Abfindung für ehemaligen Geschäftspartner verbuchen

  • Hallo allerseits!


    Mein ehemaliger Geschäftspartner hat unsere gemeinsame GbR mit Wirkung zum 31.12.2019 verlassen, so dass ich nun Einzelunternehmer bin. Er bekommt dafür eine Abfindung von mir gezahlt, für welche laut Auskunft des Finanzamts keine Umsatzsteuer anfällt. Auch nach mehrstündiger Recherche habe ich aber leider keine Information darüber gefunden, auf welches Konto ich diese Kosten in SKR03 am besten buche. Hat jemand von Euch dazu vielleicht eine Idee?


    Gruß


    Matthias

  • Das spielt sich doch nicht in der Buchhaltung der GbR ab. Du solltest hier fachlichen Rat holen, denn es ist hierfür eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. Möglicherweise ist eine Anwachsung zu buchen, aber zunächst zahlst du privat deinem Ex-Kompagnon die Anteile ab und das ist auf der privaten Vermögensebene. Er muss ein aus den Anschaffungskosten und Veränderungen durch nicht entnommene Gewinne/Verluste etc. versteuern.

    An den Vermögensgegenständen und Schulden der GbR hat sich ja durch den Austritt deines Geschöftspartners nichts geändert.

  • Nein, mit der Buchhaltung der GbR hat dies in der Tat nichts zu tun. Wie ich bereits erwähnt habe, bin ich ja seit Beginn des Jahres Einzelunternehmer und muss die Abfindung auch als solcher verbuchen. Und das mit der Auseinandersetzungsbilanz ist keinesfalls Pflicht, wir konnten uns auch so einigen. Allerdings habe ich, den Vorschriften des Steuerrechts entsprechend, die Abfindung als Geschäftswert aktiviert und kann diesen nun abschreiben.


    Vom Finanzamt habe ich inzwischen erfahren, dass ich die Abfindung nicht gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend machen kann. Dies deckt sich mit Deiner Aussage, dass ich den Geschäftsanteil auf der privaten Vermögensebene bezahle. Trotzdem muss ich die Zahlung aber irgendwie verbuchen, handelt es sich hier also etwa um eine Privatentnahme? Dann käme also Konto 1800 infrage?

  • Den Geschäftswert hast du hoffentlich gut begründet. Dieser wäre mit einer Privateinlage zu buchen.

  • Der Sachbearbeiter vom Finanzamt hat mir die Aktivierung und Abschreibung des Geschäftswerts nahegelegt, was mich zu der Annahme verleitet, dass diese Vorgehensweise richtig ist. Natürlich ist das keine Garantie, denn ein Betriebsprüfer könnte in ein paar Jahren anderer Meinung sein. Ich habe aber außerdem herausgefunden, dass es sich bei einem Geschäftswert um den Unterschiedsbetrag handelt, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Unsere GbR verfügte über keine nennenswerten Vermögensgegenstände und hatte auch keine Schulden. Die Abfindung soll den anderen für entgangene Gewinne in den nächsten Jahren entschädigen. Nach der genannten Definition sollte es sich bei der Abfindung also um einen Geschäftswert handeln.


    Mit der Privateinlage hast Du mich jetzt ein bisschen verwirrt. Es fließt doch gar kein Geld, sondern im Gegenteil muss ich welches bezahlen. Den Geschäftswert habe ich aktiviert, indem ich einfach unter "Stammdaten -> Anlageverzeichnis -> Neu" ein entsprechendes Anlagegut mit einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren angelegt habe. Oder hätte ich das anders machen sollen?


    Edit: Vielleicht hätte ich noch erwähnen sollen, dass ich nicht bilanziere, sondern lediglich eine EÜR mache. Ich weiß allerdings nicht, ob das in Bezug auf die Fragestellung relevant ist.

  • Dann hast du aber keinen Geschäftswert (Definition Überschuss der Zahlungen über den Saldo der Aktiva und Passiva) - zukünftige Gewinnerwartungen können keinen Geschäftswert begründen! Davon abgesehen müsstest du dann ja auch deinen Anteil am Geschäftswert vorher wieder abziehen, weil du ja auch beteiligst war bei der Schaffung der Gewinnerwartungen. Du solltest hier einen Steuerberater konsultieren, denn selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht in der Steuerbilanz aufgenommen werden und diese Vorschrift gilt auch für EÜRler. Finanzbeamte dürfen keinen steuerlichen Rat erteilen.

    Du hast deinem Compagnon im Voraus Gewinne ausgezahlt, die du in der Zukunft bekommst. Er muss das als § 16-er Gewinn versteuern.

    Bei einer EÜR zählen Geldflüsse.

  • Vielen herzlichen Dank für diese Hinweise! Damit hast Du mich überzeugt, dass es sich hier in der Tat um keinen Geschäftswert handelt und die Auskunft des Sachbearbeiters vom Finanzamt nicht viel wert war. Ich werde das Anlagegut daher wieder löschen.


    Jetzt habe ich nur noch ein Problem bezüglich der Abfindung, denn ich weiß leider immer noch nicht, wie ich diese verbuchen soll. Genau genommen bekommt mein ehemaliger Geschäftspartner zwei Beträge von mir, von denen ich allerdings nicht weiß, ob diese gleich oder unterschiedlich zu behandeln sind. Zum einen sind im Jahr 2019 Forderungen entstanden, die ich erst dieses Jahr in Rechnung gestellt habe. Entsprechend unserer früheren Aufteilungsquote bekommt mein ehemaliger Geschäftspartner die Hälfte davon ausgezahlt. Zum anderen bekommt er die bereits erwähnte Entschädigung für entgangene Gewinne in den nächsten Jahren. Diesen Betrag zahle ich über die nächsten vier Jahre quartalsweise in Raten ab.


    Meine Frage ist also: Wie muss ich diese Zahlungen in SKR03 verbuchen? Wie gesagt geht es dabei um eine einmalige Zahlung bezüglich der im letzten Jahr entstandenen Forderungen sowie um die Ratenzahlungen für die im Voraus ausgezahlten Gewinne.

  • Wir hatten bisher zwei Konten für Privatentnahmen, eines für mich (1800) und eines für den anderen (1801). Auf welches Konto buche ich die Zahlung bezüglich der Forderungen und auf welches die Ratenzahlungen für die zukünftigen Gewinne? Und seid Ihr wirklich sicher, dass beides als Privatentnahme zu behandeln ist?

  • Eigentlich ist schon alles beantwortet worden.

    1.) Wenn Du aus dem Betriebsvermögen, also vom betriebliche Konto etwas privat bezahlst, sind es Privatentnahmen, was Du privat bezahlst ist egal.

    2.) Du bezahlst privat, also sind es Deine Entnahmen. Das Konto 1801 entfällt zukünftig.

    3.) Dein grundlegend falscher Gedanke war schon dieser:

    Zum einen sind im Jahr 2019 Forderungen entstanden,

    Nein, die GbR bzw. das Einzelunternehmen hatten keine Verbindlichkeit bzgl. der Abfindung. Wenn wir davon ausgehen, dass es sich bei dem Kaufpreis und den anderen zukünftigen Zahlungen um eine private Forderung des Compagnons an Dich handelt, gab es nie eine zu buchende Forderung. Und damit passt auch die Zahlung als Entnahme zu behandeln.

  • Auch wenn es um Forderungen aus Lieferungen/Leistungen geht, die enststanden sein können - deine Zahlungspflicht gegenüber dem Expartner ist und bleibt privat. Du kassierst die gesamten Einnahmen - im Gegenzug hast du dich auf privatvertraglicher Ebene dazu verpflichtet, die Hälfte noch an den Kompagnon abzugeben.

    Wenn ihr bilanziert, ist der Umsatz schon im letzten Jahr "verfrühstückt" und über das Ergebnis (einheitlich und gesondert festgestellt) verteilt oder ihr seid EÜR-Ersteller, dann gibt es keine Forderung. Dann wird bei Zahlungsfluss versteuert, d.h. du hast die Einnahmen. Die Zahlung ist Teil deines Kaufpreises.