Geltendmachung des Freibetrags für Kursgewinne bei der Veräußerung von vor 2009 erworbenen Anteilen (sogenannte bestandsgeschützte Altanteile) eines Investmentfonds

  • In 2019 habe ich Anteile eines vor 2009 erworbenen Investmentsfonds (sogenannte bestandsgeschützte Altanteile) veräußert. Gewinne aus der Veräußerung dieser bestandsgeschützte Altanteile sind von der Versteuerung freigestellt, soweit der persönliche Steuerfreibetrag von 100.000 € nicht überschritten wird. Bisher hatte ich den persönliche Freibetrag noch nicht in Anspruch genommen.


    Von meiner Bank wurde für die Veräußerungsgewinne der Anteile des Investmentsfonds Kapitalertragssteuer abgeführt. Auf meine Nachfrage dazu hat mir die Bank mitgeteilt, dass der Freibetrag im Rahmen der jährlichen steuerlichen Veranlagung beim Finanzamt geltend zu machen ist. Bisher habe ich entsprechend der Steuerbescheinigung meiner Bank den Betrag im KAP Formular Zeile 8a angeben. Mein Finanzamt hat mir mitgeteilt, dass dafür zusätzlich noch die Anlage KAP INV auszufüllen ist, die ich so im Steuerprogramm gar nicht finde.. Der Steuerratgeber zur Steuererklärung spricht nur allgemein davon, dass für die Berücksichtigung des Freibetrags durch das Finanzamt in den verschiedenen Anlagen KAP Eingabezeilen für die Veräußerung von Alt-Fondsanteilen vorhanden sind.


    Was genau ist neben der Zeile 8a im KAP Formular für die Geltendmachung des Freibetrags noch auszufüllen?

    • Offizieller Beitrag

    Den Punkt findest du unter den Steuerbescheinigungen - siehe Anlage

    Sofern @Ev1 eine steuersoftware von Buhl nutzt, was wir bisher ja nicht wissen. ;)

    die ich so im Steuerprogramm gar nicht finde

    • Offizieller Beitrag

    Von meiner Bank wurde für die Veräußerungsgewinne der Anteile des Investmentsfonds Kapitalertragssteuer abgeführt. Auf meine Nachfrage dazu hat mir die Bank mitgeteilt, dass der Freibetrag im Rahmen der jährlichen steuerlichen Veranlagung beim Finanzamt geltend zu machen ist. Bisher habe ich entsprechend der Steuerbescheinigung meiner Bank den Betrag im KAP Formular Zeile 8a angeben. Mein Finanzamt hat mir mitgeteilt, dass dafür zusätzlich noch die Anlage KAP INV auszufüllen ist, die ich so im Steuerprogramm gar nicht finde..

    so, da werden zwei Dinge vermischt.


    Wenn auf der Steuerbescheinigung der Bank steht "nur nachrichtlich: Veräußerungen im Sinne § 56 InvStG für nicht bestandsgeschützte....." sind die nicht auf der Anlage KAP einzutragen, weil die schon in den Kapitalerträgen enthalten sind.


    Handelt es sich um bestandsgeschützte sind die auf der Steuerbescheinigung auch so ausgewiesen und in Zeile 8a einzutragen. Das hat das Finanzamt zu akzeptieren, wenn auf der Bescheinigung das Wort Steuerbescheinigung steht.

    Einfach nur Bescheinigung reicht nicht.


    Anlage KAP-INV braucht man nur dann, wenn es sich Kapitalerträge handelt, die nicht dem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, also bei ausländischen Banken oder ausländischen Brokern.

    So steht's auch auf der Anlage KAP-INV ganz oben:

    https://www.formulare-bfinv.de/printout/035004_19.pdf


    Nicht zu verwechseln mit ausländischen Erträgen, die bei einer inländischen Bank angelegt wurden.

  • Vielen Dank!


    Ich benutze die Steuersoftware von Buhl und hatte den Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Anteilen schon unter der Steuerbescheinigung der betroffenen Bank eingetragen.


    In der Steuerbescheinigung meiner Bank wird mir bescheinigt, dass bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 (6) InvStgG 2018 veräußert wurden. Nachrichtlich ist dann die Höhe der Gewinne im Sinne des § 56 (6) Satz 1 Nr. 2 InvStgG 2018 aufgeführt, die in der Zeile 8a des KAP Formulars benannt sind.


    Also sollte das korrekt und ausreichend für das Finanzamt sein!

    • Offizieller Beitrag

    Ich benutze die Steuersoftware von Buhl

    Da es von Buhl diverse Produkte in dieser Sparte gibt, ist man jetzt, zumindest insoweit, immer noch nicht schlauer. Der genaue Name und die Version sind da oft dienlich. ;)

  • Hat schon jemand mal versucht einen Verlust einzutragen? Das geht in Feld 8a der Anlage KAP nicht. Wer derzeit einen Altanteil verkaufen will/muss wird ja wahrscheinlich gegenüber dem Stichtag 1.1.18 einen Verlust erleiden.
    Man bekommt bei einem Verlust ja nicht "zuviel" gezahlte Steuern zurück, aber es sollte doch auf jeden Fall wieder den Freibetrag erhöhen.

  • Meines Erachtens ist dies nicht notwendig, denn Verluste aus Aktienverkäufen werden mit Gewinnen verrechnet, Insofern stehst du doch gut da - Verluste aus "Altanteilen" kannst du mit steuerpflichten Gewinnen aus "Neuanteilen" verrechnen. Wenn du hier jetzt auch noch den Freibetrag erhöht bekämst, hättest du einen doppelten Vorteil.

  • Meines Erachtens ist dies nicht notwendig, denn Verluste aus Aktienverkäufen werden mit Gewinnen verrechnet, Insofern stehst du doch gut da - Verluste aus "Altanteilen" kannst du mit steuerpflichten Gewinnen aus "Neuanteilen" verrechnen. Wenn du hier jetzt auch noch den Freibetrag erhöht bekämst, hättest du einen doppelten Vorteil.

    Ist das nicht ein Sonderfall da die Verluste ja unter Umständen gar nicht real angefallen sind sondern nur den Freibetrag betreffen? Z.B. einen Anteil 2007 für 1000€ gekauft, der war zum Stichtag 1.1.18 dann 2000€ wert und dann dieses Jahr für 1400€ verkauft. Real ist ein Gewinn von 400€ entstanden gegenüber dem fiktiven Einbuchuchungswert aber ein Verlust von 600€. Und diesen Verlust kann ich ja nicht mit dem Gewinn aus dem Verkauf von Neuanteilen ausgleichen, die ganze Anrechnung mit dem Freibetrag funktioniert ja nur bei Altanteilen

    Es wäre doch nur gerecht wenn Gewinne und Verluste zu dem fiktiven Einkaufskurs gleich behandelt würden. Ich mag mir gar nicht vorstellen wenn dieser Corona Einbruch im Dezember 2017 stattgefunden hätte. Dann wäre der Freibetrag u.U. sehr schnell aufgebraucht.

  • Ich habe jetzt eine Stellungnahme meines FA erhalten.
    Zitat

    "Der Freibetrag bezieht sich hier nur auf Gewinne, eine Verrechnung mit Verlusten erfolgt nicht"


    Wenn dies rechtens sein sollte ist das m.E. ein noch größerer Skandal als die Sache mit der Teilfreistellung bei der ja "nur" 30% der Verluste nicht angerechnet werden.

    Aber wundern würde mich das bei der "anlegerfreundlichen" Politik unserer Bundesregierung nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn dies rechtens sein sollte ist das m.E. ein noch größerer Skandal als die Sache mit der Teilfreistellung bei der ja "nur" 30% der Verluste nicht angerechnet werden.

    Es ist rechtens und es ist auch kein Skandal, sondern logisch:


    https://www.metzler.com/downlo…erklaerung2018-052019.pdf

  • Es ist mir schon klar dass das rechtens ist, nur warum ist es logisch das Gewinne angerechnet, Verluste aber ignoriert werden? Das leuchtet mir rgendwie nicht ein, vielleicht habe ich da auch einen Denkfehler.

    Ein Depot wurde doch mit dem fiktiven Ver/Ankauf zum Jahreswechsel 18 wieder genullt. Wenn ich ab da Kursgewinne erzielt habe werden die mir auf den Freibetrag angerechnet. Ich rede ja nicht davon das diese Verluste mit irgendwelchen anderen Aktiengewinnen verrechnet werden können sondern nur um die Anrechnung bei dem Freibetrag.

  • Die Verluste werden ja nicht ignoriert, sondern mit den Gewinnen aus "Neuverträgen" verrechnet. Warum sollte dies nciht rechtens sein?

  • Die Verluste werden ja nicht ignoriert, sondern mit den Gewinnen aus "Neuverträgen" verrechnet. Warum sollte dies nciht rechtens sein?

    Leider findet keine Verrechnung statt, vielleicht wenn Verluste zum Kaufkurs vor 2008 auftreten, aber das ist selbst mit der aktuellen Corona Delle wahrscheinlich eher unwahrscheinlich.

  • Wenn es sich um die fiktiven Verluste zum 1.1.2018 handelt, rechnet die Bank diese bei Gewinnen an! Das ist Sache der Bank, nicht des Finanzamtes.

  • Wenn es sich um die fiktiven Verluste zum 1.1.2018 handelt, rechnet die Bank diese bei Gewinnen an! Das ist Sache der Bank, nicht des Finanzamtes.

    Ist leider nicht so.

    auf der Steuerjahresbescheinigung für 2018 waren diese Verluste noch aufgeführt, auf der für 2019 nicht mehr. Laut Bank weil sich diese fiktiven Verluste ja steuerlich seit den Ausführungsbestimmungen von 2019 nicht mehr anrechnen lassen.

  • Auf der Jahressteuerbescheinigung 2018 hatten diese Verluste doch nichts zu suchen! Sie wurden auf den 1.1.2018 ermittelt und dir gesondert mitgeteilt.

    Bei meiner Bank stand in dieser Mitteilung sehr klar, dass eine Verrechnung erst bei endgültigem Verkauf stattfindet. Wenn deine Bank dies nicht so macht, sollte sie ihr Vorgehen überprüfen. Genau für diesen Zweck mussten ja die fiktiven Gewinne und Verluste ermittelt werden, sonst hätte es ausgereicht, einfach die Papiere mit dem Wert vom 1.1.2018 einzubuchen und alles andere zu "vergessen".