Einnahmen für Folgejahr bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit

  • Hallo in die Runde,


    Ich hoffe ich bin hier richtig mit der Frage. Ich hab länger gesucht aber keine Antwort gefunden:


    Für eine in 2019 erbrachte Leistung habe ich erst Ende Januar 2020 meine Einnahme erhalten. Letztere sind somit ja der Gewinnermittlung für 2020 zuzurechnen. Allerdings habe ich meine selbstständige Tätigkeit zum Ende des letzten jahres abgemeldet. Ist das ein Problem oder reiche ich bei der Steuererklärung für 2020 auch einfach nochmal eine EÜR ein, für eine Tätigkeit, die ich in dem Jahr ja gar nicht mehr ausübe?


    Viele Grüße

  • Allerdings habe ich meine selbstständige Tätigkeit zum Ende des letzten jahres abgemeldet.

    einfach so abgemeldet ohne dass sich das FA. gemeldet hat?

    Im Normalfall wird das Gewerbe bei der Stadt/Gemeinde/Gewerbeamt abgemeldet und von dort an das Finanzamt gemeldet. Das wiederum setzt sich mit Dir bzgl. einer Aufgabebilanz in Verbindung.

    • Offizieller Beitrag

    Grundsätzlich hast Du bei einer Betriebsaufgabe eine Bilanz zu erstellen und neben einem etwaigen Aufgabegewinn/-/verlust auch ggf. einen Übergangsgewinn zu ermitteln. Zum Prozedere kannst Du auch unter Gewerbe abgemeldet - Wechsel der Gewinnermittlungsart - Weitere Unterlagen vom Finanzamt notwendig einmal nachlesen. Im Zweifel einfach beim FA anrufen, was die bei Art und Umfang Deines Unternehmens zwingend fordern.

  • Hey. Vielen Dank schonmal.


    Also es geht um eine freiberufliche Tätigkeit. Die hab ich direkt beim Finanzamt abgemeldet, das mir die Abmeldung bestätigt hat. Mehr kam bisher nicht. Meine eigentliche Frage ist aber: Versteuer ich die Einnahmen von Ende Januar (die also nicht mehr unter die 10 Tage-Regel fallen) für das Jahr 2020 obwohl ich in dem Jahr, ja gar nicht mehr selbstständig bin?

  • Meine eigentliche Frage ist aber: Versteuer ich die Einnahmen von Ende Januar (die also nicht mehr unter die 10 Tage-Regel fallen) für das Jahr 2020 obwohl ich in dem Jahr, ja gar nicht mehr selbstständig bin?

    Das hat miwe4 doch beantwortet - du musst am Jahresende zum 31.12.2019 eine Bilanz aufstellen, in der du unter anderem noch offene Forderungen und Verbindlichkeiten entsprechend den Bilanzierungsvorschriften aufnehmen musst. Erst damit ist es doch möglich, den Aufgabegewinn zu ermitteln. Nur in leichten Fällen verzichtet das Finanzamt auf eine Bilanz und möchte eine Überleitungsrechnung zum Aufgabegewinn haben.

    Wenn du dies nicht alleine kannst (im Internet gibt es einige Tipps, wie man das machen kann), musst du einen Steuerberater beauftragen.

  • Ok. Sorry konnte ich nicht direkt so einordnen. Ich bin mir nur unsicher, weil in der Regel ja alle Einnahmen in der EÜR festgehalten werden. Für die Einnahmen Ende Januar geht das für 2019 aber ja nich mehr ... und in 2020 bin ich nicht mehr selbständig.

  • Gerade weil das nicht mehr geht, verlangt der Gesetzgeber von dir eine Bilanz, um den Übergangsgewinn zu ermitteln - der beinhaltet nämlich genau das, was noch kommen kann und das, was in dein Privatvermögen übergeht.