Zuzug aus dem Ausland - Angabe der Einkünfte

  • Guten Tag liebe Forumteilnehmer,


    derzeit mache ich mit meiner Freundin zusammen ihre Steuererklärung für das jähr 2016. Die ersten 3 Monate hat sie in ihrem Herkunftsland (Spanien) gelebt und gearbeitet, ab dem 18.04. ist sie in Deutschland sowohl gemeldet als auch arbeitstätig gewesen.

    An dieser Stelle 2 Fragen:


    1. Ich gehe einfach mal davon aus, dass ihre Einkünfte in Spanien in Brutto anzugeben sind. Besteuert würden diese ja nicht mehr, sonder dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Daher die Angabe in Brutto statt Netto, da dennoch der deutschen Steuerregelung unterliegend, sehe ich das richtig?


    2. Sie hat von damals nur noch 2 Lohnabrechnungen vorliegen. Wäre es in Ordnung, den übrigen Monat als rechnerischen Durchschnitt zu ermitteln? Der Unterschied der Bruttolöhne liegt bei ca. 60EUR. Der Grundfreibetrag von 8652EUR von nicht der deutschen Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte für einen Antrag auf Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht wird in keinem Fall überschritten.

    Laut WISO 2017 (Steuerjahr 2016) würde eine Ungenauigkeit von 60EUR Brutto bei den Lohnangaben im Ausland einen Unterschied in der Erstattung von ca. 7EUR ausmachen, mir persönlich ist das egal, wenn mir (bzw. meiner Freundin) durch ein paar zuviel angegebene Euro ein paar Euro verloren gehen, wäre halt nur die Frage, inwiefern man eine Prüfung der Angaben erwarten kann. Ein realistisch geschätzter Lohn als Angabe wäre mir persönlich lieber, als jetzt beim Arbeitgeber eine Kopie einer Lohnabrechnung anzufordern, der im Ausland sitzt und dazu vielleicht gar nicht mal mehr existiert. (Ja, es steckt ein bisschen Bequemlichkeit dahinter)


    Schonmal vielen Dank vorab für die Beantwortung der Fragen!

    LG

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Zuzug aus dem Ausland - Angabe derEinkünfte“ zu „Zuzug aus dem Ausland - Angabe der Einkünfte“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    1. Ich gehe einfach mal davon aus, dass ihre Einkünfte in Spanien in Brutto anzugeben sind. Besteuert würden diese ja nicht mehr, sonder dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Daher die Angabe in Brutto statt Netto, da dennoch der deutschen Steuerregelung unterliegend, sehe ich das richtig?

    Dem Progressionsvorbehalt unterliegen immer die Einkünfte, also der nach deutschem Steuerrecht ermittelte Bruttoarbeitslohn abzüglich der nach deutschem Steuerrecht abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten).


    2. Sie hat von damals nur noch 2 Lohnabrechnungen vorliegen. Wäre es in Ordnung, den übrigen Monat als rechnerischen Durchschnitt zu ermitteln?

    Nein.

  • derzeit mache ich mit meiner Freundin zusammen ihre Steuererklärung

    "Freundin" ist gefährlich, da eigentlich dir verbotene Hilfeleistung in Steuersachen.

    Ich darf doch wohl meiner Freundin bei ihrer Steuererklärung helfen. Wir machen sie separat, also jeder für sich, was soll daran verboten sein, jemanden bei der korrekten Durchführung behilflich zu sein? Außerdem ist ja offiziell WISO die Hilfeleistung zur Steuererklärung.

  • Nein.

    Alles klar. Also den damaligen Arbeitgeber kontaktieren bzw. das ansässige Finanzamt, um an den fehlenden Lohnzettel bzw. die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (oder wie das in Spanien heißt) zu kommen, ansonsten keine Steuererklärung für 2016?


    Danke schonmal an alle Antwortenden!

    • Offizieller Beitrag

    Ich darf doch wohl meiner Freundin bei ihrer Steuererklärung helfen.

    Genau genommen nicht:

    § 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

    § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen


    Außerdem ist ja offiziell WISO die Hilfeleistung zur Steuererklärung.

    Heißt Du jetzt WISO? Nein, mal im ernst. Die Software ist nur das "Werkzeug". Wenn Du die Steuererklärung erstellst bzw. dabei behilflich bist, dann ist das grundsätzlich nicht gestattet.

    • Offizieller Beitrag

    Alles klar. Also den damaligen Arbeitgeber kontaktieren bzw. das ansässige Finanzamt, um an den fehlenden Lohnzettel bzw. die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (oder wie das in Spanien heißt) zu kommen, ansonsten keine Steuererklärung für 2016?

    Ordnungsgemäße und vollständige Angaben bestätigt man mit Abgabe der Erklärung.


    Und Du bist Dir hoffentlich im klaren darüber, dass Arbeitslohn i.S. § 19 EStG im Kalenderjahr und daneben etwaige dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte über 410€ nach § 46 EStG einen Pflichtveranlagungsgrund darstellen. Muss man nicht wissen, aber vielleicht auch einer der Gründe, warum eben nicht jeder befugt ist, bei Steuerangelegenheiten zu helfen.

  • Habe eben auch mal wegen der Hilfeleistung recherchiert. Macht natürlich Sinn.

    Das mit den ordnungsgemäßen Angaben ist jetzt im Nachhinein betrachtet für mich eine überflüssige Frage geworden. Aber man klammert sich ja manchmal doch an irgendeinen Strohhalm.

    Mein Name lautet zum Glück nicht WISO, aber es ist ist eigentlich mehr die Unterstützung bei den unter Ausnahmen aufgeführten Durchführung mechanischer Arbeitsgänge. (Da es nunmal bürokratische Arbeit ist und die Sprache noch nicht ganz auf bürokratischem Niveau angekommen ist)

    Die Erklärungen gibt WISO ja eigentlich selbst.

    Dabei sind nunmal die Fragen aufgetaucht und ich bin durch Google auf das Forum gestoßen.

    Find's auch einfach interessant mich mit den Fragen zu befassen, man lernt immer etwas neues.


    Vielen Dank für die Antworten und euch noch einen schönen Sonntagabend!

  • Alles klar. Also den damaligen Arbeitgeber kontaktieren bzw. das ansässige Finanzamt, um an den fehlenden Lohnzettel bzw. die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (oder wie das in Spanien heißt) zu kommen, ansonsten keine Steuererklärung für 2016?

    Ordnungsgemäße und vollständige Angaben bestätigt man mit Abgabe der Erklärung.


    Und Du bist Dir hoffentlich im klaren darüber, dass Arbeitslohn i.S. § 19 EStG im Kalenderjahr und daneben etwaige dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte über 410€ nach § 46 EStG einen Pflichtveranlagungsgrund darstellen. Muss man nicht wissen, aber vielleicht auch einer der Gründe, warum eben nicht jeder befugt ist, bei Steuerangelegenheiten zu helfen.

    Krass. Also ist sie, wenn sie in den 3 Monaten mehr als 410 EUR verdient hat, ja sowieso steuerrechtlich dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben? Nach meiner (Laien-)Recherche ist die Abgabe der Steuererklärung Teil der Veranlagung. Und Veranlagung ist quasi eine Zusammenfassung von Verfahren, z.B. Ermittlung und Festsetzung, wobei zu 1. ja die Steuererklärung gehört.


    Falsch oder alles falsch?