Vermietung und Verpachtung - Herstellung eines Vorgartens inkl. Stellplätzen und Zuwegen

  • Moin zusammen,


    ich sitze bereits jetzt schon an der Einkommenssteuererklärung.

    Wir haben eine EFH inkl. ELW. Das Haus wurde 2016 gebaut und im gleichen Jahr fertiggestellt.


    Wir haben im letzten Jahr deen Vorgarten von einem Galabauer machen lassen und gleichzeitig Zuwege- und Einfahrten.

    Ich habe nun eine Rechnung vom Galabauer über Dienstleistungen und zum Teil auch Material (beides gesondert ausgewiesen auf der Rechnung) und

    separate Rechnungen für das Material (Pflaster und Eingangsstufe). Das Pflaster ist direkt mit dem Haus verbunden (falls interessant).

    FRAGE:

    1) Wie verbuche ich was in WISO? Sind die Kosten allesamt nun nachträgliche Herstellungskosten?

    2) Gehört die Galabau Leistung zu Herstellung von Grünanlagen, da Vorgarten beteiligt war und Material zu sonstigen Aufwendungen?


    Ich danke euch schon jetzt für eure Unterstützung. :thumbup::thumbsup:

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  • Da solltest du erst einmal klären:

    - nachträgliche Herstellungskosten können vorliegen (drei Jahre nach Fertigstellung)

    - Höhe der Kosten (für nachträgliche Herstellungskosten muss di 15%-Grenze erreicht sein wobei Maßnahmen in allen drei Jahren zusammengezählt werden müssen

    - willst du Kosten im Rahmen von V+V geltend machen?

    - Handwerkerleistungen können vorliegen, dann aber keine Geltendmachung im Rahmen von AfA (über nachträgliche Anschaffungskosten) oder Werbungskosten bei V+V

  • Hallo nesciens,

    danke für deine Antwort.

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    • Offizieller Beitrag

    - nachträgliche Herstellungskosten können vorliegen (drei Jahre nach Fertigstellung)

    - Höhe der Kosten (für nachträgliche Herstellungskosten muss di 15%-Grenze erreicht sein wobei Maßnahmen in allen drei Jahren zusammengezählt werden müssen

    - willst du Kosten im Rahmen von V+V geltend machen?

    Hier muss man m.E. zwischen der Rechtsprechung zu § 35a EStG und den damit in Verbindung stehenden Sonderregelungen und den im Rahmen der Vermietung anzuwendenden AfA-Regelungen unterscheiden, wo ggf. Kosten der endgültigen Fertigstellung zwingend der AfA-BMG hinzuzurechnen sind.


    - willst du Kosten im Rahmen von V+V geltend machen?

    Was heißt hier "willst"? Soweit das auf vermietete Anteile entfällt, auch anteilig, ist es insoweit zwingend diesen zuzurechnen.


    - Handwerkerleistungen können vorliegen, dann aber keine Geltendmachung im Rahmen von AfA (über nachträgliche Anschaffungskosten) oder Werbungskosten bei V+V

    In Zusammenhang mit Einkünften stehende Kosten sind zwingend beim § 35a EStG ausgeschlossen. Da gibt es kein Wahlrecht.



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  • - nachträgliche Herstellungskosten können vorliegen (drei Jahre nach Fertigstellung)

    - Höhe der Kosten (für nachträgliche Herstellungskosten muss di 15%-Grenze erreicht sein wobei Maßnahmen in allen drei Jahren zusammengezählt werden müssen

    - willst du Kosten im Rahmen von V+V geltend machen?

    Hier muss man m.E. zwischen der Rechtsprechung zu § 35a EStG und den damit in Verbindung stehenden Sonderregelungen und den im Rahmen der Vermietung anzuwendenden AfA-Regelungen unterscheiden, wo ggf. Kosten der endgültigen Fertigstellung zwingend der AfA-BMG hinzuzurechnen sind.

    Heisst für mich, ich muss es an sich gemäß AfA-BMG zwingend den nachträglichen Herstellungkosten zuordnen und zusammen mit dem Haus abschreiben. Eine reine Angabe über "Sonstige Aufwendungen" ist hier nicht möglich?

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  • Bin hier schlauer. Muss ich leider als nachträgliche Herstellungskosten geltend machen und mit dem Neubau abschreiben. ||


    Damit schließe ich das Thema.

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