Definition erste Betriebsstätte und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

  • Hallo zusammen,


    ich weiß leider nicht, in welche Kategorie ich dieses Thema packen soll. Gehe mal davon aus, dass es bei Bedarf verschoben wird.


    Ich habe folgende viele Probleme: Zunächst einmal würde mich folgende Einschätzung interessieren: Ich bin HGB 84er mit Bilanzierungspflicht. Mein Unternehmen/ Gewerbe habe ich auf die Adresse meines Wohnsitzes angemeldet. Ich betreue derzeit neben meiner Vertriebstätigkeit zwei Bankfilialen. Nun zum ersten Punkt: In den Bankfilialen habe ich KEIN Arbeitsplatz, der mir zur Verfügung steht. Dies bedeutet, wenn ich eine Beratung oder Besprechung habe findet diese im Büro eines Bankmitarbeiters statt bzw. ich nutze ein Büro welches gerade in diesem Moment frei ist. Mir steht somit kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Akquise, Gesprächsvorbereitung, Terminvereinbarungen usw. finden von meiner "Wohnung/Betrieb" statt. Ich bin mir hierbei der Sachlage bewusst, dass die Finanzbehörde sicherlich ein Grund finden wird hier eine erste Betriebsstätte zu unterstellen. Daher würde ich mich beugen und das Thema Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entsprechend zu erfassen. Wie ist Eure Einschätzung hierzu?


    Hier ist jetzt im weiteren folgende Ungereimtheit die ich einfach nicht in meinem Kopf bekomme. Erklärung: Ich habe für 2019 einen Investitionsabzugsbetrag für mein KFZ gebildet. Diese Investition habe ich im Januar auch getätigt. Nunmehr ist es zwingend notwendig für Investitionsabzugsbetrag und geplanter Sonderabschreibung den Nachweis der 90%igen betrieblichen Nutzung zu erbringen. Somit führe ich seit 2020 ein elektronisches Fahrtenbuch. Hierbei sind mir die oben beschriebene Dinge durch den Kopf gegangen und ich habe hier die Befürchtung, dass evtl. eine Verwerfung des Fahrtenbuches auch Einfluss auf den gebildeten Investitionsabzugsbetrages nehmen könnte. Konkret: Ich erfasse Fahrten von zu Hause zur Hauptfiliale nunmehr als Arbeitsweg. Wenn ich an diesem Tag keine weitern Termine habe, die eine Dienstreise darstellen, erfasse ich auch die Rückfahrt als Arbeitsweg. Wenn ich zuerst einen Kunden anfahre und dann den Betrieb ist es eine Betriebsfahrt und m.E. die Rückfahrt vom Betrieb nach Hause ebenfalls. Nunmehr als dritte Möglichkeit Fahre ich morgens zuerst die Betriebsstätte, an die als Arbeitsweg erfasst wird und befinde mich anschließen nur noch bei Kundentermine auf Betriebsfahrt und habe somit auch keinen Arbeitsweg nach Hause. Spannend wird es dann wenn ich morgens den Betrieb anfahre, dann Betriebsfahrten wieder im Betrieb enden und ich dann nach Hause fahre. Mir geht es hier zum einen um die richtige Darstellung im Fahrtenbuch, damit es nicht verworfen wird und um die Buchung des privaten Anteiles zum Jahresende. Wann in diesen Fällen führe ich die Fahrt als Arbeitsweg im Fahrtenbuch auf? Und wie bereinige ich am Jahresende den privat genutzten Anteil aus den Fahrten zum Arbeitsweg, wenn teilweise nur hin gefahren aber nicht zurück gefahren wird. Im Fahrtenbuch wird eine Prozentzahl für den Arbeitsweg ausgewiesen. Diese kann ich aber nicht verwenden, da an einigen Tagen nur einfach gefahren wurde. Wie soll ich hierbei den Privatanteil ermitteln und verbuchen sowie die Entfernungspauschale ermitteln? Finanzbehörden und FG scheinen hier ja auch nicht einer Meinung zu sein.


    Ich würde mich über Ansätze oder Ideen freuen.


    VG

  • Zwei Tipps:

    erstens kennen hier nur wenige den Begrif HGB 84er! Warum sagst du nicht, dass du Handelsvertreter bist?

    zweitens: du solltest dringend steuerlichen Rat einholen, denn du verwechselst hier einiges. Als Selbständiger hast du keinen Arbeitgeber, der dir einen Arbeitsplatz geben soll/kann. Du bestimmst deine 1. Tätigkeistsstätte selber!

    Alles andere ergibt sich daraus dann von selber.

  • Hallo Babuschka,


    vielen Dank für die Nachricht!


    1. Derjenige, der mit dem Begriff HGB 84er nichts anfangen kann wird mir auch nicht weiter helfen können und da der Handelsvertreter auch AN sein kann ist es so schlüssiger.


    2. Ich bin davon ausgegangen, dass im Zuge der Gleichstellung AN und selbständiger auch die Definition und Voraussetzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb identisch sind. Das ich die 1. Tätigkeitsstätte selber bestimmen kann ist nicht richtig! (somit neutralisieren wir auch mal die Notwendigkeit der steuerlichen Beratung) Es gibt auch eine Definition für die erste Betriebstätte eines selbstständigen! Und genau hier könnte durch die Finanzbehörde unterstellt werden, dass das unbefristet Auftragsverhältnis zwischen mir und der Bank mit vorhandenen Büroräumen als erste Betriebsstätte zu sehen ist.


    Mir geht es darum, ob hiermit schon mal jemand Erfahrung gesammelt hat. Meine Finanzbehörde hat mir hier bereits telefonisch bestätigt, dass ich wie von Dir beschrieben verfahren kann. Da es jedoch hierzu tatsächlich Voraussetzungen gibt, ( Erste Betriebsstätte ist die Tätigkeitsstätte, an der der Selbständige dauerhaft (unbefristet, voraussichtlich mehr als 48 Monate oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit) typischerweise arbeitstäglich, je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit) die ich derzeit nicht bestätigen kann habe ich die Befürchtung, dass sie nach Ablauf des Jahres nicht zutreffen und ich alle betroffenen Betriebsfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb hätte deklarieren müssen. Zumal die Definition ohne Tagesablaufplan nicht belegt werden könnte.


    Alternativ würde ich mir das Vorgehen von der Finanzbehörde schriftlich bestätigen lassen.


    VG


    P.S. Auch sehr spannend: Die Angabe der 1. Betriebsstätte in der Bankfiliale resultiert aus eine Zeit, in der ich noch steuerlich beraten wurde. ;)

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  • Derjenige, der mit dem Begriff HGB 84er nichts anfangen kann wird mir auch nicht weiter helfen können

    Danke - das glaube ich zwar nicht, denn die Probleme der 1. Tätigkeitsstätte oder der Abgrenzung von Reisekosten und Entfernungspauschale ist auch für andere Berufe durchaus nicht einfach und ähnlich zu den von dir aufgeführten. Die Definition ist berufsunabhängig!

    typischerweise arbeitstäglich, je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit) die ich derzeit nicht bestätigen kann

    das ist eine neue Information, die in deine Frage gehört hätte! Wobei immer noch zu fragen ist,

    zwei Bankfilialen. Nun zum ersten Punkt: In den Bankfilialen habe ich KEIN Arbeitsplatz, der mir zur Verfügung steht.

    Wenn diese beiden räumlich nicht zusammen gehören, werden sie auch nicht als eine Tätigkeitsstätte gewertet. Du musst also anhand von Fahrtenbuch, Terminen oder ähnlichem prüfen, ob sich hier eine vorrangige Tätgkeitsstätte bestimmen lässt. Hast du noch weitere Kunden? Auch dies muss dann berücksichtigt werden. Das Wörtchen

    neben meiner Vertriebstätigkeit

    deutet ja darauf hin, dass noch andere Fahrten anstehen.


    Insgesamt kann man daher hier nicht sagen, was nun tatsächlich im HInblick auf den IAB gilt. Je mehr unterschiedliche Kunden du anfährst, desto wahrscheinlicher ist doch dein häuslicher Arbeitsraum deine 1. Tätigkeitsstätte (Verwaltungsarbeiten, Berichte an deinen Handelsherrn etc.).