Wo trägt man inländische Einkünfte § 18 EStG als beschränkt Steuerpflichtiger ein?

  • Liebe Kollegen,


    mein Fall: Ich bin im Jahr 2019 zum 31.10.2019 von Deutschland und einen anderen EU-Mitgliedsstaat verzogen (Aufgabe Wohnsitz in DE und neuer alleiniger Wohnsicht in anderem EU-Staat). Im November und Dezember hab ich noch Einnahmen aus einer freiberuflichen/selbstständigen Tätigkeit (Übungsleiter) ausgezahlt bekommen.


    Meine Einschätzung: Da ich zum 1.11. in DE nunmehr lediglich beschränkt steuerpflichtig gewesen bin und damit während des Zeitraums der beschränkten Steuerpflicht inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt habe, die nach dem einschlägigem DBA meinem neuen Wohnsitzstaat zur alleinigen Besteuerung ("können nur") zufallen, muss ich diese Einkünfte in der Erklärung in DE für 2019 angeben, da sie vom Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 Nr. 3 EStG erfasst werden.


    Meine FRAGE: Wie trage ich das in wiso steuer richtig ein? Hierzu kann ich keine Eingabenmaske finden?


    Ggf. ist meine Einschätzung aber auch unzutreffend:

    --> greift hier der Progessionsvorbehalt überhaupt, da ich zum Zuflusszeitpunkt beschränkt steuerpflichtig war?

    --> nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind Einkünfte, die während der beschränkten Steuerpflicht erzielt wurden in die Verlagung einzubeziehen (spricht mal für ein Berücksichtigung im Rahmen der Progression)

    (Hinweise: Meine Einkünfte liegen über den 2400 Euro FB)


    Vielen herzlichen Dank für entsprechende Hinweise!

    Danke!

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Wo trägt mann Inländ. Einkünfte § 18 als beschränkt Steurpf. ein.“ zu „Wo trägt man inländische Einkünfte § 18 EStG als beschränkt Steuerpflichtiger ein?“ geändert.