Ausländischer Arbeitslohn vor Zuzug aus Nicht-EU-Land

  • Liebe Foristen,


    ich habe eine Frage zur Versteuerung ausländischer Einkünfte, die ich mit Google nicht beantworten konnte. Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen.


    Meine Ehefrau (Kenianerin) ist im November 2019 nach Deutschland gekommen mit einem Familienzusammenführungsvisum.

    Da sie hier kein Einkommen hat, haben wir Stkl 3/5 beantragt. Jetzt wollen wir gemeinsam veranlagt werden.


    Allerdings war sie im 1. Hj 2019 in Kenia bei einem kenianischen Arbeitgeber beschäftigt und hat dort Arbeitslohn bezogen, der der kenianischen Einkommensteuer (Höchstsatz) unterlag.


    Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht in Deutschland gemeldet/steuerpflichtig und sie hat keine 183 Tage 2019 in Deutschland verbracht. Wenn wir nicht gemeinsam veranlagt würden, müsste das sicher nicht angegeben werden.


    Da wir das aber tun, weiß ich nicht, ob und wenn ja wo, diese Einkünfte (sowie auch die bereits in Kenia gezahlten Steuern) angegeben werden müssen. In den Erklärungen zu Anlage AUS ist von Arbeitslohn keine Rede, nur von Gewerbeeinkünften, Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Kapitalerträgen.


    Ich bin hier echt ratlos. Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe.


    Herzlichst

    Rockregent

    • Offizieller Beitrag

    Die ausl. Einkünfte (Einnahmen minus Werbungskosten) der Ehefrau müssen auf der Anlage WA-ESt in den Zeilen 4-7 angeben werden:

    https://www.formulare-bfinv.de/printout/034138_19.pdf


    Die inl. Einkünfte auf den üblichen Vordrucken.


    Das ist kein DBA-Fall, sondern ein Zuzugsfall, deswegen sind Anlage AUS, N-AUS und 183-Tage-Regelung insoweit nicht relevant.


    Die in Kenia gezahlten Steuern sind ebenfalls nicht relevant, da der Arbeitslohn hier nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt.


    Ob sie auch im Ausland eine abgeben muss (höchstwahrscheinlich sogar) musst du dort klären.

  • Hallo Petz,


    Danke für deine Antwort. Okay, jetzt habe ich das gefunden.


    Müssen dort der Brutto- oder Nettolohn angegeben werden?


    Und mit den inl. Einkünften auf den üblichen Vordrucken meinst du meine Einkünfte? Sie hat ja noch keine.


    Danke nochmal!

  • Achso, diese Einnahmen waren natürlich auch in Fremdwährung. Gibt es eine übliche Vorgehensweise zur Umrechnung? Der Wechselkurs den kenianischen Schillings schwankt teils erheblich.

    • Offizieller Beitrag

    Müssen dort der Brutto- oder Nettolohn angegeben werden?

    Die dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfenden Einnahmen/Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln, also der Bruttoarbeitslohn.


    Achso, diese Einnahmen waren natürlich auch in Fremdwährung. Gibt es eine übliche Vorgehensweise zur Umrechnung? Der Wechselkurs den kenianischen Schillings schwankt teils erheblich.

    https://www.buhl.de/wiso-softw…search/&q=umrechnungskurs

    https://www.buhl.de/wiso-softw…php?search/&q=wechselkurs