Abschlussgebühr Bausparvertrag: im nächsten Jahr noch absetzbar?

  • Jogi76


    ein letztes Mal:

    ich wäre vorsichtig, anderen Leuten zu unterstellen, Sie hätten keine oder nur halbe Ahnung. Du weißt weder, welchen Beruf ich habe, was meine Erfahrungen auf welchem Gebiet sind und wo und wie ich diese erworben habe. Daher nur für dich: ein weiß sehr wohl, wie Baufinanzierungen laufen und wie diese von den Bausparkassen bescheinigt werden.

    Du kannst einen Antrag auf Verlustvortrag stellen, aber du machst eine Steuererklärung! So steht es auf den Formularen, und es ist eine Erkärung und nicht nur ein bloßer Antrag. Ein Antrag hätte ganz andere Folgen als eine Erklärung. Hier ist die AO sehr eindeutig - vielleicht einmal schlau machen.

    Und was soll der "Kulanzjoker"? Auch hier gibt es sehr genaue Vorschriften in der AO, wann das Finanzamt Steuern aus Kulanzgründen erlassen kann - diese liegen aber bei einem Verschulden des Steuerpflichtigen bestimmt nicht vor und es ist ein Verschulden des Steuerpflichtigen, wenn er dem Steuerberater nicht alle Informationen gibt.


    miwe4  Petz macht dieser Diskussion hier ein Ende, bevor noch mehr "gute" Ratschläge erteilt werden

  • ich wäre vorsichtig, anderen Leuten zu unterstellen, Sie hätten keine oder nur halbe Ahnung.

    Sorry! Es geht hier auch eindeutig OT. Jedoch hat der TE ja bereits zwei Möglichkeiten benannt bekommen. Ich unterstelle dies nicht, sondern habe es hier jetzt auch zum zweiten mal belegen können. Wie der TE schildert ist das Vorausdarlehen und der Tilgungsersatz vom gleichen Anbieter und somit handelt es sich um ein Darlehensvertrag und nicht um zwei Verträge! Das die indirekte Tilgung und Zinsbeiträge auf zwei Auszügen erstellt wird ist hier vollkommen irrelevant. Was sich dann allerdings, mit dem Ansatz der Kreditzinsen aus dem Vorausdarlehen, jetzt in der Vermögensebene abspielt wirst nur Du aufgrund Deines erlernten Wissens erklären können. In einem weiteren Beitrag einen Ratenkredit als Annuitätendarlehen zu bestätigen ist auch nicht ohne Wissenslücken erklärbar.


    Dein Problem ist, dass Du nur rot oder grün gelernt hast. Im alltäglichen Leben gibt es aber auch etwas dazwischen. Und dieses wende ich seit vielen Jahren erfolgreich an. In meinem tun bin ich mir über die möglichen Konsequenzen und Möglichkeiten vollkommen im klaren. Nur erlebe ich tagtäglich, sei es von Notaren oder Steuerberatern, Empfehlungen und auch Beurkundungen, die von falsch bis hin zur Sittenwidrigkeit gehen.


    Es ist wirklich Schade, dass hier durch manche TN, die meinen immer alles zu Wissen und Recht zu haben nicht der im Forum dargelegt Diskussionsspielraum besteht.


    Und jetzt gehe mal ganz tief in Dich und stelle Dir die Frage:


    Was passiert wenn der TE die AG in 2018 in seiner Erklärung ansetzt???

    Weil ich nicht geduldig genug bin beantworte ich die Frage mal im Vorfeld:

    1. Es wird abgelehnt

    2. Es wird festgesetzt


    Somit können wir abschließend sagen, der TE kann mit der Angabe nur gewinnen. Zumal die Formulierung im Gesetzestext dies zulässt.


    Anhand eines etwas anderen Beispiels kann ich dies als Möglichkeit auch Belegen:


    Kunde eröffnet in 2008 ein Bausparkonto mit Vorausdarlehen als Forward für die Ablösung seines Immobilienkredites für ein Mietobjekt in 2012. Die Abschlussgebühr des Bausparkontos muss eigentlich im Vorfeld entrichtet werden. Der Kunde hat diese aber über eine Vereinbarung erst in 2010 entrichtet und diese auch in diesem Jahr angesetzt.


    Also lasst hier doch einfach mal den Raum für andere Meinungen und Erfahrungen, die sich nicht in rot oder grün bewegen. Auch wenn diese nicht mit dem gelernten Wissen korrespondieren. Wir hätten keine FG wenn die Rechtslage immer eindeutig wäre.

  • Du scheinst es ganz einfach zu lieben, aus einem Fall zig andere zu konstruieren, um deine Meinung zu belegen. Dein letztes Beispiel ist eine ganz andere Ausgangslage als der OT geschrieben hat. Aber wenn du auch die Haftung übernimmst, darfst du natürlich gerne falsche Ratschläge verbreiten. Der TE hat eindeutig danach gefragt, ob es geht oder nicht und hier ist die Antwort sowohl von miwe4 als auch von mir gegeben worden.

    Du allein machst hier einen "Sermon" über alle möglichen und nicht möglichen Fallkonstellationen auf, die überhaupt nicht gefragt waren.

  • Puh, ganz schön hitzig!


    Als Fazit nehme ich mit:

    1) Die BSV-Abschlussgebühr hätte ich in 2017 ansetzen müssen und auf dem Papier gibt es keine Möglichkeit, diese in 2018 anzusetzen.

    2) Das kann man hinnehmen oder es einfach versuchen. Ich setze die Abschlussprovision in 2018 an, telefoniere nochmals mit der Dame, setze ggf. ein Begleitschreiben auf und versuche, ihr meine ganzen Belege etc. auch persönlich zu übergeben. Die inhaltliche Argumentation bzgl. Belastung des Kontos vs. konkreter Einzahlung in den BSV behalte ich hierfür im Hinterkopf. Ich halte Euch auf dem Laufenden, wie es dann tatsächlich ausgeht.

    3) Die Vermittlerprovisionen für das Darlehen zum BSV und das Darlehen der Stadtsparkasse, die mir nicht direkt in Rechnung gestellt werden, können generell nicht angesetzt werden, da sie implizit in den Sollzinsen Berücksichtigung finden.


    Danke Euch für die angeregte Diskussion!

  • Ich habe euch ein Update versprochen:


    Gestern habe ich die Steuerbescheide 2018 und 2019 erhalten. Es wurde nahezu alles akzeptiert, insb. für diesen Thread wichtig: auch die Abschlussprovision für den Bausparvertrag aus 2017. :thumbsup:


    Einziger Wermutstropfen: Ich muss Einspruch gegen beide Bescheide einlegen, da die Finanzbeamtim Murks bei der Aufteilung des Kaufpreises (Gebäude- und Bodenanteil) gemacht hat, für das Thema öffne ich zur Diskussion aber gesondert einen neuen Thread.