GWG bei Gutschein (Ebay/Paypal)

  • Ich habe folgende Situation: über Ebay habe ich ein Macbook erworben und bei der Zahlung einen Paypalgutschein (10%-Coupon, max €50, von Ebay) verwendet. Das Gerät hat eigentlich €980 (brutto) gekostet und fiele somit nicht mehr unter die GWG-Grenze von €952 (brutto). Durch den Gutschein war der von mir gezahlte Preis nun €930, womit die GWG-Grenze unterschritten wäre und ich potentiell eine Sofortabschreibung durchführen könnte.


    Die Rechnung des Händlers, der mit der Gutscheinaktion nichts zu tun hat, weist natürlich jetzt trotzdem die €980 aus, was gegen eine Sofortabschreibung sprechen würde


    Sind hier die bezahlten Kosten des Geräts relevant oder die Summe die der Verkäufer letztlich bekommen hat?


    Danke im Voraus!

  • Moin!


    Du musst ja die Rechnung einbuchen, daher ist auch der Betrag der Rechnung relevant.

    Überleg doch mal, ob für Dich nicht die 20% Sonderabschreibung gem.§ 7g Abs.5 EStG in Frage kommt. (Betriebsvermögen, Gewinn, 90% betriebl. Nutzung, mind. 2 Jahre Verbleib im Betrieb)

    Dadurch würde das Macbook zum GWG werden und im ersten Jahr sofort abgeschrieben werden können.


    Gruß

    Chris

  • Nein - relevant ist, was letztendlich bezahlt wurde. Das heisst, es muss geklärt werden, was für den Gutschein gezahlt wurde. Wenn dieser kostenlos als Werbemaßnahme ausgegeben wurde, muss er vom Kaufpreis abgezogen werden.

  • Die Rechnung kommt vom Händler, der Gutschein von Paypal, bzw. ebay.

    Der Gutschein kommt also erst bei der Zahlung der Rechnung zum Tragen.

    Wenn der Gutschein nicht auf der Rechnung vermerkt ist und mit der Gesamtsumme verrechnet wurde, kann doch nicht eine gekürzte Eingangsrechnung eingebucht werden.

    Wäre ja ähnlich dem Fall, wenn man noch ein Guthaben beim Lieferanten hätte. Das würde zwar den tatsächlich zu zahlenden und gezahlten Betrag reduzieren, aber doch nicht den eigentlichen Anschaffungspreis des Macbooks. (Gob, Buchung gemäß Beleg....)

  • Bei einem EÜR'ler sind Rechnungen völlig uninteressant - es zählt einzig und allein der gezahlte Betrag. Du kannst den Gutschein auch mit gewährtem Rabatt vergleichen, hier buchst du auch nicht den Rechnungsbetrag, sondern den gezahlten.

  • Nach einer wochenlangen Recherche muss ich leider bestätigen dass CBD-Öle in den meisten Geschäften immernoch sehr teuer angeboten wird. Ein Gutscheincode kann da einen riesigen Unterschied machen. Der Betreiber Healthcanal DE bietet inzwischen Codes auf der eigenen Webseite an. Da kann man sich wenigstens darauf verlassen, dass der Code auch wirklich funktioniert. Mein Nachbar hat mir letzte Woche den Tipp gegeben, als wir gemeinsam einkaufen gefahren sind. Er ist schon etwas älter, kennt sich aber erstaunlich gut mit dem Internet aus.

  • Das Wichtigste ist der Betrag, der auf der Rechnung steht und nach dem Sie bereits Entscheidungen treffen können.

    Nein - bei einer EÜR ist einzig und allein bestimmend, was gezahlt wurde! Übrigens auch bei Bilanzierern - mehr als das, was gezahlt wurde, darf nicht aktiviert werden. Das steht nun recht eindeutig im Gesetz - es sind Nebenkosten zu berücksichtigen, aber auch Nachlässe etc. Lies doch bitte die Einkommensteuerrichtlinie zu 6.2, in der der Begriff der Anschaffungskosten mit Verweis auf das HGB (§ 255 Abs. 1 HGB) definiert werden. Und in § 155 Abs. 1 HGB steht nun einmal

    " Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen."