BMF-Schreiben vom 20.03.2017

  • Hallo!


    Weiß jemand wie u.a. BMF-Schreiben zu lesen ist?


    Bei einem Firmenwagen sind nach dem BMF-Schreiben vom 20.3.2017 (BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02) folgende Besonderheiten zu beachten:


    • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als betriebliche Fahrten zu erfassen.
    • Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen.
    • Wird gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist das Ergebnis auch beim Investitionsabzugsbetrag zugrunde zu legen.


    Beziehen sich die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch auf die doppelte Haushaltsführung?


    Oder wird hier 1. Von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und 2. Familienheimfahrten im Rahme einer doppelten Haushaltsführung gesprochen?

  • Ich würde sagen, das letztere trifft zu. Nur die Fahrten, die direkt deiner betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen sind, gehören hier hin. Wobei hier dann zu beachten ist, dass Privatnutzung zu versteuern ist (1%-Regelung und 0,03%-Prozent-Regelung).

  • Ja, dass habe ich auch vermutet/ gehofft.


    Weißt Du zufällig auch, ob diese Regelung auch für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG für PKW gilt?


    Oder ist hier davon auszugehen, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als Privatfahrten zu sehen sind?

    Einmal editiert, zuletzt von Fox73 ()

  • Keiner ne Ahnung?

    doch, Dein St.-Berater, eine Steuerfachkraft oder auch die WISO-Hilfe, welche sich gefühlte 10 Seiten mit den 4 Fragezeichen 4 W´s ´Wer darf Wann, Wofür, Wieviel beschäftigt.

    in dem Schreiben geht es hauptsächlich um:

    Zitat

    Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl I S. 1834).

    und eher weniger darum, an welcher Stelle in der EÜR-Anlagevermögen diese Eingetragen werden.

  • Hallo Arnsteiner,


    der Punkt IAB war eigentlich erledigt. Hier ist es auch nicht um die Anwendung eines IAB gegangen, dass ist vollumfänglich klar.


    Wir sind jetzt bei Sonderabschreibung PKW und der damit verbundenen maximalen 10% Privatfahrten.


    Wenn das BMF Schreiben so gelesen wird wie ich vermute, werden beim IAB die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den betrieblichen Fahrten zugeordnet. Es ist aber keine Quelle auffindbar, wie diese Fahrten bei der Sonderabschreibung kategorisiert werden.


    Gruß

  • , werden beim IAB die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den betrieblichen Fahrten zugeordnet.

    Du hast oben doch schon aus Haufe zitiert.

    Zitat

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als betriebliche Fahrten zu erfassen.

    Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen.

    Wird gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist das Ergebnis auch beim Investitionsabzugsbetrag zugrunde zu legen.

    ...geeignete Unterlagen welche die betr. Nutzung nachweist ist nun mal das korrekt geführte Fahrtenbuch

  • Hallo lieber Arnsteiner,


    ich will jetzt ja nicht unfreundliche wirken, aber ich schreibe jetzt zum dritten mal, dass es nicht um die Anwendung beim IAB geht. Hier war die inzwischen geklärte Frage, dass die Formulierung vermuten lassen könnten, das es sich nur um doppelte Haushaltsführung bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelt. Dies scheint ja nicht der Fall zu sein!


    Konzentriere Dich bitte jetzt nur auf folgende Frage:;)

    Ist die Regelung beim IAB auch bei der Sonderabschreibung anzuwenden? Wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei der Sonderabschreibung als Privatfahrten gesehen werden kann ich keine Sonderabschreibung machen. Werden sie aber wie beim IAB als betriebliche Fahrten gezählt kann ich eine Sonderabschreibung machen.


  • Sonderabschreibung ..... davon steht aber nichts im Eingangsposting.

    Da wurde nur das BMF-Schreiben BMF, Schreiben v. 20.3.2017,erwähnt, welches sich auf den IAB bezieht.

    Erst auf die Antwort von babuschka kam die Nachfrage:

    Weißt Du zufällig auch, ob diese Regelung auch für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG für PKW gilt?

    Ich gehe mal davon aus denn:

    Zitat

    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Pkw für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbstständig Tätigen außer Ansatz zu lassen.

    • Offizieller Beitrag

    miwe4

    konzentriere dich jetzt bitte nur auf die Frage des TE

    denn:

    keiner Deiner Links enthält den Begriff ´Sonderabschreibung´

    :|

    Doch, denn es sind "Kosten" bzw. "Betriebsausgaben" wie alle anderen, inklusive AfA, auch. Und damit auch genau wie diese abzugrenzen in abziehbar/nicht abiehbar. So zumindest meine Meinung und wohl auch der Grund, warum man nirgends einen "besonderen" Hinweis findet. ;)

  • Ich gehe mal davon aus denn:

    Mmh, wenn ich es mit dem Gleichheitssatz argumentiere würde mir nicht einfallen, dass ich diese Fahrten wie beim IAB als betriebliche betrachten kann.

    Der besagt doch nur, dass ich aufgrund der Gleichbehandlung für Fahrten zwischen Wohnort und Tätigkeitsstätte lediglich die Pauschale ansetzen darf. Ob die Fahrten dann im Rahmen der Sonderabschreibung als privat oder betrieblich gesehen werden kann daran m.E. nicht fest machen.


    Ich weiß jetzt aber definitiv, warum ich in der Vergangenheit die 1% Regelung genutzt habe. :thumbsup:


    Die Sonderabschreibung wäre halt sehr interessant, da ich den Ertrag aus Abgang des altern KFZ gerne kompensieren würde. Und da ich eine Herabsetzung des WG plane würde die AFA gering ausfallen.

    Einmal editiert, zuletzt von Fox73 ()

  • Doch, denn es sind "Kosten" bzw. "Betriebsausgaben" wie alle anderen, inklusive AfA, auch. Und damit auch genau wie diese abzugrenzen in abziehbar/nicht abiehbar. So zumindest meine Meinung und wohl auch der Grund, warum man nirgends einen "besonderen" Hinweis findet.

    Glaube ich verstanden zu haben. Aber es geht jetzt nicht um die Buchung des Privatanteiles. Klar werde ich diese Fahrten definitiv mit der Pauschale buchen. Oder bist Du der Meinung, dass bei fehlendem Hinweis davon auszugehen ist, dass es für die Sonderabschreibung als private Fahrten zu sehen ist?

  • würde mir nicht einfallen, dass ich diese Fahrten wie beim IAB als betriebliche betrachten kann.

    wozu dann dieser vom BFH bestätigte Gleichheitsgrundsatz ...

    Weiter gibt Haufe den Hinweis:

    Zitat

    Die Kosten von Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung werden für Arbeitnehmer anders ermittelt als für Gewerbetreibende und Freiberufler. Vergleicht man die Regelungen, die einen eigentlich recht schlichten Lebenssachverhalt abbilden sollen, so kann sich beim Leser durchaus Verwirrung einstellen. Gleichwohl bleibt allen damit befassten Berufsgruppen nichts anderes übrig, als sich durch das Regelungsgestrüpp hindurchzubeißen.

    ich finde.

    Die Zeit welche man dazu braucht, in Umsatz einbringen und damit den StBer. bezahlen. (kann man sogar noch absetzen);)

  • wozu dann dieser vom BFH bestätigte Gleichheitsgrundsatz ...

    Wie bereits gesagt geht es im Gleichheitsgrundsatz m.E. um die Betrachtung, wie solche Fahrten steuerlich angesetzt werden. Nämlich als selbständiger nicht als BA sondern als Pauschale wie beim AN.


    Und dies hat nichts mit meiner Frage zu tun.


    Aber ich bin ja geduldig und formuliere nochmals anders:


    Werden beim Nachweis der betrieblichen und privaten Fahrten über das Fahrtenbuch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei einer Sonderabschreibung als Privatfahrten oder betriebliche Fahrten gezählt.


    Eine Antwort kann daher nur lauten als Privatfahrten weil.... als betriebliche Fahrten weil....


    Du schreibst hierzu:


    Ich gehe mal davon aus denn:

    Zitat

    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Pkw für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbstständig Tätigen außer Ansatz zu lassen.


    Und das Zitat hat nicht im geringsten etwas mit meiner Frage zu tun.

  • Du willst nicht verstehen:


    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als betriebliche Fahrten zu erfassen.

    Punkt.

    Was denn noch???

    und da ist es egal ob für pi pa oder po
    Gleichheitsgrundsatz .....??!!


    ´...versuch macht kluch´

    Und das Zitat hat nicht im geringsten etwas mit meiner Frage zu tun.

    na dann

    St.-Berater, eine Steuerfachkraft

    • Offizieller Beitrag

    Aber ich bin ja geduldig und formuliere nochmals anders:


    Werden beim Nachweis der betrieblichen und privaten Fahrten über das Fahrtenbuch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei einer Sonderabschreibung als Privatfahrten oder betriebliche Fahrten gezählt.

    Habe ich doch oben schon beantwortet und meine Auffassung kundgetan:

    es sind "Kosten" bzw. "Betriebsausgaben" wie alle anderen, inklusive AfA, auch. Und damit auch genau wie diese abzugrenzen in abziehbar/nicht abziehbar. So zumindest meine Meinung und wohl auch der Grund, warum man nirgends einen "besonderen" Hinweis findet.

    Und damit eben abziehbar als betrieblich veranlasste Fahrten mit 0,30€ je Entfernungskilometer. Der überschießende Kostenanteil (aller Kosten) mit den üblichen Regelungen und Konsequenzen als nicht abziehbare Betriebsausgabe abzugrenzen.

  • Und damit eben abziehbar als betrieblich veranlasste Fahrten mit 0,30€ je Entfernungskilometer. Der überschießende Kostenanteil (aller Kosten)mit den üblichen Regelungen und Konsequenzen als nicht abziehbare Betriebsausgabe abzugrenzen.

    Und noch einmal! Das war nicht meine Frage!


    Ich habe nicht gefragt, ob und wie die Kosten abziehbar sind. In keiner meiner Fragen kam vor, wie sind Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte anzusetzen. Diesen vollkommen anderen Vorgang mit meiner Frage gleich zu setzen kann ich nicht nach vollziehen.


    Ich gehe hier mal davon aus, dass Ihr den Vorgang, den ich beschreibe nicht kennt und daher denkt ich meine etwas anderes. Aber es ist nicht anders zu formulieren.


    Ich rede von der Regelung eine Sonderabschreibung für mein betriebliches Fahrzeug bilden zu wollen und dafür gibt es regeln. Eine Regel ist es, dass max. 10% privater Nutzungsanteil vorliegen muss. Was hat dies mit der Verbuchung von der Entfernungspauschale zu tun?


    Ich will wissen, ob Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als Privatfahrten oder als dienstliche Fahrten im Zusammenhang mit einer Sonderabschreibung gewertet werden.


    Hierzu kann man wenn man mir helfen will mit ja oder nein antworten. Bei dem IAB werden sie als dienstliche Fahrten anerkannt. Auch bei der Sonderabschreibung?


    Oder ich frage mal ganz anders:

    15% meiner Fahrten bestehen aus Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

    Kann ich einen Sonderabschreibung machen?

    2 Mal editiert, zuletzt von Fox73 ()

    • Offizieller Beitrag

    In keiner meiner Fragen kam vor, wie sind Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte anzusetzen.

    Da habe ich auch rein gar nichts von geschrieben.


    Ich habe ausschließlich

    Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als betriebliche Fahrten zu erfassen

    angesprochen und mehrfach bejaht.


    Ich rede von der Regelung eine Sonderabschreibung für mein betriebliches Fahrzeug bilden zu wollen und dafür gibt es regeln.

    Was wir angesprochen und ebenfalls bejaht haben.


    Was Dir dann aber wieder über andere Vorschriften zu einem wohl nicht unerheblichen Teil wieder flöten geht:

    Und damit eben abziehbar als betrieblich veranlasste Fahrten mit 0,30€ je Entfernungskilometer. Der überschießende Kostenanteil (aller Kosten)mit den üblichen Regelungen und Konsequenzen als nicht abziehbare Betriebsausgabe abzugrenzen.

    § 4 Absatz 5 Nr. 6 EStG i.V.m. § 9 Absatz 1 Nr. 5 Sätze 5 bis 7 EStG und eben #10


    wegen

    Gleichheitsgrundsatz .....??!!


    Ansonsten bleibt nur der Tipp:

    Dein St.-Berater, eine Steuerfachkraft



    Mehr kann ich als User nicht bieten.