Hallo liebe Community,
ich fasse mich kurz:
Ich hatte einen Wegeunfall mit einem Fahrzeug Ende 2019. Die Reparatur erfolgte erst in 2020.
In welchem Jahr darf ich die Reparaturkosten geltend machen ?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo liebe Community,
ich fasse mich kurz:
Ich hatte einen Wegeunfall mit einem Fahrzeug Ende 2019. Die Reparatur erfolgte erst in 2020.
In welchem Jahr darf ich die Reparaturkosten geltend machen ?
Vielen Dank im Voraus.
Überhaupt nicht. Wegeunfälle (also Unfälle auf dem Weg zwischen Wohung und 1. Tätigkeitsstätte) sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.
Danke für die Rückmeldung.
tatsächlich bin ich nun etwas irritiert, weil ich viele Quellen finde die besagen, dass die Reparaturkosten als Unfallkosten geltend gemacht werden können.
Bsp. Quelle: https://www.buhl.de/steuer-web/unfallkosten/
Die Finanzgerichte sind da unterschiedlicher Meinung - die einen lehnen ab, die anderen sagen ja.
Mal angenommen ich würde den Versuch wagen... in welchem Jahr wären die Kosten anzusetzen?
hast du eine Begründung für den zeitlichen Abstand? Denn eigentlich gehören sie in das Jahr 2019.
Es gibt ein BFH-Urteil von 2014, das im Tenor die Ansetzbarkeit verneint (Urteil vom 20.03.14 VI R 29/13).
Neuere Urteile vom BFH habe ich nicht gefunden.
Im LInk von Buhl habe ich keinerlei Bezug auf ein Urteil gefunden.
immer im Jahr der Zahlung! Ist doch auch logisch, wenn Unfall Ende 2019!
Grund war, dass der Unfall Ende des letzten Jahres war und ein Termin zur Reparatur erst für 2020 in Frage kam. Die Reparatur war für den Betrieb des Fahrzeugs nicht zwingend notwendig.
immer im Jahr der Zahlung! Ist doch auch logisch, wenn Unfall Ende 2019!
Danke für die Rückmeldung. Also für 2020. Ich war unsicher, ob der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt des Unfalls dafür relevant ist...
Das Urteil bezieht sich auf die falsche Betankung des Fahrzeugs. M.E. Ein anderer Sachverhalt, der auch in anderen Quellen als Beispiel für nicht abzugsfähige Werbekosten genannt wird.
hast du eine Begründung für den zeitlichen Abstand? Denn eigentlich gehören sie in das Jahr 2019.
Es gibt ein BFH-Urteil von 2014, das im Tenor die Ansetzbarkeit verneint (Urteil vom 20.03.14 VI R 29/13).
Neuere Urteile vom BFH habe ich nicht gefunden.
Im LInk von Buhl habe ich keinerlei Bezug auf ein Urteil gefunden.
Mal angenommen ich würde den Versuch wagen... in welchem Jahr wären die Kosten anzusetzen?
Wieso wagen? Wenn Du das steuer:Sparbuch nutzt, dann fülle einfach die dafür vorgesehenen Masken aus:
Genau das möchte ich auch gerne tun. Das ich das „wagen“ möchte, bezieht sich auf die Aussage vom User „babuschka“, dass die Kosten nicht geltend gemacht werden dürfen (siehe zweiter Beitrag). Das hat mich verunsichert.
Nun muss ich allerdings noch ein Jahr warten
Wieso wagen? Wenn Du das steuer:Sparbuch nutzt, dann fülle einfach die dafür vorgesehenen Masken aus:
Genau das möchte ich auch gerne tun. Das ich das „wagen“ möchte, bezieht sich auf die Aussage vom User „babuschka“, dass die Kosten nicht geltend gemacht werden dürfen (siehe zweiter Beitrag). Das hat mich verunsichert.
Wobei @babuschka durchaus recht hat, denn es gibt ein aktuelles FG-Urteil, wonach Unfallkosten (Reparatur, Krankheitskosten, etc.) insgesamt insgesamt der Abzug neben der Entfernungspauschale versagt wurde. Es bleibt also abzuwarten, wie das jetzt weitergeht. Geltend machen ja, aber auch mit einer Ablehnung und der Notwendigkeit weiterer Schritte rechnen.
Und wenn dann gilt nach dem Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG natürlich der Zeitpunkt der Zahlung der Kosten. Zu erwartende Erstattungen sind gegenzurechnen.