Steuerbescheid prüfen - Abweichungen werden nicht gekennzeichnet

  • Hallo,

    der Steuerbescheid ist da und es gibt Abweichungen - die auch angezeigt werden. Allerdings ganz ohne Hinweis, ohne den üblichen "Smiley" -

    und vor Allem, ohne die Möglichkeit, die Abweichung anzuklicken, um Einspruch einzulegen (bzw. ihn vorzumerken).


    Anbei ein Screenshot zum Nachvollziehen. Ist das ein Programm-Bug oder gibt es vielleicht einen anderen Grund..?


    Besten Dank.

    • Offizieller Beitrag

    Anbei ein Screenshot zum Nachvollziehen. Ist das ein Programm-Bug oder gibt es vielleicht einen anderen Grund..?

    Das sind "nur" Änderungen im Rahmen der Steuerabrechnung. Da wurden Verrechnungen vorgenommen, die dann der Abrechnung des Papierbescheids zu entnehmen sind.

  • Danke für die schnelle Antwort!

    Trotzdem möchte ich über die Software Einspruch einlegen, denn die vorgenommenen Verrechnungen sind anfechtbar (dazu habe ich recherchiert).


    Das geht jetzt jedoch nicht, da die Software in diesem Fall keine Möglichkeit zum Einspruch bietet - ist das so korrekt? Ich würde es bevorzugen, einen Einspruch über die Software auch manuell einlegen zu können, wenn, wie in diesem Fall, das Programm anscheinend keinen Nachteil erkennt. Geht das?

    • Offizieller Beitrag

    schon einmal über `mit dem FA kommunizieren´versucht?

    Da gibt es viele Musterschreiben für beinahe jeden Fall.

    Das ist auch in der aktuellen Programmversion steuer:Sparbuch 2020 so, allerdings kann man da nur Dokumente erzeugen und nicht wie über den Einspruchsassistent den Einspruch per ELSTER oder steuer:Versand erstellen:



    Klar, man kann auch das Dokument als PDF speichern und per E-Mail versenden, aber die zusätzlich Möglichkeiten des Einspruchsassistenten sind IHMO eleganter und komfortabler.


    c0cllc : das solltest Du ggf. mit diesem Beispiel mal dem Support als Verbesserungsvorschlag schicken.

  • Danke für die schnelle Antwort!

    Trotzdem möchte ich über die Software Einspruch einlegen, denn die vorgenommenen Verrechnungen sind anfechtbar (dazu habe ich recherchiert).

    So ganz ist das nicht richtig - das Finanzamt kann durchaus verrechnen. Es müssen nur die Voraussetzungen für eine Verrechnung vorliegen und das kannst du anhand dieses vorläufigen Bescheides nicht prüfen (es sei denn, in den Erläuterungen wurde etwas dazu geschrieben).

    Du musst also die Verrechnungslage prüfen, bevor du der Verrechnung widersprichst.

    • Offizieller Beitrag

    Nur nicht den Einkommensteuerbescheid selber anfechten, denn der endet mit der Steuerfestsetzung. Die Steuerabrechnung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der eben auch gesondert anzufechten ist.

  • Dann werde ich mal etwas konkreter. Da ich jetzt bei der Architektenversorgung bin, habe ich mir alle meine bisherigen Rentenversicherungsbeiträge (an die DRV) auszahlen lassen (das geht, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat).


    Das Finanzamt hat nun das Jahr 2017 bei mir nochmal herangezogen (das einzige Jahr in jüngster Vergangenheit, bei dem ich RV-Beiträge abgeführt habe - davor ist es schon 12 Jahre her) und die Steuerlast neu berechnet sowie den Zufluss der Gesamtsumme im Jahr 2019 berücksichtigt.


    Entsprechend ist mir ein Nachteil entstanden und ich bin nicht der Einzige - es gab bereits im Jahr 2018 eine Entscheidung des FG Düsseldorf mit Urteil vom 22.11.2018 (Az: 14 K 1629/18 E), welche dem Kläger recht hab. Jetzt ist das Ganze aber noch beim BFH (Aktenzeichen X R 35/18) und eine Entscheidung ist noch nicht gefallen.


    Ich hatte nun gedacht, dass ich Einspruch einreiche und zwar wie folgt:


    ...

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gegen den oben genannten Bescheid vom [DATUM] lege ich hiermit Einspruch ein.


    Mein Einspruch richtet sich gegen die Berücksichtigung der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen als negative Sonderausgabe. Vielmehr liegt insoweit eine steuerbare Einnahme im Rahmen der sonstigen Einkünfte vor, die jedoch nach § 3 Nummer 3b EStG steuerfrei ist.

    Dieser Meinung ist auch das FG Düsseldorf mit Urteil vom 22.11.2018 (Az: 14 K 1629/18 E).

    Aktuell prüft der BFH unter dem Aktenzeichen X R 35/18 die Rechtslage.

    Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung wird daher die eigene Verfahrensruhe beantragt.

    ...


    Das wollte ich halt mit dem Programm erledigen.

  • Dies ist aber aus den Zahlen, die du bislang gezeigt hast, so nicht ersichtlich! Hier wird nur eine Verrechnung gezeigt, aber keine Abweichungen beim Bescheid gegenüber der Erklärung! Du widersprichst dir doch selber, wenn du in der Eingangsfrage auf die fehlenden Abweichungen (Smilies) hinweist und dann "nur" die Verrechnung als Abweichung vorhanden ist. Die Verrechnung erfolgt hier mit anderen geschuldeten Steuern und hat nichts mit der Festsetzung zu tun.


    Den Einspruch kannst du zwar machen (ich weiß nur nicht, wo die Differenz herkommen soll, wenn keine Differenzen ausgewiesen werden), aber das ist dann kein Einspruch gegen den Verrechnungsbescheid an sich.

  • Der Rest der Information steht im postalisch zugestellten Bescheid - vielleicht löst sich damit der Widerspruch für Dich auf? Ich kann Nichts dafür, dass im digitalen Bescheid nur rudimentäre Angaben gemacht werden, gegen die man nicht wirklich Einspruch einlegen kann!

    • Offizieller Beitrag

    Das Finanzamt hat nun das Jahr 2017 bei mir nochmal herangezogen (das einzige Jahr in jüngster Vergangenheit, bei dem ich RV-Beiträge abgeführt habe - davor ist es schon 12 Jahre her) und die Steuerlast neu berechnet sowie den Zufluss der Gesamtsumme im Jahr 2019 berücksi

    Und dieser 2017er Bescheid liegt den Verrechnungen zu Grunde? Üblicher Weise werden nur fällige Beträge verrechnet. Stellt sich also die Frage, ob und wann Du gegen diesen, der Verrechnung zu Grunde liegenden Bescheid Einspruch eingelegt hast und ob Du gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragt hast. Ich vermute einmal nein, denn ansonsten könnte die Forderung nicht fällig sein und verrechnet werden.


    Im Übrigen werden im Rahmen des Bescheiddatenabrufs auch die Erläuterungen des FAs zum Steuerbescheid abgerufen. Das wird nur gerne übersehen, weil es unten auf der Seite in einem anderen Reiter einsehbar ist.


  • Ich habe per Post gleichzeitig den geänderten Steuerbescheid für 2017 und den Bescheid für 2019 bekommen. Online konnte ich mit der 2018er Version diesen geänderten Bescheid nicht herunterladen.


    Das Einzige, was ich im geänderten 2017er als Hinweis für die Verrechnung sehe, steht unter "Erläuterungen zur Festsetzung":

    "Es wurden Zuschüsse/Erstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung laut Übermittlung für 2017 mit 1919,46€ angesetzt.

    Der Zufluss fand 2019 statt."


    Als Ergebnis werden mit die beiden Summen aus meinem Screenshot (526 und 28,93) als zu wenig entrichtet aufgeführt und im 2019er Bescheid angerechnet...

  • Ich liebe es, wenn notwendige Informationen immer nur bröckchenweise auf Nachfragen hin geliefert werden.


    Trotzdem musst du der Verrechnung gesondert widersprechen durch Einspruch. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid hebt nicht die Verrechnung auf.

    • Offizieller Beitrag

    Trotzdem musst du der Verrechnung gesondert widersprechen durch Einspruch. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid hebt nicht die Verrechnung auf.

    Er muss wie gesagt gegen die/den diesen Beträgen zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheid/e Einspruch einlegen und im Rahmen dessen die Aussetzung der Vollziehung des/r angefochtenen Bescheide/s beantragen.