Verlustvortrag aus 2016-2017 noch durchsetzbar, obwohl Steuererklärung 2018 bereits abgegeben?

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage, die vielleicht einfach zu beantworten ist:


    Ich habe während meines dualen Studiums durch sehr hohe Fahrtkosten 2016 und 2017 einen Verlust erzielt. Jetzt habe ich das Thema Verlustvortrag entdeckt und grundsätzlich auch verstanden-


    Mein Problem ist, ich habe bereits meine 2018er Steuererklärung abgegeben (seit 2018 normaler Angeszellter) und möchte nun die alten Verluste aus 2016 und 2017 geltend machen.


    Ist das noch durch Abgabe der Steuererklärungen 2016 sowie 2017 möglich?


    Vielen Dank!


    Matthias

    • Offizieller Beitrag

    Ist das noch durch Abgabe der Steuererklärungen 2016 sowie 2017 möglich?

    Ja, die Veranlagungszeiträume sind vollkommen unabhängig voneinander zu betrachten.


    Du bist Dir sicher, für die Jahre 2016 und 2017 noch keine Antragsveranlagung abgegeben zu haben? Duales Studium bedeutet ja eigentlich auch Arbeitslohn.

  • Wieso durchsetzbar?


    Das richtet sich allein nach dem Gesetz.


    Wenn du für die alten Jahre noch keine Einkommensteuerbescheide hast kannst du noch Einkommensteuererklärungen nachreichen.

    Bei mir ist es ein ähnlicher Fall. Bedeutet die Antwort von Petz, dass ich nach Erstellen und Abgabe der Steuererklärung 2018 (und erhalt eines diesbezüglichen Bescheides) keine Werbungskosten aus 2018 mehr für da Jahr 2018 geltend machen kann, wenn ich diese in meiner Steuererklärung vergessen habe - bzw. nicht wusste dass man das angeben kann? - Habe erst jetzt vom "Verlusvortrag" erfahren. - Vielen Dank für die Antwort!

    • Offizieller Beitrag

    Bedeutet die Antwort von Petz, dass ich nach Erstellen und Abgabe der Steuererklärung 2018 (und erhalt eines diesbezüglichen Bescheides) keine Werbungskosten aus 2018 mehr für da Jahr 2018 geltend machen kann, wenn ich diese in meiner Steuererklärung vergessen habe - bzw. nicht wusste dass man das angeben kann?

    ja

  • Bedeutet die Antwort von Petz, dass ich nach Erstellen und Abgabe der Steuererklärung 2018 (und erhalt eines diesbezüglichen Bescheides) keine Werbungskosten aus 2018 mehr für da Jahr 2018 geltend machen kann, wenn ich diese in meiner Steuererklärung vergessen habe - bzw. nicht wusste dass man das angeben kann?

    ja

    Ok. Vielen Dank. Sehr schade.

  • Ja, kann ich auch verstehen. Irgendwann muss mal Ruhe sein. - Ich dachte halt die ganzen Kosten für berufliche Weiterbildungen und berufsbegleitendes Studium kann ich erst dann ansetzen, wenn ich aus diesen Weiterqualifizierungen heraus auch Geld erwirtschafte, was heuer der Fall ist. Hatte vom sogenanten "Verlustvortrag" bisher nichts gehört.


    Auf meinen Bescheid von 2019 für das Jahr 2018 steht aber noch "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO tlw. vorläufig."


    Bei den Erläuterungen dann hinten auf dem Bescheid steht, dass sich diese Aussage bezieht auf "...die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG).


    1. Vielleicht kann ich hier noch irgendwie andocken?

    2. Hatte auch was gelesen davon, dass so Sachen auch ggf. 4 Jahre rückwirkend noch eingebracht werden können?! (Aber wahrscheinlich nur wenn noch kein Bescheid erstellt wurde?!)

    3. Andere Möglichkeiten diese (15TSD. Euro Weiterbildungkosten) noch irgendwie einzubringen gibts wohl nicht?


    Ich denke ich werde keine Steuererklärung mehr selber machen - man kann nicht alles wissen. Momentan ist es mir auch ein Rätsel wo ich Kosten für Webseiten eintragen soll für die Steuererklräung für letztes Jahr.


    Schönen Sonntag!

    • Offizieller Beitrag

    Bei den Erläuterungen dann hinten auf dem Bescheid steht, dass sich diese Aussage bezieht auf "...die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG).

    Dem Grunde nach, nicht der Höhe nach und dies auch nur, wenn insoweit etwas geltend gemacht worden ist.

  • Bei den Erläuterungen dann hinten auf dem Bescheid steht, dass sich diese Aussage bezieht auf "...die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG).

    1. Vielleicht kann ich hier noch irgendwie andocken?

    2. Hatte auch was gelesen davon, dass so Sachen auch ggf. 4 Jahre rückwirkend noch eingebracht werden können?! (Aber wahrscheinlich nur wenn noch kein Bescheid erstellt wurde?!)

    3. Andere Möglichkeiten diese (15TSD. Euro Weiterbildungkosten) noch irgendwie einzubringen gibts wohl nicht?

    Einen Verlustvortrag kannst du auch nur geltend machen, wenn in den Jahren davor (also die Steuerkerklärungen bis einschließlich 2017) noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegt und die Werbungskosten auch erklärt wurden. "Nachreichen" geht hier nicht, wie miwe4 schon bemerkt hat. Das geht nur in der Einspruchsfrist.

  • Zur info: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.htm


    § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO


    und --> https://www.steuernetz.de/lexi…raeftiger-steuerbescheide


    "Trifft Sie kein grobes Verschulden, kommt beispielsweise in den folgenden Fällen eine Bescheidänderung in Betracht: Sie haben eine Steuerspar-Möglichkeit nicht gekannt (Absetzbarkeit von beruflichen Führerscheinkosten: BFH-Urteil vom 29.6.1984, VI R 34/82, BStBl. 1984 II S. 694)."


    Vielen Dank trotzdem...

    • Offizieller Beitrag

    Viel Erfolg !


    Damit ist in den Jahrzehnten meines Berufslebens noch keiner mit Erfolg durchgekommen ;)

  • Siehe schon: BFH-Urteil vom 29.6.1984, VI R 34/82, BStBl. 1984 II S. 694


    Aber Danke, ich gebe hier Bescheid!

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe es gelesen.


    Aber wie gesagt: Bis jetzt ist in den letzten Jahrzehnten damit niemand durchgekommen.


    Hast du auch den letzten Satz des Urteils gelesen:

    Dis Sache geht an das FG zurück, damit dieses die fehlenden Feststellungen dazu, ob den Kläger ein grobes Verschulden (vgl. hierzu Urteil in BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2) am nachträglichen Bekanntwerden der Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins trifft, nachholen kann.

    https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1984-06-29-vi-r-34_82

    Was ist daraus geworden?


    Ohne diese Nachforschung ist das erstmals nichtssagend, denn der BFH hat lediglich festgestellt, dass es eine neue Tatsache ist.


    Der BFH hat in diesem Urteil nicht festgestellt, dass der Kläger damit durchgekommen ist.....


    Wie hat das FG Berlin nach der Zurückverweisung entschieden?


    Und ist das Urteil dann rechtskräftig geworden?


    Diese Feststellung, ob grobes Verschulden vorliegt oder nicht, ist nämlich äußerst wichtig für den von dir zitierten § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.


    Ich bin diese Woche im Urlaub, daher habe ich keine weitere Recherchemöglichkeiten....