Laptop abschreiben bei Kleingewerbe und Mischbetrieb?

  • Ich habe mir letztes Jahr einen neuen Laptop angeschafft den ich für mein Kleingewerbe als auch für die Arbeit und Privat nutze.

    Da der Laptop über 1000,- kostet muss ich diesen ja über 3 Jahre abschreiben.


    Wo genau trage ich das ein? Und wie? Muss ich das händisch aufteilen? Was erkennt das Finanzamt an?

  • Nun ja, hier wäre doch zunächst zu klären, welche Anteile die einzelnen Nutzungen haben. Betriebsnotwendiges Vermögen liegt ja auch nur vor, wenn der Laptop für die Ausübung zwingend notwendig ist und die Nutzung 50% überschreitet!

    Bei den angegebenen Nutzungen dürfte die 50%-Grenze wohl nicht erreicht sein.

    • Offizieller Beitrag

    Wo genau trage ich das ein? Und wie? Muss ich das händisch aufteilen?

    Das kommt darauf an, ob Du mit dem EÜR-Modul buchst oder ob Du mit der vereinfachten EÜR des ESt-Moduls arbeitest. Bei Letzterem ist das eigentlich selbsterklärend.


    Was erkennt das Finanzamt an?

    Erst einmal musst Du doch selber dem Umfang der unternehmerischen Nutzung anhand nachvollziehbarer Dinge bestimmen.

  • Nun ja, hier wäre doch zunächst zu klären, welche Anteile die einzelnen Nutzungen haben. Betriebsnotwendiges Vermögen liegt ja auch nur vor, wenn der Laptop für die Ausübung zwingend notwendig ist und die Nutzung 50% überschreitet!

    Bei den angegebenen Nutzungen dürfte die 50%-Grenze wohl nicht erreicht sein.

    Da ich ein Onlinegewerbe habe ist es ein PC dringend erforderlich.

    Aber was ist mit Fortbildungszwecke? Das ist ja widerum Privat absetzbar oder nicht?

    Oder ist es der einfachheit haber sinnvoll nur die 50% abzuschreiben und das im Anlagevermögen zu vermerken?

  • Da ich ein Onlinegewerbe habe ist es ein PC dringend erforderlich.

    so ist es

    dennoch wird ein PC auch für private Dinge genutzt.

    Private Nutzungsentnahme genannt.

    bzgl. dieser Privatnutzungsentnahme hat der Gesetzgeber jedoch folgende Meinung:


    Zitat

    Handelt es sich um einen handelsüblichen PC, ist zu berücksichtigen, dass sich privat genutzte PCs in Leistung und Ausstattung praktisch nicht mehr von gewerblich genutzten PCs unterscheiden. Es ist daher jeweils im Einzelfall der Umfang der privaten und der beruflichen Nutzung festzustellen. Das Abzugsverbot ist eine Konsequenz der (vom Gesetzgeber im Prinzip missbilligten) Vermischung der beruflichen mit der privaten Sphäre. Für Personal-Computer hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 45 EStG aber eine andere Wertung getroffen. Durch diese Vorschrift wird gerade die private Nutzung betrieblicher PCs gefördert, um die Fähigkeiten bei der Nutzung des Internets zu fördern.

    steht zumindest da

  • Der Artikel sagt aber auch, dass es einen objektiven Maßstab für die Aufteilung geben muss. Und eigene Zeitaufschriebe etc. wurden nicht als objektiver Maßstab anerkannt. Und hier kommt noch hinzu, dass es nicht nur eine berufliche Tätigkeit und Privatnutzung gibt, sondern zwei berufliche Tätigkeiten. Und nach Adam Riese kann dann entweder nur für eine Tätigkeit 50% und mehr herauskommen (was aber bedeutet, dass für die andere und die Privatnutzung dann weniger anzusetzen sind) oder man hat mangels geeigneter Schätzgrundlagen eine Drittelung.