Einkommensteuer von Umsatzsteuererklärung abhängig?

  • Hallo,

    ich habe im Februar meine Einkommensteuererklärung 2019 abgegeben. Meine Umsatzsteuererklärung noch nicht. Das Finanzamt schrieb mir und möchte nun, um den Steuerbescheid fertigzustellen, meine Umsatzsteuererklärung 2019. Die habe ich fertig gemacht und elektronisch übersendet und alles bezahlt. Im Schreiben will das Finanzamt, dass ich die Umsatzsteuererklärung 19 auf dem Postweg abgebe. Sonst habe ich immer beide Erklärungen gleichzeitig elektronisch abgegeben. Daher meine beiden Fragen dazu:

    - Ist die Umsatzsteuererklärung zum Erstellen der Einkommensteuererklärung für das Finanzamt so relevant, dass es ohne nicht geht? (Einfach nur zum Verständnis)
    - Reicht es aus, diese elektronisch abzugeben, oder sollte ich sicherheitshalber diese gleichzeitig auch schriftlich wegschicken? Das Schreiben war ein Standardschreiben gewesen, wo einfach nur steht, dass die Umsatzsteuererklärung 2019 zum Erstellen des Bescheids noch fehlt, keine weiteren Details. Im Brief stand:


    "Zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärung werden noch folgende Angaben benötigt:
    - Umsatzsteuererklärung 2019"


    (Ich erreiche dieser Tage niemanden telefonisch auf dem Finanzamt und persönlich kann man ob der Corona-Situation auch nicht hin, es ist für Besucher geschlossen)



    Viele Grüße

  • Ist die Umsatzsteuererklärung zum Erstellen der Einkommensteuererklärung für das Finanzamt so relevant, dass es ohne nicht geht? (Einfach nur zum Verständnis)

    Nein für den Staat nicht überlebensnotwendig. Jedoch würden sie gerne Verrechnen.

    Da warst du wohl mit der ESt. ein Ticken zu schnell.

    - Reicht es aus, diese elektronisch abzugeben, oder sollte ich sicherheitshalber diese gleichzeitig auch schriftlich wegschicken?

    Du wurdest doch aufgefordert auf dem Postweg zu versenden. Also bis zum 31.7. ab damit. Warum zusätzlich nochmal elektronisch.

    Beim nächsten mal eben wieder elektronisch.

    Und warum anrufen. Es ist doch alles ´gesagt´(geschrieben)

    • Offizieller Beitrag

    Nein für den Staat nicht überlebensnotwendig. Jedoch würden sie gerne Verrechnen.

    Nein, nicht wegen des Verrechnens, sondern wohl eher, um ESt-USt und EÜR zusammen zu bearbeiten und zu verproben.


    Du wurdest doch aufgefordert auf dem Postweg zu versenden. Also bis zum 31.7. ab damit. Warum zusätzlich nochmal elektronisch.

    Beim nächsten mal eben wieder elektronisch.

    Und warum anrufen. Es ist doch alles ´gesagt´(geschrieben)

    Das sehe ich allerdings komplett anders. Also anrufen, ob Postweg ein Missverständnis ist.

  • Danke für die schnellen Antworten.

    Ich wurde damals 2018 von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit und sollte nur jeweils eine Umsatzsteuererjahresklärung machen. Ich habe also im Jahr 2019 die "Umsatzsteuererklärung 2018" gemacht und bezahlt. Diese Ausgabe habe ich dann in der "Einkommensteuererklärung 2019", die ich im Februar abgegeben habe, unter Betriebsausgaben: "An das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer" gebucht. Kann es sein, dass hier etwas unklar für das Finanzamt ist, wobei das Finanzamt ja wissen müsste, was ich mit der "Umsatzsteuererklärung 2018" gezahlt habe, nehme ich an - oder ist das Bearbeiten beider Erklärungen ohnehin normales Prozedere?

    • Offizieller Beitrag

    Ich wurde damals 2018 von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit und sollte nur jeweils eine Umsatzsteuererjahresklärung machen. Ich habe also im Jahr 2019 die "Umsatzsteuererklärung 2018" gemacht und bezahlt. Diese Ausgabe habe ich dann in der "Einkommensteuererklärung 2019", die ich im Februar abgegeben habe, unter Betriebsausgaben: "An das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer" gebucht. Kann es sein, dass hier etwas unklar für das Finanzamt ist, wobei das Finanzamt ja wissen müsste, was ich mit der "Umsatzsteuererklärung 2018" gezahlt habe, nehme ich an - oder ist das Bearbeiten beider Erklärungen ohnehin normales Prozedere?

    Du sagst doch:

    "Zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärung werden noch folgende Angaben benötigt:
    - Umsatzsteuererklärung 2019"

    Somit geht es doch zweifelsfrei nur und ausschließlich um die 2019er USt-Erklärung und es hat mit 2018 rein gar nichts zu tun.