Finanzamtsärger: Zweitstudium als Werbungskosten

  • Hi zusammen,

    ich bräuchte mal Hilfe mit dem Finanzamt.


    Ich gebe seit 2008 (mit Unterbrechungen) meine Studienkosten als Werbungskosten an. Diese werden seit 2008 abgelehnt. Da ich damals noch jung war und keine Ahnung hatte, vertraute ich meinem Vater, der sagte, das ist ok, da steht noch ein Gerichtsurteil aus. Ich habe also keinen Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt.


    Nun kam vorletzten Freitag das Gerichtsurteil, das im Grunde die gängige Rechtslage bestätigt hat. Daraufhin habe ich mein Finanzamt kontaktiert, da ich eine abgeschlossene Berufsausbildung besitze und damit mein Studium ein Zweitstudium ist und damit absetzbar. Überraschenderweise wollte das Finanzamt von mir keine Belege dafür. Der Mitabeiter sagte, das sie das anhand ihrer Daten prüfen könnten ob es sich tatsächlich um ein Zweitstudium handeln würde.


    Am folgenden Tag kam die Antwort... telefonisch... die Aussage war:

    1. Die Werbungskosten können nicht angerechnet werden. Das Gerichtsurteil habe nur das bestehende Verfahren bestätigt und es gäbe daher für meinen Fall keine juristische Änderung und damit keinen Grund die Steuererklärung nachträglich zu ändern.


    2. Dass das Finanzamt nicht "wusste" das es sich um ein Zweitstudium handelt und das auch nie nachgefragt hat, ist mein Problem. Das beißt sich aber mit der Aussage, das sie keine Unterlagen brauchen, weil sie in ihren Daten nachschauen können ob es ein Zweitstudium war.


    Das Finanzamt hat damit durchaus recht. Ich habe NIE Widerspruch eingelegt, weil ich davon ausgegangen bin, das die Ablehnung durch die offene Rechtssprechung entstanden ist. Leider habe ich die Erläuterung immer so ausgelegt. Der Mitarbeiter sagte, ich hätte die Paragraphenverweise lesen sollen, dann hätte ich gewusst das sich die Vorläufigkeit nicht auf ein Gerichtsurteil bezieht sondern vorgeschriebene rechtliche Praxis für den Fall von Änderungen ist.



    Die Frage ist, kann ich da irgendwie noch was rückwirkend geltend machen? Gerade im Hinblick darauf, dass das Finanzamt ein Erststudium angenommen hat, könnte doch ggf. was gemacht werden oder? Immerhin haben sie nirgends gesagt, das die Ablehnung aufgrund des Erststudiums entstanden ist. Oder hätte ich als junger Erwachsener rechtlich so bewandert sein müssen, das selbst zu wissen?


    Letzlich werde ich einen Anwalt brauchen, aber ich wollte bevor ich mich in Unkosten stürze erstmal meine Wissensbasis erweitern. Die Rechtsschutzversicherung bezahlt nicht, da ich diese erst 2010 abgeschlossen habe, und die Werbungskosten seit 2008 abgelehnt werden.


    Es handelt sich etwa um 16.000 EUR Werbungskosten und damit bei einem voraussichtlichen Jahresgehalt von 40.000 EUR um etwa 4.000-5.000 EUR Erstattung. Sind also keine Peanuts.


    Danke für eure Hilfe und Ideen.


    Mit freundlichen Grüßen

    nordstern

    • Offizieller Beitrag

    Die Werbungskosten können nicht angerechnet werden. Das Gerichtsurteil habe nur das bestehende Verfahren bestätigt und es gäbe daher für meinen Fall keine juristische Änderung und damit keinen Grund die Steuererklärung nachträglich zu ändern.

    Was auch genau richtig ist.


    Die Frage ist, kann ich da irgendwie noch was rückwirkend geltend machen?

    Nein.


    Einzige Möglichkeit: Die Kosten wurden als Werbungskosten geltend gemacht und in dem jeweiligen Bescheid abgelehnt und der Bescheid insoweit, mit entsprechender Erläuterung, vorläufig i.S. § 165 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) erklärt.


    Ich weiß jetzt nicht, seit wann genau die Vorläufigkeiten in diesem Zusammenhang in die Bescheide aufgenommen wurden. Damals war das aber wohl noch nicht einbezogen in die Vorläufigkeiten bzgl. Massenverfahren:

    Vorläufige steuerfestsetzungen wegen Musterverfahren BMF 15_02_2010.pdf

    2013-04-25 BMF Musterverfahren Einkommensteuer Stand 2013 - GZ IV A 3 - S 0338_07_10010 - Quelle NWB Datenbank.pdf


    M.E. erstmalig aufgenommen Ende 2015:

    2015-11-05 BMF Musterverfahren Einkommensteuer Stand 2015 - IV A 3 - S 0338_07_10010 - Quelle NWB Datenbank.pdf


    Somit für die Jahre vor 2015 m.E. keinerlei Chance.


    Letzlich werde ich einen Anwalt brauchen, aber ich wollte bevor ich mich in Unkosten stürze erstmal meine Wissensbasis erweitern.

    Der wird Dir auch nichts nutzen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Ansonsten wäre vielleicht eine eingehende Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe unter Mitnahme aller vorhandenen Unterlagen seit 2008 eher zweckdienlich. Erfolgsaussichten m.E. aber eher gegen Null für die Altjahre.

  • Im Ersten Abschnitt der Erläuterung steht:

    "Die vom Ehemann als Werbungskosten ... geltend gemachten Aufwendungen können nicht anerkannt werden, da sie nicht um Zusammenhang mit Einnahmen stehen (ja um nicht im ;) )."


    Dann kommen weitere Erklärungen zu anderen Sachen und auf der letzten Seite steht:

    "Die Festsetzung der Einkommenssteuer istr gem. $165 Abs. 1 Satz 2 Nur. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgtaben (§4 Absatz 9, §9 Absatz 6 EStG)."


    Im folgenden Absatz ist erklärt was Vorläufigkeitserklärung betrifft und da steht am Ende:

    " ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich"


    Und die beiden Aussagen habe ich eben so interpretiert, das sie den Sachverhalt erst nach der Rechtssprechung prüfen. Der Finanzamtmitarbeiter hingegen vertritt die Ansicht, das dies eine allgemeine Aussage sei, die nicht um Bezug zu meinem Sachverhalt sei, da diese Hinweise nicht im entsprechenden Absatz über die Ablehnung der Werbungskosten steht sondern am Ende der Erläuterungen und daher allgemeine Hinweise sind. Desweiteren gab es durch die Rechtssprechung keine mich betreffenden Änderungen.



    Ich habe mir gerade die vergangenen Steuerbescheide angeschaut. In KEINEM bis 2015 steht irgendwas von Werbungskosten nicht abgerechnet. In KEINEM wurden aber die Ausbildungskosten als Werbungskosten festgesetzt. Vielmehr wurden die Kosten aus "unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben" bewertet. Das selbe gilt auch für das Jahr 2018, nur das da eben das mit den Werbungskosten dabei steht aber nicht, das sie als Sonderausgaben bewertet wurden, also ist die Erläuterung unvollständig und die vergangenen Erläuterungen zumindest der letzten 3 Jahre ebenfalls. Was bedeutet das? Vermutlich habe ich auch deswegen nicht gemerkt das irgendwas nicht stimmt. Ich schau mir bei den Bescheiden immer nur die Erläuterung an, weil ich durch WISO ja den Rest schon kenne. Um weiter zurückzuschauen muss ich in den Keller und suchen. Ich werfe jedes Jahr alle Unterlagen die älter als 3 Jahre sind aus und lager sie in den Keller aus.



    Was ich einfach nicht verstehe ist, das offensichtlich ist, dass das Finanzamt meine Steuerbescheide falsch bewertet hat, und ich nichts dagegen tun kann. Und das obwohl sie weder in der Erläuterung, noch durch Rücksprachen oder "im System nachschauen" (was ja angeblich geht) geprüft haben ob ein zweitstudium vorliegt. Sie sind einfach davon ausgegangen das dies nicht der Fall ist. Wenn jemand mit 23 anfängt zu studieren, ist es doch fast pauschal anzunehmen das eine abgeschlossene anderwertige Ausbildung besteht in welcher Form auch immer.


    Das mit den fehlenden Gesetzesänderungen verstehe ich ja, aber das bei offensichtlichen Fehlern auch nichts gemacht werden kann finde ich schon doof. Wenn ich einen Fehler gemacht hätte, würde das Finanzamt das ja auch ändern... wenn es zu ihren Gunsten ist. Aber ich kann das selbe nicht tun, selbst wenn ein offensichtlicher Fehler des Finanzamts vorliegt.

  • Hier solltest du so schnell wie möglich miwe4 folgen und einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe kontaktieren. Sollte es nämlich wirklich eine Zweitausbildung sein (und es sich nicht um eine konsequetive Weiterbildung handeln), müsstest du Chancen haben mMn. Aber das kann hier nur von fachlich kompetenter Seite erfolgen, der alle Folgen im Auge hat. Ein Rechtsanwalt darf zwar auch, ist im Steuerrecht aber nicht so gut ausgebildet wie ein Steuerberater (gegegenenfalls auch ein Lohnsteuerhilfeverein).


    Allerdings ist die lange Dauer des Studiums mMn unter Umständen ein Argument, dass hier kein Broterwerb angestrebt wird.

    • Offizieller Beitrag

    Das ist wichtig und dann können die Bescheide ganz so alt auch nicht sein (s.o.).


    abgeschlossene Berufsausbildung besitze und damit mein Studium ein Zweitstudium ist

    Über erfolgte Nachweise und den Sachverhalt an sich können wir natürlich nichts sagen und haben auch noch zu wenig Infos.


    Ansonsten wäre vielleicht eine eingehende Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe unter Mitnahme aller vorhandenen Unterlagen seit 2008 eher zweckdienlich.

    Den würde ich jetzt nochmals dringendst anraten. Denn wenn die nicht von alleine ändern, wird es verfahrensrechtlich komplizierter. Der Antrag auf Änderung mit Begründung ist da noch das Einfachste. Ich sehe auch die Erfolgsaussichten geringer als @babuschka, das hatte ich oben ja schon erwähnt. Der § 165 AO mit seinen Vorläufigkeiten ist eine punktuelle Vorschrift und greift nur in den genau zu bezeichnenden Punkten. Und da war offensichtlich, dass das FA von einem ganz anderen Sachverhalt ausgegangen ist als er bei Dir nach Deinen Angaben wohl gegeben ist/war. Die Lösung geht nur über die AO.


    Dann aber bitte auch das Forum entsprechend auf dem Laufenden halten, da das Thema auch für sehr viele andere User interessant sein könnte.

  • War nicht leicht, aber ich habe einen Termin bekommen. Hier in der Region scheint es mit Steuerberatern ähnlich zu sein wie mit Ärzten: Die die da sind sind komplett überlastet. Ich habe heute Nachmittag bei 17 Steuerberatern angerufen, davon haben sich 11 auf Unternehmen spezialisiert und 6 nehmen keine neuen Kunden mehr auf. Am Ende hatte ich etwas Glück, das außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Sohn eines Steuerberaters aus Telefon ging der noch in der Ausbildung zum Steuerberater ist und daher noch in der Kanzlei war. Dadurch habe ich einen Termin bekommen. Besagte Kanzlei hatte ich davor schon ein paar mal angerufen, war aber immer besetzt.


    Eigentlich angesichts dieser Terminlage fast schon eine zumutung das man nur 4 Wochen Widerspruchsfrist hat. Die Vorabinfo war aber, das ich durchaus was machen kann, da bei einer Änderung der Datenlage (also falsche Angaben, fehlende Angaben, etc) Steuererklärungen noch 4 Jahre rückwirkend verändert werden können. Da die Info Zeitstudium die Sachlage verändert, könnten hier die 4 Jahr egreifen. 4 Jahre sind zwar nicht die Welt, aber es schließt zumindest das sehr teure Fernstudium ein. Deswegen müssen ja auch alte Bescheide, Zinsbescheinigungen, Rechnungen, etc 5 Jahre aufgehoben werden.


    Er hat mir auch erklärt was es mit den Sonderausgaben auf sich hat. Für mich ist das sehr schlecht, weil dadurch Kosten nicht ins Folgejahr übernommen werden können. Und da wir es durch unsere Belastungen, etc schaffen unser gemeinsames Einkommen unter 16.000 EUR zu drücken, verpuffen die Sonderausgaben für Ausbildungskosten komplett. Wieso das Finanzamt das so geregelt hat, ohne dies in den Erläuterungen zu schreiben, wissen wir aber nicht, da sie ja eigentlich Änderungen angeben muss/sollte.

    • Offizieller Beitrag

    Wie schon gesagt, Du kommst da nur über die AO ran. Und da muss man sich dann wirklich einer alle eingereichten Unterlagen und das "Ergebnis" des FA für jedes Jahr gesondert anschauen. ist, was Du tatsächlich beantragt hast in der Anlage.


    Allerdings ist die lange Dauer des Studiums mMn unter Umständen ein Argument, dass hier kein Broterwerb angestrebt wird.

    Und auf die Frage solltest Du auch eine Antwort haben und aus welchen Mitteln Du bei diesem Zeitrahmen Deinen Lebensunterhalt bestreitest. Auch wenn das bisher nie zur Diskussion stand, kann es dann im weiteren Verlauf evtl. eine Rolle spielen.


    Wäre klasse, wenn Du an dieser Stelle dann auch noch schreiben würdest, was beim Steuerberater und später auch beim FA dabei herausgekommen ist.