Hallo,
ich habe eine Frage zur Gewinnermittlung im Gründungsjahr,
ich bin eingetragener Kann-Kaufmann und habe ein Einzelunternehmen gegründet im April 2019.
Meinen Gewinn ermittle ich per EÜR.
Jetzt habe ich mein meine Unterlagen beim Finanzamt abgegeben und mich hat ein Sachbearbeiter angerufen und gesagt, ich müsste bilanzieren.
Ich habe mich auf §241a HGB bezogen aber das interessiert den nicht (man merkt, ich habe nen tollen Sachbearbeiter, ich nicht grad der freundlichste).
Allerdings kann ich das nicht nachvollziehen, im Satz 2 steht doch wenn bei Neugründung die Werte nicht überschritten werden, ist §241a HGB anzuwenden.
Habe eine bekannte gefragt, die meint, das würde bedeuten, das ich ersten Jahr bilanzieren müsste und dann im 2. Jahr nicht mehr?
Daraus ergibt sich für mich keine Logik, kann mir einer von euch dabei helfen, ihr wisst es bestimmt aus eurer Erfahrung besser 😁.
Mein Gewinn war -8.196 € (also Verlust).
Mein Umsatz war 26.235 €.
Bitte um Hilfe
Im Voraus schön mal vielen Dank 😁