Aufgabe freiberufliche Tätigkeit - Umgang mit Anlagegütern

  • Liebes Forum,

    ich war mehrere Jahre als Freiberufler tätig, habe meine freiberuflicht Tätigkeit zum 31.12.2019 aufgegeben und bin ab 1.1.2020 fest angestellt. Sämtliche Rechnungen und Honorare habe ich komplett in 2019 abgewickelt, da ist nichts mehr offen. Beim Finanzamt habe ich die Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit angezeigt, das wurde bestätigt und die Vorauszahlungen für 2020 auf Null gesetzt.

    Jetzt sitze ich an der Steuererklärung für 2019 und weiß nicht, wie ich mit einem Laptop umgehen soll, der noch im Anlagenverzeichnis steht und zum 31.12.2019 einen Buchwert von knapp 400 Euro hat. Mit Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit ist der Laptop ja in mein Privatvermögen übergegangen. Reicht es aus, in der EÜR unter "Veräußerung oder Entnahme von Anlagegütern" (Zeile 18) den Laptop mit einem realisitischen Wert anzusetzen? Oder ist hier eine Aufgabebilanz oder Überleitungsbilanz erforderlich? Das Finanzamt hat nichts entsprechendes angefordert.

    Ist denn bei Beendigung einer freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich ein Wechsel der Gewinnermittlungsart notwendig?

    Dazu findet man sehr unterschiedliche Informationen?(

    Besten Dank für sachdienliche Hinweise!

    • Offizieller Beitrag

    Grundsätzlich ist das Laptop mit dem gemeinen Wert (gemeinhin Verkehrswert genannt) anzusetzen.


    Wenn der Buchwert 400 € beträgt dürfte der gemeine Wert wenn überhaupt nicht viel höher liegen.


    Ich würde einen Erläuterungstext in der Erklärung reinschreiben, sinngemäßwie:


    Das einzige Anlagevermögen, ein Laptop, wurde zum Buchwert entnommen. Da dieser dem gemeinen Wert entspricht ist kein Aufgabegewinn bzw -verlust entstanden.

    Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür gibt es das Forum für alle......

  • Ja, darüber denke ich auch noch nach...

    Gehen wir mal davon aus, dass Buchwert/Teilwert/Marktwert = 400 EUR, dann macht die Ust. 76 EUR aus.

    Dann muss ich in der EÜR einmal die 400 EUR als Entnahme von Anlagevermögen angeben, und in der Zeile vereinnahmte Umsatzsteuer noch 76 EUR draufschlagen, auch wenn faktisch keine Einnahme stattgefunden hat? Und entsprechend natürlich auch in der Umsatzsteuererklärung

  • Buchwert/Teilwert/Marktwert

    das sind 2 unterschiedliche Dinge

    Das Teil kann ´voll´ abgeschrieben sein und nur noch mit dem 1,-- € Erinnerungswert im AV stehen dennoch einen Zeitwert von 400,-- € haben.

    Dann wäre ein Anlagenabgang durch Privatentnahme zu buchen.

    Wurde bei der Anschaffung Vst. geltend gemacht/abgezogen wird USt. fällig.