Wo bitte dies in EÜR eintragen?

  • Hallo liebe Experten, ich mache nun als Freiberufler zum ersten mal bei Elster meine EÜR.

    Wo trage ich die 1.200 € Raumkostenpauschale für häusliches Arbeitszimmer ein? Auch in der EÜR?

    Vielen Dank vorab!

    Grüße, Claudia

  • Was soll das denn sein? Raumkostenpauschale? Du hast in einer EÜR Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - dazu gehört, dass man die abziehbaren und nicht abziehbaren Kosten ausweist. Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer bei unselbständigen Tätigkeiten ist ein Höchstbetrag, keine Pauschale.

    Und es gibt in der EÜR hier zwei Konten - eines für den abziehbaren Teil und eines für den nichtabziehbaren Teil.

  • Mir hatte tatsächlich ein Steuerberater gesagt, dass ich es so benennen soll.... Ich bin selbständig, habe keine unselbständigen Tätigkeiten mehr, brauche also einen Raum zum Arbeiten, der ist im eigenen Haus.

  • Moin!


    Wenn Du selbständig bist und in einem Raum im eigenen Haus arbeitest, solltest Du mal überlegen, ob das nicht eher Deine erste Betriebsstätte ist und nicht ein häusliches Arbeitszimmer.

    Pauschalen gibt es tatsächlich so oder so nicht. Nur tatsächlich angefallene Kosten, sprich Aufwendungen, eben prozentual von den Hauskosten auf Dein Büro bezogen.


    Gruß

    Chris

  • Betriebsstätten sind bei Freiberufler unwichtig - machen keine Gewerbesteuererklärung. Dass das Arbeitszimmer der Ort der Tätigkeit und damit die erste Tätigkeitsstätte (für Fahrtkosten) ist, reicht hier doch aus.


    Auch bei einer Betriebsstätte kann man ein Arbeitszimmer bzw. die Kosten hierfür natürlich in die EÜR aufnehmen - das ist doch kein "entweder-oder".

    Das Einzige, was auch noch zu prüfen wäre, ist die Frage, ob betriebsnotwendiges Vermögen hier vorliegt, wenn es um ein eigenes Haus/Wohnung geht. Bei einer gemieteten Wohnung sind die Gesamtkosten für das Arbeitszimmer belegbar zu ermitteln und dann aufzuteilen in abzugsfähig (für die selbständige Tätigkeit) und nicht abzugsfähig (Rest wie private Tätigkeiten oder Job).

  • Betriebsstätten sind bei Freiberufler unwichtig - machen keine Gewerbesteuererklärung.

    Ob häusliche Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer ist schon ein Unterschied - und völlig unabhängig von der Zahlung einer Gewerbesteuer.

    Die Kosten der häuslichen Betriebsstätte unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.


    Aber jetzt finden wir uns bei Grundsatzfragen, die an der Fragestellung de TE vorbeigehen.

    Die ist ja nun beantwortet.


    Gruß

    Chris