich habe irgendwie Zweifel, ob dieser "Zuordnungsfall" hier überhaupt vorliegt. Nach dem uns bisher bekannten Sachverhalt habe ich Zweifel, ob die Regelungen auf diesen Fall überhaupt anwendbar sind. Ich sehe nach dem Startpost zumindest bisher keine Anhaltspunkte dafür.


    Die Photovoltaikanlage und die Einspeisung an sich sind doch der Gewerbebetrieb. Da gibt es dann gar nichts zuzuordnen, zumal sich die USt-Pflicht und die Option zur USt-Pflicht ja schon aus den Verträgen mit dem Energieunternehmen und dem gesonderten USt-Ausweis ergeben sollte.


    Auch hat sich @Bernd R. bisher ja noch nicht eingelassen, wie das alles vonstatten ging und was sich alles vorher abgespielt hat? Gewerbeanmeldung bei Stadt/Gemeinde, sonstiger Schriftwechsel in der Sache mit dem FA oder ggf. sogar Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vorher gelaufen?


    Du solltest hier fachlichen Rat einholen ...

    Aber auf jeden Fall.


    ich befürchte nur, die Vorsteuer bekommst du nicht zurück.

    Da wäre ich mir nicht so sicher. Jetzt muss aber erst einmal der Einspruch her und ein Fachmann ran.

  • Das Problem dürfte sein, dass bei Beantragung der Fristverlängerung für die Einkommensteuer der (neue) Tatbestand einer gewerblichen Tätigkeit und damit auch die Umsatzsteuerpflicht vermutlich nicht genannt wurde. Damit ist die Anzeige der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht erfolgt und das Finanzamt wusste auch nichts von der betriebsnotwendigen Anlage.

    Natürlich sollte hier ein Einspruch von fachlich kompetenter Stelle erfolgen - zumal wir nicht wissen, was beim Antrag auf Fristverlängerung gesagt/geschrieben wurde.

  • dazu würde ich auch dringend raten!


    Es gibt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als normaler Steuerbürger habe man vermutet, dass die Fristverlängerung für alle Steuerarten gilt - nachteilig wäre aber die Nichtanmeldung des Gewerbes!


    Aber Versuch macht klug.


    Viel Erfolg - bitte Ergebnis berichten!


    Lia

  • ...

    - nachteilig wäre aber die Nichtanmeldung des Gewerbes!


    Ich habe kein Gewerbe angemeldet.
    Habe aber trotzdem Anfang Oktober Post vom Finanzamt bekommen, dass ich den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" und "Zusatzfragebogen PV-Anlage" ausfüllen muss, zwecks "Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit (PV-Anlage) ab 10.09.2018.


    Habe darauf hin auch mit dem Finanzamt telefoniert und den Herrn dort gefragt, ob ich denn auch ein Gewerbe anmelden muss. Das wurde verneint.


    Gruß

    Bernd

    • Offizieller Beitrag

    Habe aber trotzdem Anfang Oktober Post vom Finanzamt bekommen, dass ich den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" und "Zusatzfragebogen PV-Anlage" ausfüllen muss, zwecks "Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit (PV-Anlage) ab 10.09.2018.

    Womit Du m.E. gute Chancen haben solltest. Kann es sein, dass das FA durch Dein Energieunternehmen entsprechend unterrichtet worden ist? Oder was war davor? Von alleine fordern die Dich nämlich auch nicht auf.

    Du solltest fachlichen Rat einholen

    Aber auf jeden Fall.


    Und das Forum netter Weise hier in dem Thread auf dem Laufenden halten.

  • Kann es sein, dass das FA durch Dein Energieunternehmen entsprechend unterrichtet worden ist? Oder was war davor? Von alleine fordern die Dich nämlich auch nicht auf.


    Nein, so wie ich den Herrn am Telefon verstanden habe, war das durch meine Steuererklärung.


    MfG

    Bernd

    • Offizieller Beitrag

    Nutzt ja nichts. Umgehend fristwahrenden Einspruch gegen den ablehnenden USt-Bescheid einlegen und direkt ab zu einem Steuerberater. Der soll sich das einmal anschauen.


    Und das Forum netter Weise hier in dem Thread auf dem Laufenden halten.

  • Habe aber trotzdem Anfang Oktober Post vom Finanzamt bekommen, dass ich den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" und "Zusatzfragebogen PV-Anlage" ausfüllen muss, zwecks "Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit (PV-Anlage) ab 10.09.2018.


    Hallo Bernd

    von der offiziellen Anmeldung des Gewerbes hängt die Erstattung der Umsatzsteuer nicht ab. Es hängt davon ab ob Du den Fragebogen abgegeben hast und wie Du die Fragen beantwortet hast. Hast Du gegenüber dem Finanzamt erklärt das Du die Kleinunternehmerregel nicht möchtest?

    Kannst Du das noch ausführen.


    Dann ist mir folgendes noch nicht klar. Du schreibst:

    - unser 2018 erbautes Haus hat eine Photovoltaikanlage, welche im Januar 2019 in Betrieb genommen wurde.

    - Entsprechend habe ich auch in der Einkommenssteuererklärung für 2018 die Photovoltaik als Gewerbebetrieb angegeben.

    und

    - Es wurde für 2018 eine Umsatzsteuererklärung abgegeben.

    Das passt nicht aufeinander.

    Ein Gewerbebetrieb mit einer PV-Anage beginnt mit deren Inbetriebnahme, also 2019. Dann kannst Du die 2018 nicht in die Einkommenssteuererklärung aufnehmen da nich nicht fertig. Und die Umsatzsteuererklärung 2018 ist auch nicht richtig, wäre, aus meiner Sicht, ja für 2019 relevant.

    • Offizieller Beitrag

    Dann kannst Du die 2018 nicht in die Einkommenssteuererklärung aufnehmen da noch nicht fertig.

    Nur AfA nicht, aber andere etwaige vorweggenommene Betriebsausgaben selbstverständlich ja.


    Und die Umsatzsteuererklärung 2018 ist auch nicht richtig, wäre, aus meiner Sicht, ja für 2019 relevant.

    Na da irrst Du Sich aber gewaltig. Wenn die sonstigen rechnungsmäßigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind, dann kann das sehr wohl für eine USt-Erklärung 2018 relevant sein.


  • Ich hatte hier im Forum gefragt und dort wurde gesagt, dass im Jahr 2018 Betriebsvermögen durch Kauf der Anlage geschaffen wurde, deshalb muss ich das mit der Erklärung für 2018 angeben, wenn ich die Vorsteuer zurück möchte.


    Auf die Kleinunternehmerregelung habe ich verzichtet. Das habe ich auch so gegenüber dem Finanzamt angegeben.


    Gruß

    Bernd

    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte hier im Forum gefragt und dort wurde gesagt, dass im Jahr 2018 Betriebsvermögen durch Kauf der Anlage geschaffen wurde, deshalb muss ich das mit der Erklärung für 2018 angeben, wenn ich die Vorsteuer zurück möchte.

    Die ESt-Erklärung hat doch erst einmal grundsätzlich nichts mit der USt-Erklärung zu tun. Und natürlich ist die Anlage zu aktivieren. AfA greift aber erst mit Fertigstellung, was i.d.R. gleichzusetzen ist mit der Inbetriebnahme.


    Grundlage für Deine Einkünfte ist natürlich die zwingend zu erstellende und dem FA auf elektronischem Weg zu übermittelnde EÜR. In dieser sind dann natürlich etwaige (vorweggenommene) Betriebsausgaben des Kalenderjahres aufzunehmen. Aber wie schon gesagt, AfA erst ab Fertigstellung und dann ggf. zeitanteilig.

    • Offizieller Beitrag

    Interessant übrigens, was einem das Sparbuch 2020 bei zeitigem Anlegen der Datei zur Frist bezüglich Kenntnisnahme FA und Vorsteuerabzug sagt:


    Bedeutet also nichts anderes als Einspruch einlegen und ggf. das Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des BFH beantragen.