Liebe Foristen,
ich habe eine Frage zur Versteuerung ausländischer Einkünfte, die ich mit Google nicht beantworten konnte. Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen.
Meine Ehefrau (Kenianerin) ist im November 2019 nach Deutschland gekommen mit einem Familienzusammenführungsvisum.
Da sie hier kein Einkommen hat, haben wir Stkl 3/5 beantragt. Jetzt wollen wir gemeinsam veranlagt werden.
Allerdings war sie im 1. Hj 2019 in Kenia bei einem kenianischen Arbeitgeber beschäftigt und hat dort Arbeitslohn bezogen, der der kenianischen Einkommensteuer (Höchstsatz) unterlag.
Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht in Deutschland gemeldet/steuerpflichtig und sie hat keine 183 Tage 2019 in Deutschland verbracht. Wenn wir nicht gemeinsam veranlagt würden, müsste das sicher nicht angegeben werden.
Da wir das aber tun, weiß ich nicht, ob und wenn ja wo, diese Einkünfte (sowie auch die bereits in Kenia gezahlten Steuern) angegeben werden müssen. In den Erklärungen zu Anlage AUS ist von Arbeitslohn keine Rede, nur von Gewerbeeinkünften, Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Kapitalerträgen.
Ich bin hier echt ratlos. Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe.
Herzlichst
Rockregent