Bandcamp Ausgaben von der Steuer als DJ absetzen?

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich überlege eben ob es mir als DJ mit dazugehörigem Kleingewerbe möglich ist, meine Musik-Käufe auf digitalen Plattformen wie Bandcamp, BeatPort, iTunes oder junodownload als Sonstige Betriebsausgaben geltend zu machen.


    Die Musik Käufe sind essentiell für meine Arbeit, sollten daher als Betriebsbedarf o.ä. einzuordnen sein.


    Der komplizierte Teil für mich ist dieser hier:


    Ich bezahle auf all diesen oben genannten Plattformen mit PayPal. Die Plattformen sitzen teilweise im Ausland, deshalb benutze ich PayPal, um eben in verschiedenen Währungen bezahlen zu können. Kann ich so z.B. Einkäufe die ich auf einer Website in Pfund (junodownload), durch PayPal dann in Euro umgerechnet, bezahlt habe absetzen? Die gezahlten Preise bei Junodownload sind ohne USt, demnach würde ich sie mit 0% ansetzen.


    Besonders unklar ist mir, wie das bei Bandcamp ablaufen soll. Für die Leute denen Bandcamp ein Begriff ist, wissen vielleicht wie das Prinzip funktioniert, aber hier nochmal für alle: Bandcamp bietet als Plattform internationalen KünstlerInnen und Labels eine Verkaufsfläche für deren Musik in jeweils länderspezifischen, unterschiedlichen Währungen an. Ein Einkauf besteht so tw. aus verschiedenen Währungen, die letztendlich dann über PayPal in Euro umgewandelt abgebucht werden. Alle getätigten Zahlungen gehen in meinen PayPal-Abbuchungen in verschiedenen Währungen an Bandcamp, schlussendlich werden sie dann in Euro umgewandelt und so von meinem Bankkonto abgebucht. Bandcamp leitet dann lediglich an die KünstlerInnen weiter und dient als Vermittlung. Alle Einkäufe bekommen laut Bandcamp „19% VAT“, egal in welcher Währung der Kauf getätigt wird. So habe ich das jedenfalls verstanden, vielleicht korrigiert mich hier aber ein noch kundigerer Bandcamp Nutzer.

    Könnte ich demnach alle Käufe, die in Euro bezahlt werden, also garnicht erst von PayPal umgerechnet werden müssen, normal absetzen? Oder ist das wieder davon abhängig ob die KünstlerInnen/Labels in Deutschland ansässig sind? Kann ich Käufe in GBP, USD, etc. dann wieder nach Umwandlung durch PayPal in Euro nur mit 0% ansetzen? Oder doch mit 19%, da das ja auf den Belegen (auch wenn ich unterschiedlicher Währung) so ausgewiesen ist?


    BeatPort weist auf seinen Rechnungen ebenso „VAT“ aus (laut meinen Rechnungen auch 19%) und man bezahlt sofort in Euro. Ist es hier ähnlich? (Also 0% ansetzbar, da Sitz außerhalb von Deutschland?)


    iTunes schreibt auf seinen Rechnungen „19% MWSt“ aus. Kann ich so diese Einkäufe ganz normal ansetzen?


    Vielen, vielen herzlichen Dank für Eure Hilfe! Bei zusätzlichen Fragen einfach schreiben!


    Liebe Grüße,


    DJ Steuerfuchs

  • Hi,

    ich arbeite ebenfalls in einem künstlerischen Beruf und würde an Deiner Stelle versuchen alles voll abzusetzen. Die 19% sind ja scheinbar auch Währungsunhabhängig. Egal ob das Unternehmen im Ausland sitzt oder nicht: Das ist ja Arbeitsmaterial und für Dich eine Investition in Dein Unternehmen um breit aufgestellt und arbeitsfähig zu sein.

    Steuerfachlich wird es sicher Leute geben, die mir hier widersprechen - aber ablehen kann das Finanzamt immer noch und Du darfst denen dann genau das nochmal haarklein erklären. Ich würd‘s tun!

    Liebe Grüße

    Chip

  • Die Antwort von Chipinachair sagt aber nur, dass voraussichtlich Betriebsausgaben vorliegen (EInkommensteuerseite)! Dem kann ich zustimmen.

    Es geht dem TE aber vorrangig um die Behandlung in der Umsatzsteuer. Hier muss er zwei Dinge klarstellen:

    a) Kleinunternehmerregelung ja oder nein?

    b) wurde den Lieferanten (also den Rechnungsausstellern) die eigenen UStID genannt (auch Kleinunternehmer können eine solche beantragen)?

    c) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (auch bei Erwerben nach § 13b UStG) ist die Steuerschuldnerschaft in den meisten Fällen auf den Rechnungsempfänger übergegangen - es muss also Umsatzsteuer abgeführt werden, damit Vorsteuer gezogen werden kann.

    d) in Deutschland (in einer Einnahmenüberschussrechnung) wird mit EUR gerechnet, es gelten also immer die entsprechenden gezahlten Beträge in Euro.


    Dringender Rat: ein Steuerberater am Anfang spart viel Geld später (wenn nämlich das Finanzamt Schätzungen macht)

  • Vielen herzlichen Dank für Eure Antworten!


    Hi,

    ich arbeite ebenfalls in einem künstlerischen Beruf und würde an Deiner Stelle versuchen alles voll abzusetzen. Die 19% sind ja scheinbar auch Währungsunhabhängig. Egal ob das Unternehmen im Ausland sitzt oder nicht: Das ist ja Arbeitsmaterial und für Dich eine Investition in Dein Unternehmen um breit aufgestellt und arbeitsfähig zu sein.

    Steuerfachlich wird es sicher Leute geben, die mir hier widersprechen - aber ablehen kann das Finanzamt immer noch und Du darfst denen dann genau das nochmal haarklein erklären. Ich würd‘s tun!

    Liebe Grüße

    Chip

    Alles klar, das wäre eine Möglichkeit...

    Hast du denn schon Erfahrungen in dieser Hinsicht gemacht?


    ____________________________


    Ja, soweit würde ich das auch als Betriebsausgaben deuten...
    Zu Deinen Erläuterungen: Ich beanspruche nicht die Kleinunternehmerregelung, weise also USt auf meinen gestellten Rechnungen aus (a), besitze jedoch keine eigene UStID (b).
    Habe auf den digitalen Rechnungen bei den meisten Unternehmen keine UStID gefunden, selbst auf den Websiten steht im Impressum keine. Jedoch bei iTunes gibt es eine aus Irland und bei BeatPort eine beginnend mit EU. Dann würde sich eine UStID Beantragung nur für diese beiden Seiten lohnen, verstehe ich das richtig?


    Zu c): Verstehe, ich zahle also bei diesen Einkäufen die Steuer, der Rechnungssteller nicht - richtig?

    "es muss also Umsatzsteuer abgeführt werden, damit Vorsteuer gezogen werden kann."

    Ich kann also nur dann die Vorsteuer in der ESt Erklärung abziehen, wenn ich bereits davor in meinen monatlichen USt-Voranmeldungen die jeweilige USt der Ausgaben erwähnt habe?


    Zu d): Alles klar!

    Und ja vielleicht wäre eine Steuerberatung sinnvoll - alles andere ist mir klar, nur eben diese eine Geschichte hier nicht...


    Vielen lieben Dank nochmal und viele Grüße!

    • Offizieller Beitrag

    Steuerfachlich wird es sicher Leute geben, die mir hier widersprechen - aber ablehen kann das Finanzamt immer noch und Du darfst denen dann genau das nochmal haarklein erklären. Ich würd‘s tun!

    Ich glaube, da braucht man jetzt wirklich nichts zu zu sagen. Es gibt da gewisse Grundregeln, die eigentlich jeder kennen sollte, der meint, seine Steuerangelegenheiten selber erledigen zu können und auf das, was unter Erklärungen als Zusatz bestätigt wird, sollte man sich auch einmal genau anschauen, bevor man solche "Tipps" gibt. Trägst Du auch etwaige Konsequenzen, für den, der sich an Deine Ratschläge hält? Wir schon an anderer Stelle geraten, wäre ein Gang zu einem Angehörigen der steuerberatenden berufe vielleicht der bessere Weg.
    Und bei der USt (Voranmeldung und/oder Jahreserklärung) als Selbsterklärung stehen diese mit Abgabe einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i.S. § 164 Abs. 1 AO gleich. Da muss niemand prüfen. Und bei Fehlern verstehen die Finanzbehörden gerade bei der USt überhaupt keinen Spaß.


    Alles klar, das wäre eine Möglichkeit...

    Hast du denn schon Erfahrungen in dieser Hinsicht gemacht?

    Vielleicht nicht alles, was User hier schreiben unbedacht übernehmen und sich vielleicht selber einmal Gedanken über etwaige Konsequenzen aus seinem Tun machen.


    Und ja vielleicht wäre eine Steuerberatung sinnvoll - alles andere ist mir klar, nur eben diese eine Geschichte hier nicht...

    Zumindest würde eine eingehende Erstberatung in Bezug auf Deine persönlichen Geschäftskontakte gerade im Hinblick auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen nicht schaden. Die ganzen Begriffe, die sich aus Deinen oben angesprochenen Punkten ergeben, möchte ich Dir eigentlich gar nicht erst nennen, da Du ansonsten komplett verwirrt bist. Ansonsten einfach im Forum softwareübergreifend zu Leistungen zwischen Unternehmern, § 13b UStG bzw. auch innerhalb/außerhalb EU und mit/ohne UStID nachlesen. Da gibt es genügend Lesestoff.

  • besitze jedoch keine eigene UStID (b).

    Die solltest du aber schleunigst beantragen - so zahlst du unter Umständen die ausländische Umsatzsteuer, die du höchstens über einen Erstattungsantrag beim BZSt zurückbekommen kannst. Die Voraussetzungen dafür sind pro Land unberschiedlich und es ist eine ziemlich bürokratische Angelegenheit.


    Im übrigen gelten im Ausland unter Umständen andere Regelungen - dass keine UStID steht (unter Umständen steht dort auch VAT ID oder ähnliches) liegt vielleicht auch daran, dass du keine eigene UStID genannt hast, so dass die Rechnuingsaussteller davon ausgehen, dass du als Privatperson handelst. Woher sollten sie wissen, dass du als Unternehmer kaufst?

    Ich kann also nur dann die Vorsteuer in der ESt Erklärung abziehen, wenn ich bereits davor in meinen monatlichen USt-Voranmeldungen die jeweilige USt der Ausgaben erwähnt habe?

    Nein - die Umsatzsteuer und die Vorsteuer werden in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs und innergemeinschaftliher sonstiger Leistungen (und anderer Fälle des § 13b UStG) immer in einer Anmeldung gemeldet.

  • Danke nochmal an alle für Eure Antworten und Zeit!


    Werde mir eine UStID beantragen und mir für die Angelegenheit eine Steuerberatung zuziehen, dann ist auch mal wirklich Ruhe damit.


    Bleibt alle gesund und danke nochmal!