Abschreibung mit Anzahlung in 2019

  • Moin ihr Lieben, ich bin mir unsicher, ob ich etwas steuerlich "vereinfachen" darf, weil es technisch einfacher wäre:


    Ich habe mir einen neuen Rechner zugelegt und möchte das erste Drittel für 2020 voll abschreiben, da ich das Gerät am 07. Januar gekauft habe. Allerdings musste ich bei der Bestellung Ende Dezember eine Anzahlung leisten.


    Ich hatte gehofft, dass ich bei Abholung eine Gesamtrechnung erhalten würde, aber nun habe ich leider zwei Rechnungen mit den Teilbeträgen und der anteiligen Steuer.


    Darf ich die Abschreibung und die Steuer einfach zusammenfassen und so tun, als wenn alles im Januar geschehen wäre? Das wird doch sonst zu kompliziert, das in WISO zu erfassen, oder?


    Ich danke euch und sende einen herzlichen Gruß aus dem Norden.

  • Die Anschaffung war im Januar, also kann auch erst ab Januar die Abschreibung gerechnet werden. Natürlich gehört die Anzahlung zu den Anschaffungskosten!

  • Danke Nesciens, das wollte ich genau so machen.


    Allerdings frage ich mich, ob der Teil der Umsatzsteuer der Anzahlung im Dezember in 2019 gebucht werden müsste (ich wüsste nur nicht wie) oder ob die gesamte Umsatzsteuer in 2020 gehört...

  • Meines Erachtens ist die Umsatzsteuer noch nicht im Dezember abziehbar - es fehlt an der Leistung! Die ist ja erst im Januar erbracht worden. Daher gehört die Umsatzsteuer m. E. nach auf das Konto "Vorsteuer im Folgejahr abziehbar". Klarheit bringt hier nur ein Steuerberater.

  • Moin,


    Dozent_WISO_MB : es geht doch hier um eine Eingangsrechnung
    - ergo keine Frage der Soll-oder Istbesteuerung ?


    Viele Grüße

    Maulwurf

    Moin, Moin, maulwurf23!

    oh jeh, da bin ich an der falschen Stelle abgebogen. Hab meinen Post jetzt gelöscht. Vielen, vielen Dank für den Hinweis!


    Also noch einmal von vorn.

    Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer setzt die korrekte Rechnung und dazu entweder die Zahlung oder die Leistung voraus. Wenn ich das richtig verstehe, gab es 2 Zahlungen mit jeweils einer Rechnung. Somit ist die VorSt im Dezember und um Januar abziehbar.

  • Meines Erachtens ist die Umsatzsteuer noch nicht im Dezember abziehbar - es fehlt an der Leistung!

    das ist nach§ 15 UstG unerheblich.

    Zitat

    Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

  • Hallo Ihr Lieben, vielen Dank für eure späteren Antworten, aber nun ist es zu spät, denn ich habe die Umsatzsteuervorauszahlung 4/2019 bereits abgeschickt.


    Also wandert das nun alles gänzlich in 2020. Und selbst wenn das falsch sein sollte: An den Beträgen zur Vorsteuer und Umsatzsteuer ändert sich ja grundsätzlich nix, also unter dem Strich Banane ;)


    Euch allen nochmals Danke und eine schöne Woche.