Geringwertige Wirtschaftsgüter - Sammelpostenmethode

  • In meiner letztjährigen EÜR (2018) hat mein damaliger Steuerberater zwei GWGs als Sammelposten angelegt.


    Die EÜR für 2019 möchte ich nun selber erstellen (und zwar erstmals mit Wiso Sparbuch).


    Ich habe in 2019 weitere GWGs (zwischen 250+-800 €) gekauft und möchte diese ggfs. in 2019 auch komplett abschreiben.


    Ich habe das Thema GWG so verstanden, dass man sämtliche geringwertige Wirtschaftsgüter einheitlich entweder nach der Sofortabschreibungs- oder der Sammelpostenmethode behandeln muß und Mischungen nicht zulässig sind.


    Bedeutet dass nun,

    1. dass ich für meine in 2019 angeschafften GWGs zwangsläufig ebenfalls einen weiteren Sammelposten anlegen muß (und ich entsprechend dann zwei hätte, nämlich einen Sammelposten für die 2019er GWGs und den bereits bestehenden für die 2018er GWGs

    oder B) dass ich, falls ich die 2019er GWGs auch in 2019 komplett abschreiben möchte, den 2018er Sammeposten mit dem Restwert in 2019 ebenfalls komplett abschreiben muß (weil das "Mischungsverbot" jeweils nur für das betrachtete Steuerjahr gilt, und man sich demzufolge jedes Jahr wieder neu entscheiden kann, ob man in Vorjahren angelegte Sammelposten auflöst?)


    Wäre für einen Tipp sehr dankbar

    Beste Grüße

    ferion

  • Moin ferion,


    richtig, eine "Mischung" der beiden Varianten in einem Jahr ist nicht möglich. Dennoch würde ich zu Variante C tendieren :) - Also zwingend den Sammelposten aus 2018 bis 2022 fortführen; für die GWGs aus 2019 hättest Du dann m. E. wieder das Wahlrecht, die Sofortabschreibung wäre hier also möglich.


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • HI und herzlichen Dank fürs Feedback.


    Verstehe deine Antwort offenbar nicht so richtig:

    Die von dir genannte dritte Option C) würde doch bedeuten, dass ich in 2019 sowohl einen Sammelposten habe (nämlich den aus 2018 fortgeführten) und eine Sofortabschreibung der neu angelegten GWGs aus 2019.


    Oder ist dieses möglich, da das Mischungsverbot nur dahingehend gilt, dass ein Sammelposten nicht im gleichen Jahr NEU angelegt werden kann wie eine Sofortabschreibung ? (und mein Sammelposten aus 2018 demzufolge nicht mit einer Sofortabschreibung in 2019 "kollidieren

  • Oder ist dieses möglich, da das Mischungsverbot nur dahingehend gilt, dass ein Sammelposten nicht im gleichen Jahr NEU angelegt werden kann wie eine Sofortabschreibung ? (und mein Sammelposten aus 2018 demzufolge nicht mit einer Sofortabschreibung in 2019 "kollidieren

    Genau so sehe ich das - "mal so/mal so buchen" in einem Jahr für neue WG geht nicht :thumbsup: