Was genau versteht das FA unter selbstgenutztes Wohneigentum?

  • Guten Tag,

    Was wird unter selbstgen. Wohneigentum verstanden?

    Ich besitze zwei Eigentumswohnungen. Meine Mutter hat laut Vertrag lebenslanges Wohnrecht in der einen Wohnung. Ein Mietvertrag existiert nicht.

    Kann ich für diese Wohnung Haushalts nahe Dienstl. Und Handwerkerkosten geltend machen?

    Ich habe gelesen, dass dieses bei Kindern möglich sein soll, aber zu der Elternbeziehung keine Aussage finden können.

    Also kann ich die Kosten für die zweite Wohnung, bewohnt von meiner Mutter, geltend machen?


    Danke schon einmal

    Jörg

  • Moin!


    Das Wort erklärt sich doch wohl von selbst. Selbstgenutzt ist es, wenn Du selbst drin wohnst.

    Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nur Deine Mutter in ihrer eigenen EkSt-Erklärung geltend machen.

    Wenn Du als Vermieter die Handwerker für Reparaturen beauftragt hast, sind das Aufwendungen bei Vermietung und kommt in Deine Anlage V.


    Ein Mietvertrag existiert nicht.

    Das könnte Dir Schwierigkeiten bereiten. Die Vermietung an Angehörige muss erzielbaren ortsüblichen Vergleichsmieten standhalten. Erst recht, wenn Du Aufwendungen aus Vermietung in Deiner Anlage V angibst, solltest Du ein Schriftstück haben. Gerade Mietverhältnisse mit Angehörigen werden da genauer unter die Lupe genommen.


    Gruß

    Chris

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Was genau versteht das Fa unter selbstgenutztes Wohneigentum?“ zu „Was genau versteht das FA unter selbstgenutztes Wohneigentum?“ geändert.
  • Moin!


    Das Wort erklärt sich doch wohl von selbst. Selbstgenutzt ist es, wenn Du selbst drin wohnst.

    D

    Hallo vielen Dank für die Antwort,


    so einfach ist es leider nicht. Ich habe nämlich gelesen, dass die Selbstnutzung unter Umständen

    auch für das verwandtschaftliche Verhältnis gilt.

    Bei Kindern soll dieses auf jeden Fall auch als Selbstgenutzt gelten.

    Ich konnte aber nicht zu einer Nutzung durch die Eltern finden.


    Übrigens ein Mietvertrag scheidet aus, da ein lebenslanges kostenfreies Wohnrecht vereinbart wurde.

    Daher muss ich leider noch weiter nachfragen.


    Gruss

    Jörg

  • Moin!


    Bei Kindern soll dieses auf jeden Fall auch als Selbstgenutzt gelten.

    Ganz so pauschal würde ich es nicht ausdrücken. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kann angenommen werden, wenn die Wohnung einem steuerlich zu berücksichtigendem Kind überlassen wird. (§ 32 Abs. 1 bis 5 EStG)


    Gruß

    Chris

    • Offizieller Beitrag

    Schau nach dem von @chris808 erläuterten Inhalt des BMF-Erlasses z dieser Thematik oder schaue selber mal in diesen hinein.


    2016-11-09-paragraf-35a-estg Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG).pdf


    Ein , z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, eingeräumtes Nießbrauchsrecht hat doch ganz eigene Rechtsfolgen. Und da steht sicherlich auch etwas zu Instandhaltungen etc. im Notarvertrag.


    Deine Mutter kann ggf. die von ihr i.S.d. Vorschrift getragenen Lohnanteile im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung berücksichtigen.