Überweisung von Kunde-A ein Jahr später an Kunde-B

  • Hallo ihr Wissenden :-),


    Kunde-A überweist Februar 2019 1500 EUR auf mein Konto. Davon sind 500 EUR der noch offene Rechnungsbetrag, die überschüssigen 1000 EUR verbuche ich als Gutschrift.

    Im April 2020 stellt eine freie Kollegin fest, dass Kunde-A ihr 1000 EUR zu wenig überwiesen hat. Daher überweise ich die 1000 EUR Gutschrift des Kunden auf ihr Konto.


    Wie buche ich das ganze, so dass der Jahresabschluss 2019 "sauber" ist?


    Die 1500 EUR habe ich wie folgt verbucht:


    1200 (Bank) -> 10000 (Debitorenkonto) = 500 EUR (Zahlung meiner Rechnung)

    8405 -> 8400 = Umbuchung zu Zahlung zu meiner Rechnung

    1766 -> 1776 = 79,83 Umbuchung Steuer Zahlung zu meiner Rechnung

    1200 (Bank) -> 10000 (Debitorenkonto) = 1000 EUR (Gutschrift Kunde)


    Ich überweise am April 2020 an Kollegin-B 1000 EUR.



    Kann ich das Debitorenkonto 10000 zum Jahresabschluss auf 1000 EUR stehen lassen? Oder muss das "irgendwo" eingebucht werden?

    Wie buche ich nun diese 1000 EUR (Gutschrift Kunde-A) auf die Banküberweisung an Kollegin-B ein Jahr später?


    Grüße Andreas

  • Ich glaube technisch OK, aber buchhalterisch falsch, da - zumindest mache ich es immer so - Überzahlungen immer über die Zahlungsart zurücksende.

    Du hast an B überwiesen, aber keine Geschäftsbeziehung. Das Geld hätte an A zurückgehen sollen und A sendet den Betrag an B so wie das Geschäft lief.


    Alternativ die 1000€ von A als Privateinlage buchen und die Üw an B als Privatentnahme. Widerspricht aber meinem Buchungssinn.


    Mal sehen was die anderen sagen.?

  • Sicher, dass der Kunde das so wollte und nicht eines Tages die 1000 Euro zurück verlangt?


    Kann ich das Debitorenkonto 10000 zum Jahresabschluss auf 1000 EUR stehen lassen?

    "Jahresabschluss"? Verstehe ich das richtig, dass Du bilanzierst? Da hast Du doch sicher einen Steuerberater, den Du gegebenenfalls fragen kannst?

    Bei einer EÜR gibt es keinen Jahresabschluss, so dass sich die Frage gar nicht stellt.


    Wie buche ich nun diese 1000 EUR (Gutschrift Kunde-A) auf die Banküberweisung an Kollegin-B ein Jahr später?

    Da Du auf Debitor gebucht hast, so wie sich mir die Sachlage darstellt, genau umgekehrt wie Du bei Zahlungseingang gebucht hast. Debitor an Bank. Ist einfach ein Zahlungsausgang, Deine Rückzahlung an den Kunden, auch wenn es an die Kollegin geht.

  • Ich glaube technisch OK, aber buchhalterisch falsch, da - zumindest mache ich es immer so - Überzahlungen immer über die Zahlungsart zurücksende.

    Du hast an B überwiesen, aber keine Geschäftsbeziehung. Das Geld hätte an A zurückgehen sollen und A sendet den Betrag an B so wie das Geschäft lief.

    sorry joeschwarz, aber den Absatz streichen wir besser ;)

    Zahlungsart ist egal und der direkte Weg zur Kollegin geht technisch und buchhalterisch selbstverständlich auch - wie nur schon angedeutet, können das beide nicht einfach ohne den Kunden beschließen, ist ja nicht ihr Geld - Das aber ist Zivilrecht und nicht Buchhaltung.


    Alternativ die 1000€ von A als Privateinlage buchen und die Üw an B als Privatentnahme. Widerspricht aber meinem Buchungssinn.

    Das wäre eine Alternative in der EÜR ohne das Debitorenkonto. Letzteres gibt es in der EÜR eigentlich nicht. Trotzdem finde ich den Weg über den Debitor besser, da transparenter.

    • Offizieller Beitrag

    Sicher, dass der Kunde das so wollte und nicht eines Tages die 1000 Euro zurück verlangt?

    Ich hätte da auch ganz erhebliche rechtliche Bedenken.

  • sorry joeschwarz, aber den Absatz streichen wir besser

    Ich erinnere mich stark an meinen Steuerberater der mit dem Schimpfefinger immer wackelte und sagte das Gutschriften immer aufs Konto zurück soll wo es her kommt. Ich habe immer mal Kunden die per Paypal zahlen und dann Stornieren und sagen das man die Summe auf folgendes Konto überweisen soll.


    Und laut IT-Rechts Kanzlei soll man das sogar: https://www.it-recht-kanzlei.d…rufsfall.html#abschnitt_1

    Das betrifft zwar nicht genau diesen Fall, aber ist trotzdem die Selbe Richtung, Geld dorthin zurück wo es her kam. Stell Dir vor, ein Angestellter einer Firma kauft was teures für die Firma ein. Firma bezahlt. Dann storniert der Angestellte und gibt mir seine Kontonummer. Wenn er dann die Gutschrift nicht der BuHa gibt, merkt keiner was von dem Geldfluss. Ich finde es richtig.

  • Kunde-A überweist Februar 2019 1500 EUR auf mein Konto.

    einfach so? oder gab es einen Grund dafür.

    Davon sind 500 EUR der noch offene Rechnungsbetrag,

    Rechnungsbetrag über Gesamtsumme?

    die überschüssigen 1000 EUR verbuche ich als Gutschrift.


    Im April 2020 stellt eine freie Kollegin fest, dass Kunde-A ihr 1000 EUR zu wenig überwiesen hat.

    jetzt wird es kritisch mit Vorschlägen....weil:

    Was hat (irgend) - eine Kollegin mit Deiner Fakturierung zu tun und aus welchem Grund überweist Du ihr einen Betrag, welcher von Deinem Kunden möglicherweise an ein falsches Konto (vllt. Deins) überwiesen wurde?

    -

    Korrektes und nachvollziehbares Vorgehen ....´lieber Kunde* A * hier hast Du die Überzahlung zurück.´ liebe Kollegin wende Dich doch an deinen Kunden mit der Bitte doch den vollen Betrag zu überweisen.

    -

    Damit würde neben den GoB u.a. auch der DSGVO Rechnung getragen.

  • Hallo - super die Rückmeldungen,


    Wegen der Bedenken bezüglich Geldfluss: Meine Kollegin und ich haben zusammen einen Auftrag erledigt. Sie und ich haben jeweils eine Rechnung gestellt. Der Kunde hat verhandelt, dass die Bezahlung in Raten erfolgt. Zunächst gingen die Zahlungen an die Kollegin und dann an mich. Der Kunde hat in der Summe exakt den Rechnungsbetrag überwiesen den wir (in Summe) in Rechnung gestellt hatten. Daraus haben wir abgeleitet, dass es sich um ein Versehen des Kunden handelte.


    Bezüglich "Bilanzierung": nein ich bilanziere nicht. Ich mache eine EÜR, aber auch die möchte ich korrekt machen :) und da ist nun einfach zu viel Geld vorhanden. Ich verstehe das aber so, als wenn es kein Problem ist, den Betrag bei Jahresabschluss auf dem Debitorenkonto stehen zu lassen.


    Als Buchung dieser 1000 EUR könnte ich dies als Privateinlage und dann als Privatauslage verbuchen, aber es ist transparenter, wenn das nun aus dem Debitorenkonto an Bank gebucht wird, also 10000 an 1200.


    Ich bedanke mich für alle Anregungen und auch die kritischen Stimmen.


    Schöne Grüße

    Andreas

  • Nun gibt es doch noch ein Problem, denn ich wollte die Überweisung von 1000 EUR entsprechend von Konto 10000 (Debitorenkonto) auf 1200 (Bank) buchen, weiß aber nicht wie ich das in der Software mache. Ich arbeite mit "Mein Büro - Plus".


    Unter "Zahlung Bank" kann ich die aktuelle Zuordnung ("Verrechnungskonto") aufheben und nun eine neue Zuordnung anlegen. Bei den angebotenen Optionen scheint mir "Steuerkategorie - Konto zuweisen" am sinnvollsten (alternativ stehen "Ausgangsrechnung", "Eingangsrechnung", "Splittbuchung" und "Anlagevermögen" zur Verfügung). Und nun kann ich zwischen "Einnahme", "Ausgabe" und "Umbuchung" wählen. Unter "Umbuchung" hätte ich vermutet das Debitorenkonto zu finden, es steht aber nur "Verrechnungskonto" und "Kassenbuch" zur Verfügung und manuell "10000" eintragen ist nicht möglich.

    Testweise habe ich "Verrechnungskonto" gewählt, aber in diesem Fall wird weiterhin bei dem Kunden ein Guthaben von 1000 EUR angezeigt, das natürlich nicht mehr der Fall sein sollte.


    Wie mache ich das denn nun buchhalterisch korrekt?


    Grüße Andreas

  • Man öffne in der Bank die Überweisung, verwerfe das was aktuell eingetragen ist, wähle "Ausgangsrechnung" und (ganz wichtig) wähle bei dem Pulldown statt "Rechnungen" nun "Kundenkonto". Wähle dort den Kunden mit dem Guthaben und weise diesen zu.


    Das Problem ist nun, wenn ich prüfe, wie "Mein Büro" diesen Vorgang vrbucht hat, steht dort:

    "Steuerkonto" => "Fremdleistung 19%"

    "Kundenkonto" => "Zahlung an Kunden"


    Da der Eingang steuerlich nicht wirksam war, sollte der Ausgang nun aber auch nicht wirksam sein. Wie kann ich das nun lösen?

  • Ich erinnere mich stark an meinen Steuerberater der mit dem Schimpfefinger immer wackelte und sagte das Gutschriften immer aufs Konto zurück soll wo es her kommt. Ich habe immer mal Kunden die per Paypal zahlen und dann Stornieren und sagen das man die Summe auf folgendes Konto überweisen soll.


    Und laut IT-Rechts Kanzlei soll man das sogar: https://www.it-recht-kanzlei.d…rufsfall.html#abschnitt_1

    Das betrifft zwar nicht genau diesen Fall, aber ist trotzdem die Selbe Richtung, Geld dorthin zurück wo es her kam. Stell Dir vor, ein Angestellter einer Firma kauft was teures für die Firma ein. Firma bezahlt. Dann storniert der Angestellte und gibt mir seine Kontonummer. Wenn er dann die Gutschrift nicht der BuHa gibt, merkt keiner was von dem Geldfluss. Ich finde es richtig.

    § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB - interessant, kannte ich bisher nicht, ändert hier aber nichts

    1. Geht es hier um eine rechtliche Angelegenheit. Ein möglicher Verstoß gegen einen BGB- Paragrafen kann aber nicht (Deine Worte) "buchhalterisch falsch" sein. Buchhaltung und Zivilrecht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

    2. Trifft der Paragraf hier sowieso nicht zu, weil es sich um Verbraucherrecht handelt, und Verbraucher ist der Geschäftspartner von awa aber wohl nicht.


    Trotzdem eine interessanter Hinweis, wieder etwas gelernt.

  • Bezüglich "Bilanzierung": nein ich bilanziere nicht. Ich mache eine EÜR, aber auch die möchte ich korrekt machen :) und da ist nun einfach zu viel Geld vorhanden. Ich verstehe das aber so, als wenn es kein Problem ist, den Betrag bei Jahresabschluss auf dem Debitorenkonto stehen zu lassen.

    Das konkretisiere ich mal besser noch. Wenn es sich tatsächlich nicht um eine Einnahme (respektive Ausgabe) handelte, dann hat der Vorgang nichts in der EÜR zu suchen. Für die eigenen Buchhaltung und mehr Transparenz ist es sicher sinnvoll dies trotzdem in der Buchhaltung so festzuhalten, dass die EÜR nicht berührt wird. Und dafür ist das Debitorenkonto bestens geeignet. Die Bebuchung des Debitorenkontos ist für die EÜR aber nicht notwendig.


    Die einzige Möglichkeit, die noch besteht, wäre, dass die Zahlung trotz Überzahlung eine Einnahme darstellt. Das würde bei einer Überzahlung (die man behält) grundsätzlich so sein, denn jede Einnahme muss versteuert werden (ich rede von der Einkommensteuer, die Frage stellt sich aber auch in der Umsatzsteuer). Dann wäre die ausgleichende Ausgabe erst dieses Jahr erfolgt. Bei Bilanzierung ist es klar keine Einnahme, aber ist es in der EÜR, die auf Zahlungen abstellt, tatsächlich ebenfalls keine Einnahme? Nun, ich bin kein Steuerberater, ich bin mir nicht sicher. Innerhalb eines Jahres wäre es egal, aber so, solltest Du zur Sicherheit doch noch professionellen Rat einholen.


    Das Problem ist nun, wenn ich prüfe, wie "Mein Büro" diesen Vorgang vrbucht hat, steht dort:

    "Steuerkonto" => "Fremdleistung 19%"

    "Kundenkonto" => "Zahlung an Kunden"

    verstehe ich nicht, völlig unverständlich, bitte mal Screenshots einstellen

    das passt nicht zusammen

    • Offizieller Beitrag

    Hallo awa,

    Unter "Umbuchung" hätte ich vermutet das Debitorenkonto zu finden, es steht aber nur "Verrechnungskonto" und "Kassenbuch" zur Verfügung und manuell "10000" eintragen ist nicht möglich.

    Lies hier

    RE: Kundenguthaben zum Zeitpunkt der USt-Verbuchung verrechnen


    Demnach buchst Du die 1.000 € Guthaben am 31.12. auf ein Erlöskonto mit 19 % im Verrechnungskonto. Im nächsten Jahr wird die Buchung storniert auf gleiches Konto (manuell). Das Guthaben wird dann als Privatentnahme überwiesen.

  • Buchhaltung sollte nicht sein und ist nicht der Nabel des Wirtschaftslebens, auch wenn wir uns hier damit beschäftigen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sollten nicht Geldflüsse vorschreiben, tun das auch nicht.


    Richtig ist, dass Awa von seinem Kunden auf Erstattung seiner „Überzahlung“ in Anspruch genommen werden könnte. Dagegen kann sie oder er sich absichern, indem sie oder er sich die Forderung seiner mit ihr oder ihm zusammenarbeitenden Kollegin abtreten lässt. Das kann auch jetzt noch nach erfolgter Zahlung geschehen.


    Wie das buchhalterisch und Mein Büro kompatibel zu behandeln ist, wissen alle hier besser als ich.


    Wieso allerdings hier noch die DSGVO ins Spiel zu bringen ist, ist mir schleierhaft.


    Michael grüßt aus dem sommerlichen Mainz

  • Wieso allerdings hier noch die DSGVO ins Spiel zu bringen ist, ist mir schleierhaft.

    weil hier so einfach es auch klingen mag, Adressdaten verwendet werden. Vllt. sogar von Personen welche über drei Ecken in der Sache involviert sind.

    Den Rest brauch ich jetzt aber nicht erklären oder sogar verlinken oder?