WISO-Steuersparbuch - wo Lohnrückzahlungen eintragen?

  • Hallo,

    ich habe in 2019 Rückzahlungen zuviel geleisteter Vergütung aus dem Jahr 2018 getätigt.

    Hierüber erhielt ich im Januar 2020 eine Bescheinigung vom BVA zur Vorlage beim Finanzamt mit folgendem Inhalt:


    "Der Rückforderungsbetrag ist im Bruttoarbeitslohn der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ELSTER) 2018 enthalten. Von diesem Bruttoarbeitslohn wurde die Lohnsteuer richtig erhoben und abgeführt. Da der Arbeitgeber gem. § 41c EStG für zurückgeforderten bzw. bereits zurückgezahlten Arbeitslohn keinen Steuerausgleich vornehmen darf, wird bescheinigt, dass Frau/Herr … den vollständigen Rückforderungsbetrag im Kalenderjahr 2019 zurückgezahlt hat."


    Da ich nicht mehr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt bin, wird diese Rückzahlung nicht auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von 2019 vermerkt. Demnach kann ich mir die damals gezahlte Lohnsteuer nur über eine separate Eintragung in meiner Steuererklärung 2019 zurückholen.

    Aber wo trage ich diese Rückzahlung im WISO-Steuersparbuch als negative Einnahme ein, so dass mir die damals Zuviel abgezogene Lohnsteuer nun rückwirkend erstattet wird? Bei Verlustabzug (Verlustvortrag / Verlustrücktrag) ?

    • Offizieller Beitrag

    BVA

    ??(

    Wenn es das ist, was ich meine, frage ich mich, wie die Dir zurückgezahlten Arbeitslohn bescheinigen können, wenn sie nicht Dein AG sind/waren.



    Aber wo trage ich diese Rückzahlung im WISO-Steuersparbuch als negative Einnahme ein, so dass mir die damals Zuviel abgezogene Lohnsteuer nun rückwirkend erstattet wird?

    Da könnte man sich, je nach Sachverhalt, verschiedene Stellen vorstellen.


    Aber das

    Bei Verlustabzug (Verlustvortrag / Verlustrücktrag)

    ist es auf keinen Fall. Ein kurzer Blick in die entsprechende gesetzliche Vorschrift des § 10d EStG reicht da schon.

  • ?

    Wenn es das ist, was ich meine, frage ich mich, wie die Dir zurückgezahlten Arbeitslohn bescheinigen können, wenn sie nicht Dein AG sind/waren.

    Es war mein Arbeitgeber, ist es aber eben jetzt nicht mehr.



    ist es auf keinen Fall. Ein kurzer Blick in die entsprechende gesetzliche Vorschrift des § 10d EStG reicht da schon.

    gut dann wäre das schon mal ausgeschlossen


    da könnte man sich, je nach Sachverhalt, verschiedene Stellen vorstellen.

    Das ist jetzt leider noch nicht wirklich hilfreich. ?(