Verlustvortrag wurde nicht beantragt

  • Hallo,


    für meine Erklärung 2017 wollte ich die Werbungskosten für mein Masterstudium als Verlustvortrag beantragen. Die Werbungskosten inklusive der angefallenen Fortbildungskosten betrugen dabei zwar weniger als meine Einkünfte in diesem Jahr, jedoch lagen meine Einkünfte unter dem damaligen Grundfreibetrag (wenn man die Kapitalerträge nicht dazuzählt). Ich verstehe zwar im Prinzip, dass ein Verlustvortrag von der Software nicht dann beantragt wird, wenn die Ausgaben unter dem Einkommen lagen, aber was ich nicht nachvollziehe: Unter dem Grundfreibetrag bezahle ich doch eh keine Steuern, wenn ich also 8000€ Einkommen habe minus 3000€ angerechneter Werbungskosten = 5000€, ist die Steuerlast doch 0€, genau wie bei 8000€ = 0€, ich habe also meine Werbungskosten "verschenkt", da ich keinen Verlustvortrag beantragt habe, der in einem späteren Jahr mit einem höheren Einkommen (>Grundfreibetrag) mir ja real Rückerstattung gebracht hätte.


    Also warum wurde dann nicht von der Software automatisch der Verlustvortrag beantragt? Meine Fortbildungskosten habe ich nebenbei auch als "Fortbildung als vorweggenommene Werbungskosten" markiert, wo sich mir dann der Sinn auch nicht wirklich erschließt.


    Sorry, wenn ich jetzt für einiges Augenrollen gesorgt habe.

    Danke und bleibt gesund.

    • Offizieller Beitrag

    Es geht nicht danach, was du logisch findest.


    Es geht danach, was im Gesetz steht.


    Und wenn die Einnahmen höher als die Ausgaben sind hat man keinen Verlust, das ist Mathematik in der Grundschule.


    Es steht nirgendwo, dass es davon abhängt, ob man Steuern zahlt oder nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Ab und an einfach mal einen blick in die gesetzliche Vorschrift werfen: § 10d Verlustabzug - Einkommensteuergesetz (EStG)

    Zitat

    (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.