Verbuchung BAFA Zuschuss

  • Hallo zusammen,


    ich habe im Januar 2020 ein neues Firmenfahrzeug erworben. Da es sich um ein förderfähiges Fahrzeug handelt habe ich den inzwischen auch bewilligten BAFA Zuschuss für das Fahrzeug beantragt. Nunmehr habe ich das Fahrzeug aktiviert und warte bereits zwei Monate auf den BAFA Zuschuss. Ich habe inzwischen auch die Information erhalten, dass der Geldfluss bis zu einem Jahr dauern kann.


    Wie verfahre ich nunmehr richtig? Soll/ Muss ich den Zuschuss bereits seit Bewilligung als Forderung buchen? Würde ich tatsächlich den Zuschuss dieses Jahr nicht erhalten wäre meine Abschreibung nicht korrekt.


    Würde mich über Hilfestellung freuen!

  • Hallo,


    vielen Dank für diese Nachricht.


    Einen Hinweis zu einem Steuerberater oder Kontaktdaten zum Finanzamt habe ich jetzt aber nicht erfragen wollen, da mir diese bekannt sind.

    • Offizieller Beitrag

    R 6.5 Absätze 2+3 EStR


  • Putzig! Ja, das habe ich auch schon im Internet gelesen.


    Also in eigenen Worten für meinen Fall relevant:

    1. Als Betriebseinnahmen. Dann gehe ich allerdings davon aus, dass ich bereits jetzt die Forderung buchen muss!?

    2. Erfolgsneutral nachträglich absetzen. Es bleibt die Frage, wie verfahre ich jetzt, wenn der Geldfluss erst später stattfindet?


    Oder ist der Zuschuss erst dann "gewährt" wenn das Geld geflossen ist?

  • Ja, danke! Das war zunächst auch meine Überlegung. Wenn jedoch jemand hätte sagen können, dass der bewilligte Zuschuss so oder so bereits jetzt entweder dem Anlagegut abzuziehen und als Forderung zu buchen ist oder der Aufwand bereits zu buchen ist, wäre das Thema für mich erledigt gewesen.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, danke! Das war zunächst auch meine Überlegung. Wenn jedoch jemand hätte sagen können, dass der bewilligte Zuschuss so oder so bereits jetzt entweder dem Anlagegut abzuziehen und als Forderung zu buchen ist oder der Aufwand bereits zu buchen ist, wäre das Thema für mich erledigt gewesen.

    Genau das steht doch in der von mir oben #4 verlinkten gesetzlichen Vorschrift drin. Aus steuerlicher Sicht hast Du bei EÜR insoweit ein "Wahlrecht".

  • Genau das steht doch in der von mir oben #4 verlinkten gesetzlichen Vorschrift drin. Aus steuerlicher Sicht hast Du bei EÜR insoweit ein "Wahlrecht".

    Ja, dass mit dem Wahlrecht ist schon klar. Es mag zwar hierbei nicht relevant sein, aber ich bilanziere. Oder hat es doch eine Relevanz, da Du es hier anmerkst. Würde ich EÜR machen wäre die Frage ja doch gar nicht zu stellen, da hierbei ohnehin der Geldfluss relevant wäre.


    Somit vielleicht nochmal auf den Punkt gebracht. Muss ich egal von welchem Wahlrecht ich Gebrauch mache den bewilligten - noch nicht gezahlten - Zuschuss bereits jetzt als Forderung buchen oder erst wenn er gezahlt wurde.

    2 Mal editiert, zuletzt von PunicaOase ()

  • Ja, der bewilligte Zuschuss ist mit Fahrzeugerwerb als Forderung zu buchen.

    eine Forderung in einer Einnahmenüberschussrechnung? In § 11 EStG finde ich nichts von Forderungen, sondern nur von Zahlungen.