Angabe Vergütung für Lehrbeauftragte

  • Hallo zusammen,

    vorweg: Sollte ich das Thema im falschen Forum gestellt haben, bitte ich das zu entschuldigen.

    Nun zu meinem Anliegen:

    Kann mir jemand dabei helfen, wie ich mein (Neben-)Einkommen als Lehrbeauftragter an der FH angebe? Vergütet wurde meine Tätigkeit nach §2 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit §18 EStG.


    Ich denke, dass ich das Ganze als Freiberufliche / Selbstständige Tätigkeit angeben muss. Hierzu würde ich die Gewinnermittlung mit Hilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Nun bin ich schon verwirrt, was ich im Feld "Angaben zur Umsatzsteuer" angeben muss. Bin ich "umsatzsteuerpflichtig"? Oder sollte ich die "Kleinunternehmerregelung" anwenden? Was wäre die Rechtsform des Betriebs? Ist es ein "Freier Beruf"?


    Ich würde mich freuen, wenn ihr mir etwas unter die Arme greifen könntet :).


    Liebe Grüße,

    Horst

  • Ob du umsatzsteuerpflichtig bist oder nicht, hängt auch von der Höhe der Umsätze ab. Bis zu 22.000 Euro (ab 1.1.2020) im ersten Jahr kannst du wählen, ob mit Umsatzsteuer (Regelfall) oder ohne ("Kleinunternehmer").

    Wenn du schon Rechnungen geschrieben hast mit Umsatzsteuerausweis, hast du gewählt und bist damit umsatzsteuerpflichtig. Klären solltest du noch, ob deine Tätigkeiten möglicherweise umsatzsteuerbefreit sind, dann bist du umsatzsteuerpflichtig, aber umsatzsteuerfreie Umsätze und kein Kleinunternehmer.

    • Offizieller Beitrag

    Klären solltest du noch, ob deine Tätigkeiten möglicherweise umsatzsteuerbefreit sind, dann bist du umsatzsteuerpflichtig, aber umsatzsteuerfreie Umsätze und kein Kleinunternehmer.

    ?(

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Angabe Vergütung für Lehrbeauftragte.“ zu „Angabe Vergütung für Lehrbeauftragte“ geändert.
  • Inhaltlich sagen nesciens und arnsteiner doch dasselbe. :/


    horschtl2020 : Du müsstest doch wissen, ob Du Deine Rechnung mit oder ohne US geschrieben hast.
    Bei Deiner Tätigkeit an der FH würde eine USt-Befreiung nach § 4 Nr. 21 b) UStG in Betracht kommen.
    Auf jeden Fall nicht unüblich bei dieser Tätigkeit.


    Gruß

    Chris

    • Offizieller Beitrag

    Inhaltlich sagen nesciens und arnsteiner doch dasselbe. :/

    Eher nicht. Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer kann erst einmal jeder sein. Den Unterschied machen dann doch nur die in die maßgebliche Umsatzgrenze einzubeziehenden Umsätze.