Hallo zusammen,
ich weiß leider nicht, in welche Kategorie ich dieses Thema packen soll. Gehe mal davon aus, dass es bei Bedarf verschoben wird.
Ich habe folgende viele Probleme: Zunächst einmal würde mich folgende Einschätzung interessieren: Ich bin HGB 84er mit Bilanzierungspflicht. Mein Unternehmen/ Gewerbe habe ich auf die Adresse meines Wohnsitzes angemeldet. Ich betreue derzeit neben meiner Vertriebstätigkeit zwei Bankfilialen. Nun zum ersten Punkt: In den Bankfilialen habe ich KEIN Arbeitsplatz, der mir zur Verfügung steht. Dies bedeutet, wenn ich eine Beratung oder Besprechung habe findet diese im Büro eines Bankmitarbeiters statt bzw. ich nutze ein Büro welches gerade in diesem Moment frei ist. Mir steht somit kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Akquise, Gesprächsvorbereitung, Terminvereinbarungen usw. finden von meiner "Wohnung/Betrieb" statt. Ich bin mir hierbei der Sachlage bewusst, dass die Finanzbehörde sicherlich ein Grund finden wird hier eine erste Betriebsstätte zu unterstellen. Daher würde ich mich beugen und das Thema Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entsprechend zu erfassen. Wie ist Eure Einschätzung hierzu?
Hier ist jetzt im weiteren folgende Ungereimtheit die ich einfach nicht in meinem Kopf bekomme. Erklärung: Ich habe für 2019 einen Investitionsabzugsbetrag für mein KFZ gebildet. Diese Investition habe ich im Januar auch getätigt. Nunmehr ist es zwingend notwendig für Investitionsabzugsbetrag und geplanter Sonderabschreibung den Nachweis der 90%igen betrieblichen Nutzung zu erbringen. Somit führe ich seit 2020 ein elektronisches Fahrtenbuch. Hierbei sind mir die oben beschriebene Dinge durch den Kopf gegangen und ich habe hier die Befürchtung, dass evtl. eine Verwerfung des Fahrtenbuches auch Einfluss auf den gebildeten Investitionsabzugsbetrages nehmen könnte. Konkret: Ich erfasse Fahrten von zu Hause zur Hauptfiliale nunmehr als Arbeitsweg. Wenn ich an diesem Tag keine weitern Termine habe, die eine Dienstreise darstellen, erfasse ich auch die Rückfahrt als Arbeitsweg. Wenn ich zuerst einen Kunden anfahre und dann den Betrieb ist es eine Betriebsfahrt und m.E. die Rückfahrt vom Betrieb nach Hause ebenfalls. Nunmehr als dritte Möglichkeit Fahre ich morgens zuerst die Betriebsstätte, an die als Arbeitsweg erfasst wird und befinde mich anschließen nur noch bei Kundentermine auf Betriebsfahrt und habe somit auch keinen Arbeitsweg nach Hause. Spannend wird es dann wenn ich morgens den Betrieb anfahre, dann Betriebsfahrten wieder im Betrieb enden und ich dann nach Hause fahre. Mir geht es hier zum einen um die richtige Darstellung im Fahrtenbuch, damit es nicht verworfen wird und um die Buchung des privaten Anteiles zum Jahresende. Wann in diesen Fällen führe ich die Fahrt als Arbeitsweg im Fahrtenbuch auf? Und wie bereinige ich am Jahresende den privat genutzten Anteil aus den Fahrten zum Arbeitsweg, wenn teilweise nur hin gefahren aber nicht zurück gefahren wird. Im Fahrtenbuch wird eine Prozentzahl für den Arbeitsweg ausgewiesen. Diese kann ich aber nicht verwenden, da an einigen Tagen nur einfach gefahren wurde. Wie soll ich hierbei den Privatanteil ermitteln und verbuchen sowie die Entfernungspauschale ermitteln? Finanzbehörden und FG scheinen hier ja auch nicht einer Meinung zu sein.
Ich würde mich über Ansätze oder Ideen freuen.
VG