Hallo Freunde,
ich habe eine Rechnung fürs Falschparken allerdings ohne VSt. Die Anlage als Hauptrechnung mit VSt wurde auch beigefügt. Habe ich also die Vorsteuerabzugsberechtigung oder nicht?
Vielen Dank.
Muhlis
Hallo Freunde,
ich habe eine Rechnung fürs Falschparken allerdings ohne VSt. Die Anlage als Hauptrechnung mit VSt wurde auch beigefügt. Habe ich also die Vorsteuerabzugsberechtigung oder nicht?
Vielen Dank.
Muhlis
Moin,
ich habe eine Rechnung fürs Falschparken allerdings ohne VSt.
also kein VSt-Abzug... was meinst Du genau mit
Die Anlage als Hauptrechnung mit VSt wurde auch beigefügt
Viele Grüße
Maulwurf
Abgesehen davon kommt mir da so etwas wie "sonstige nicht abziehbare Betriebsausgaben" in den Sinn.
also kein VSt-Abzug... was meinst Du genau mit
Die ursprüngliche Rechnung des Dienstleisters ist also mit VSt. Sie wurde aber an eine Art Verwaltungsgesellschaft weitergegeben. Die Verwaltungsgesellschaft hat mir sie weitergeleitet. Wie gesagt, allerdings ohne VSt. Das war ein Privatgrundstück und das Fahrzeug kostenpflichtig von einem Dienstleister abgeschleppt.
Danke
Ändert für mich nichts, somit:
Abgesehen davon kommt mir da so etwas wie "sonstige nicht abziehbare Betriebsausgaben" in den Sinn.
"sonstige nicht abziehbare Betriebsausgaben"
Rechnung fürs Falschparken
sry.
´Rechnung´ für Falschparken bzw. Kostenersatz für rechtswiedrig abgestelltes Fahrzeug auf privaten Grundstücken, von privaten Dienstleistern, nicht mit ´Behördlichen-Bußgelder für Ordnungswiedrigkeiten´ gleichsetzen.
Hier handelt es sich um Schadenersatz mit Leistungsaustausch.
(und hat wenig bis nichts mit der Programmbedienung zu tun.)
´Rechnung´ für Falschparken bzw. Kostenersatz für rechtswiedrig abgestelltes Fahrzeug auf privaten Grundstücken, von privaten Dienstleistern, nicht mit ´Behördlichen-Bußgelder für Ordnungswiedrigkeiten´ gleichsetzen.
Hier handelt es sich um Schadenersatz mit Leistungsaustausch.
Da bin ich aufgrund der verschärften Rechtsprechung in diesem Bereich definitiv anderer Meinung.
(und hat wenig bis nichts mit der Programmbedienung zu tun.)
Ohne zutreffende steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist m.E. keine ordnungsgemäße Buchung bzw. eine Aussage dazu möglich.