Doppelte Haushaltsführung mit Untervermietung der Zweitwohnung

  • Hallo,


    in alten Foren Beiträgen habe ich nichts passendes Gefunden.


    Folgende Situation liegt bei mir vor: Ich habe eine Zweitwohnung in der Nähe meiner Arbeitsstelle (>200 km von der Hauptwohnung am Lebensmittelpunkt entfernt). Für die Zweitwohnung habe ich mir eine Untermieterin gesucht, die 2/3 der Gesamtmiete übernimmt. Wenn ich vor Ort bin, wohnen wir zu zweit in der Wohnung, bin ich nicht vor Ort, wohnt Sie alleine in der Wohnung.

    Ich möchte meine Zweitwohnung in der Einkommensteuererklärung beim Punkt Doppelte Haushaltsführung angeben.


    Meine Frage ist folgende: Wie gebe ich die Kosten für die Wohnung an, bzw. welche Kosten gebe ich an? Gebe ich:

    1. Als Aufwendungen direkt die tatsächlichen Kosten (D.h. Miete laut Mietvertrag abzüglich Miete, die ich als Untermiete erhalte) oder

    2. Komplette Miete als Aufwendungen angeben und Einnahmen aus Untermiete gesondert angeben?


    Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung.

  • Danke für die schnelle Rückmeldung.


    Verstehe ich das richtig, das ich den zweiten Ansatz wählen muss: Komplette Miete als Aufwendungen beim Punkt Doppelte Haushaltsführung angeben und Mieteinnahmen aus der Untervermietung bei Vermietung und Verpachtung angeben?


    Gebe ich beim Punkt Doppelte Haushaltsführung als Ausgaben dann die Miete an, die ich an meinen Vermieter zahle? Oder nur die Kosten, die mir abzüglich der Miete durch den Untermieter entstehen?

    Ich frage nochmal nach, weil Ich mir bei dieser Angabe sicher sein möchte, dass ich das richtig angebe. Das sind immerhin mehr als 400€ Unterschied, die ich mehr als Ausgaben in der Steuererklärung angebe.

    Wenn ich das so angebe würde das bedeuten, das ich einen großen Betrag Steuern beim Punkt Doppelte Haushaltsführung wiederbekomme und nochmal einen Betrag durch den "Verlust" (Höhere Ausgaben als Einnahmen) beim Punkt Vermietung und Verpachtung.


    Vielen Dank für eine Rückmeldung!

  • Der durchgestrichene Text macht natürlich keinen Sinn, da nur die Kosten für den untervermieteten Bereich angesetzt werden können.