Überlassung Zwei-Familienhaus - Renovierungskosten steuerlich absetzbar?

  • Hallo allerseits,


    Ich sitze grad an meiner Einkommensteuererklärung für 2019 und stoße nun auf ein Problem: Wie kann ich Renovierungsarbeiten für ein in 2019 überlassenes Zwei-Familienhaus steuerlich geltend machen?

    Zur Situation: Ich habe ein Zwei-Familienhaus im März letzten Jahres von meiner Mutter überlassen bekommen. Meine Mutter hat in einer der Wohnungen lebenslanges Wohnrecht, die zweite Wohnung wird derzeit renoviert und soll vermietet werden. Es sind einige Renovierungsarbeiten am Haus geplant, bzw. schon durchgeführt. Zum Beispiel wurde letztes Jahr das Dach neu gedeckt.

    Nun wollte ich diese Kosten steuerlich geltend machen - weiß aber nicht wie und wo ich diese eintragen muss. kann ich die Kosten nur unterHandwerkerleistungen laufen lassen, oder kann ich jetzt bereits die AfA beantragen, obwohl die Wohnung noch gar nicht vermietet werden kann? Eine Wohnung soll auf alle Fälle in Zukunft vermietet werden!


    Ich hoffe ich hab mein Problem plausibel erklärt und hoffe nun auf viele Tipps und Lösungsmöglichkeiten ...


    Vielen Dank im Voraus,


    F. Bergander

    • Offizieller Beitrag

    Das sollte sich m.E. dringendst ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe anschauen, da es insbesondere auf die genauen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Dir und Deiner Mutter ankommt. Das hätte eigentlich schon vor der Übertragung obligatorisch stattfinden sollen.

  • Man spart das Geld für den Steuerberater - hat aber hinterher dann viel mehr ausgegeben, weil man steuerliche Nachteile hat. Bestes Beispiel hier und der Notar, der das Ganze beurkundet hat, ist nicht verpflichtet, auf steuerliche Nachteile hinzuweisen.

  • Danke den beiden Usern die geantwortet haben.

    miwe4: Alles klat, verstanden!

    @nesciens: Verstehe die Antwort nicht; steuerliche Nachteile? Warum? Vermietung ist in der Überlassungsurkunde notariell beglaubigt, § 11d EStDV gilt auch bei Überlassung, auch wenn AfA noch nie beansprucht, bzw. beantragt wurde. Grundlage ist dann der "fiktive" Wert des Hauses bei Überlassung. Frage war nur ob es Sinn macht die AfA bereits jetzt zu beantragen ....

    • Offizieller Beitrag

    Grundlage ist dann der "fiktive" Wert des Hauses bei Überlassung. Frage war nur ob es Sinn macht die AfA bereits jetzt zu beantragen ....

    Besser formuliert: Es sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Ubertragenden/Schenkers fortzuführen (Fußstapfentheorie).


    Ein etwaiger teilentgeltlicher Erwerb ist ggf. zu beachten.


    @nesciens: Verstehe die Antwort nicht; steuerliche Nachteile? Warum?

    @nesciens bezieht sich da wohl viel mehr auf etwa zu beachtende Konsequenzen aus dem bei Übertragung vereinbarten Vorbehaltsnießbrauch.


    Das ist wie gesagt ein Fall für einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe, der alle vertraglichen Vereinbarungen prüfen und würdigen kann.