Kurzzeitige Betreuung eines Kindes

  • Hallo,


    ich habe eine dringende Frage bezüglich eines kurzzeitig betreuten Kindes und auf die schnelle nicht darüber in Suche gefunden.

    Wir haben vergangenes Jahr für 4 Monate ein damals zweijähriges Kind vom Jugendamt in Obhut (schriftlich überstellt) bekommen und dafür u.a. Kita-Gebühren übernommen, die nicht erstattet wurden.

    Meine Frage(n) hierzu: kann/sollte man das Kind in der Steuererklärung unter Kinder berücksichtigen? Und kann man die entstandenen Kosten hierzu ansetzen?


    Ich bin ziemlicher Laie was das angeht, falls ich mich hierzu falsch ausgedrückt haben sollte, bitte nachfragen ;)


    Vielen Dank schon einmal für die Hilfe!


    Mit besten Grüßen


    Marcus

    • Offizieller Beitrag

    Wir haben vergangenes Jahr für 4 Monate ein damals zweijähriges Kind vom Jugendamt in Obhut (schriftlich überstellt) bekommen und dafür u.a. Kita-Gebühren übernommen, die nicht erstattet wurden.

    Meine Frage(n) hierzu: kann/sollte man das Kind in der Steuererklärung unter Kinder berücksichtigen? Und kann man die entstandenen Kosten hierzu ansetzen?

    Ist doch zwangsläufig in Zusammenhang mit den diesem Vorgang zu Grunde liegenden Einnahmen zu sehen bzw. behandeln.


    Der Abzug von Kinderbetreuungskosten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des EStG und zwingend verbunden mit dem Kindbegriff des EStG, was @Akki ja schon andeutet.

    • Offizieller Beitrag

    Wart Ihr denn Pflegeeltern nach §39 SGB VIII und habt das Kindergeld erhalten?

    Wir waren Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII und haben kein Kindergeld erhalten.

    Da gibt es doch Leistungen für Pflege- und Sachaufwand, oder irre ich mich da?

  • Hallo Marcus, man unterscheidet zwischen Bereitschaftspflege und Dauerpflege. Die von Dir genannte Dauer von 4 Monaten klingt nach Bereitschaftspflege. In diesem Fall sind die Voraussetzungen, das Kind im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben, mMn nicht gegeben, siehe §32 EStG (1). Damit gibt es zum Einen kein Kindergeld, zum anderen sind dann auch Kinderbetreuungskosten nicht absetzbar. Die sollten bei Bereitschaftspflege mit dem Pflegegeld vom Jugendamt abgegolten sein. Bei Dauerpflege sieht es ganz anders aus, da sind aber (meist, je nach Bundesland und Jugendamt) die Pflegegelder niedriger.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Marcus, man unterscheidet zwischen Bereitschaftspflege und Dauerpflege. Die von Dir genannte Dauer von 4 Monaten klingt nach Bereitschaftspflege. In diesem Fall sind die Voraussetzungen, das Kind im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben, mMn nicht gegeben, siehe §32 EStG (1). Damit gibt es zum Einen kein Kindergeld, zum anderen sind dann auch Kinderbetreuungskosten nicht absetzbar. Die sollten bei Bereitschaftspflege mit dem Pflegegeld vom Jugendamt abgegolten sein.

    Ganz meine Meinung. :thumbup:

  • Hallo Marcus, man unterscheidet zwischen Bereitschaftspflege und Dauerpflege. Die von Dir genannte Dauer von 4 Monaten klingt nach Bereitschaftspflege. In diesem Fall sind die Voraussetzungen, das Kind im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben, mMn nicht gegeben, siehe §32 EStG (1). Damit gibt es zum Einen kein Kindergeld, zum anderen sind dann auch Kinderbetreuungskosten nicht absetzbar. Die sollten bei Bereitschaftspflege mit dem Pflegegeld vom Jugendamt abgegolten sein. Bei Dauerpflege sieht es ganz anders aus, da sind aber (meist, je nach Bundesland und Jugendamt) die Pflegegelder niedriger.

    Hallo Cedricus,


    vielen Dank für die Antwort und Entschuldigung, dass ich erst jetzt darauf reagiere. Also vom Jugendamt selbst haben wir hierfür nichts erhalten, da wurde damals nur gesagt wir müssten uns damit an die Mutter wenden (da ja hier Kindergeld fließt). Da es zu diesem Zeitpunkt mit der Mutter aber viel Stress gab, in alle möglichen Richtungen, war dort nichts zu erwarten und natürlich auch nicht im Nachhinein. Natürlich haben wir das damals alles für das Kind getan, sind hier allerdings auch ziemlich enttäuscht vom Jugendamt.

    Es geht hier auch einzig und allein um die Kosten für die Kita, wenn man da allerdings nichts ansetzen kann, müssen wir natürlich damit leben. Eventuell kann man ja die Kosten eintragen und beim Anschreiben an das FA etwas dazu schreiben? Wenn es nicht berücksichtigt wird, ist es halt so.

  • Hallo Marcus, ich denke, Ihr werdet die Kita-Gebühren nicht ansetzen können. Das Kind ist bei Bereitschaftspflege nicht "Euer Kind" im Sinne der Einkommenssteuergesetze. Folglich kein Kindergeld und keine Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten anzusetzen. Man könnte auf die Idee kommen, dass hier das Steuerrecht noch nachgebessert werden könnte, aber momentan ist das halt Stand der Dinge.

    Die Betreuungskosten sind dann im vom Jugendamt gezahlten Pflegegeld enthalten, auch wenn es sich hier in der Regel um einen Pauschalbetrag handelt und nicht um die Erstattung einzeln nachzuweisender Aufwendungen. Insofern ist diese Pauschale mal mehr, mal weniger gerecht bzw. kostendeckend (meist weniger... ). Zusätzlich ist es so, dass alle Jugendämter eigene Richtlinien zur Kostenerstattung von Zusatzkosten haben und unterschiedlich hohe Pauschalbeträge zahlen. Das ist erstens Ländersache (Vorgaben durch die jeweiligen Familienministerien) und zum zweiten kommunale Angelegenheit. Ich bin selbst Pflegevater und kenne aus verschiedenen Diskussionen diese Problematik. Es gibt halt solche und solche Jugendämter (und Mitarbeiter dort).

    Der Hinweis des JA, sich an die Herkunftfamilie zu wenden, ist meist nett, aber die Kinder kommen ja nicht ohne Grund und oft nicht freiwillig in eine Pflegefamilie. Da dürfte nix zu holen sein, mMn. Aber "Daumen hoch" für Euer Engagement!