Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Duales Studium

  • Ich habe eine Softwarelizenz für das WISO Sparbuch und arbeite in steuer-web. Ich bin bei der Erstellung einer Steuererklärung 2019 für einen Dualen Studenten. Es handelt sich um eine berufliche Erstausbildung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Die Hochschule befindet sich an einem auswärtigen Ort und ich möchte sowohl die Fahrtkosten als auch die Verpflegungsmehraufwendungen sowie alle weiteren Kosten des Studiums als Werbungskosten ansetzen und als Verlustvortrag feststellen lassen um später darauf zu verweisen. (Dürfte ja mit der aktuellen Rechtsprechung harmonieren). Das Studium wird derzeit noch absolviert (Beginn WS18/19 - Abschluss voraussichtlich 2021). Im Jahr 2018 bestand vorher ein Arbeitsverhältnis mit Steuerzahlung, da ist das Problem nicht aufgetreten.

    Ich bin nun auf der Suche nach der Auswahl "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" die ich leider nirgends finden kann. Bin ich komplett auf dem falschen Weg bzw. wer kann mir sagen wo ich die entsprechende "Auswahl" finde?

    • Offizieller Beitrag

    Es handelt sich um eine berufliche Erstausbildung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Die Hochschule befindet sich an einem auswärtigen Ort und ich möchte sowohl die Fahrtkosten als auch die Verpflegungsmehraufwendungen sowie alle weiteren Kosten des Studiums als Werbungskosten ansetzen und als Verlustvortrag feststellen lassen um später darauf zu verweisen. (Dürfte ja mit der aktuellen Rechtsprechung harmonieren).

    Da ist Dir wohl das aktuelle Urteil des BVerfG durchgerutscht.

  • Es handelt sich um eine berufliche Erstausbildung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Die Hochschule befindet sich an einem auswärtigen Ort und ich möchte sowohl die Fahrtkosten als auch die Verpflegungsmehraufwendungen sowie alle weiteren Kosten des Studiums als Werbungskosten ansetzen und als Verlustvortrag feststellen lassen um später darauf zu verweisen. (Dürfte ja mit der aktuellen Rechtsprechung harmonieren).

    Da ist Dir wohl das aktuelle Urteil des BVerfG durchgerutscht.

    Gerade dieses Urteil stellt ja klar, dass Werbungskosten für Duale Studiengänge im Rahmen eines Dienstverhältnisses angesetzt werden können. (Ich bin jetzt gerade sehr verwirrt von der Antwort....)

  • Es handelt sich um eine berufliche Erstausbildung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Die Hochschule befindet sich an einem auswärtigen Ort und ich möchte sowohl die Fahrtkosten als auch die Verpflegungsmehraufwendungen sowie alle weiteren Kosten des Studiums als Werbungskosten ansetzen und als Verlustvortrag feststellen lassen um später darauf zu verweisen. (Dürfte ja mit der aktuellen Rechtsprechung harmonieren). Das Studium wird derzeit noch absolviert (Beginn WS18/19 - Abschluss voraussichtlich 2021). Im Jahr 2018 bestand vorher ein Arbeitsverhältnis mit Steuerzahlung, da ist das Problem nicht aufgetreten.

    Deine Aussagen widersprechen sich doch für 2019! Wenn es ein bestehendes Angestelltenverhältnis gibt, hast du doch die Eingaben wie im Vorjahr. Wenn es keines mehr gibt (was ich aus dem letzten zitierten Satz entnehme), bestehen nach dem aktuellen Urteil keine Werbungskosten und damit nur Sonderausgaben.

  • Vielleicht habe ich es zu verkürzt aufgeschrieben.

    2018 gab es bis September eine Vollbeschäftigung als Angestellter. Ab Oktober wurde dann das duale Studium bei einem anderen Arbeitgeber begonnen. Das Studium findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, d.h. es gibt einen Ausbildungsbetrieb in dem während der "Semesterferien" zwingend Dienst zu verrichten ist und mit dem ein entsprechender Dienstvertrag besteht. Der Dienstort befindet sich kurz gesagt am Wohnort, die Hochschule weit entfernt, so dass dort ein doppelter Hausstand besteht (Miete usw.) für den ich nun Werbungskosten absetzen möchte. Im Jahr 2018 führt die Einkommensteuererklärung durch das vorherige Einkommen und die Steuerzahlung zu einer Erstattung. Ab dem Jahr 2019 entsteht aufgrund der Höhe des Entgeltes keine Steuer, die Aufwendungen für die Doppelte Haushaltsführung laufen natürlich weiter und die sollen als Verlustvortrag festgestellt werden um nach Abschluss des Studiums als Verlust vorgetragen zu werden. Nach dem Urteil des BVerfG ist im Rahmen eines dualen Studiums (wie vorliegend) genau dieser Ansatz als Werbungskosten möglich.

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin wirklich nicht bei einem dualen Studium im Sinne des Ganzen. Du bist doch nach wie vor bei Deinem AG beschäftigt und wirst nur zu Zwecken des Studiums freigestellt. Alles wahrscheinlich mit der Maßgabe bei ihm anschließend zwingend für eine bestimmte Dauer weiter beschäftigt zu sein und deshalb, ggf. auch teilweise steuerfrei, durch diesen bezuschusst. Die vertraglichen Regelungen wirst Du besser kennen als wir.


    Aber es ist m.E. keine Ausbildung bei diesem und da Du auch anscheinend noch keine andere Ausbildung hast, ist das Studium m.E. auch keine Zweitausbildung.


    Klassischer Fall eines dualen Studiums: OFD Niedersachsen v. 02.08.2016 - S 2353 - 133 - St 215 - NWB Datenbank Aufwendungen der Finanz- und Steueranwärter-innen für die eigene Berufsausbildung, insbesondere aus Anlass der Teilnahme an auswärtigen Lehrgängen.pdf


    Wie gesagt, meine Meinung. Ich würde das Hinzuziehen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe anraten.

  • Es ist ein anderer Arbeitgeber als der vorherige und es handelt sind im Prinzip um genau das Prinzip wie im erwähnten Urteil der Steueranwärter. (Im konkreten absolviert man im Rahmen des dualen Studiums ein Bachelorstudium zum Geoinformatiker an einer Hochschule mit Anstellung bei einem Landesamt). Außer dem monatlichen Pauschalentgelt gibt es keine Erstattungen und Zuschüsse durch den AG, also Reisekosten, Miete usw. sind selbst zu tragen.


    Wenn wir das nun geklärt hätten...wie komme ich zu dem Kreuz für die Feststellung des Verlustvortrages im Formular der Einkommensteuereerklärung?

    • Offizieller Beitrag

    Es ist ein anderer Arbeitgeber als der vorherige und es handelt sind im Prinzip um genau das Prinzip wie im erwähnten Urteil der Steueranwärter. (Im konkreten absolviert man im Rahmen des dualen Studiums ein Bachelorstudium zum Geoinformatiker an einer Hochschule mit Anstellung bei einem Landesamt).

    2018 gab es bis September eine Vollbeschäftigung als Angestellter. Ab Oktober wurde dann das duale Studium bei einem anderen Arbeitgeber begonnen.

    Das ist nun wirklich nicht vergleichbar.


    Wenn wir das nun geklärt hätten...wie komme ich zu dem Kreuz für die Feststellung des Verlustvortrages im Formular der Einkommensteuereerklärung?

    Geklärt, ....; wohl eher weniger. Aber das "Kreuzchen" kommt von alleine, wenn nach den von Dir eingegebenen Besteuerungsgrundlagen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 10d EStG gegeben sind.