Lohnsteuer, Sozialversicherung, Märzklausel und Abgabepflicht

  • Hallo Zusammen,


    ich habe folgendes Problem:


    Wenn ich in Wiso Sparbuch 2017 die Lohnsteuererklärung 2017eingebe, so wird dort eine Erstattung von knapp 400 Euro angezeigt.

    Wenn ich in Wiso Sparbuch 2018 die Lohnsteuererklärung 2018 eingeben, so wird dort eine Nachzahlung von knapp 400 Euro angezeigt.


    Und das, obwohl noch nichts weiter (außer natürlich die persönlichen Daten) eingegeben wurde.



    Mittlerweile habe ich dazu folgendes rausgefunden:

    Aufgrund von Boni in den Monaten März 2018, wird dies aufgrund der sog. Märzklausel sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Dort ist jedoch die Beitragsgemessungsgrenze bereits überschritten, so dass die Bonuszahlung sozialversicherungsFREI ist.


    Dadurch ist der Sonderausgabenabzug entsprechend ja um diese (sonst auf die Zahlung entfallenden Sozialversicherungsleistungen) ebenfalls gekürzt.


    Irgendwie kann da m.E. was mit der Lohnabrechnung nicht ganz stimmen...


    Hierzu meine Fragen:

    Bin ich deshalb in einer Pflichtveranlagung? M.E. gibt das §46 Abs. 2 EStG nicht her.

    Dann aber könnte ich mich ja besser stellen, wenn ich nur 2017 abgebe und 2018 die Erklärung nicht. Das ganze könnte man dann ad absurdum führen.


    Alternative: M.E. müsste eigentlich doch die Lohnsteuer für diese Bonuszahlung höher bemessen sein, als wenn diese sozialversicherungsrechtlich zu Abgaben führt, oder? Weil in der normalen Lohnsteuer wird ja davon ausgegangen, dass es sich um sozialversicherungspflichtige Abgaben handelt. Diese werden dort bereits implizit als Sonderabgaben mit "eingepreist". Wenn diese aber nun sozialversicherungsfrei sind, dann müsste doch auch die Lohnsteuer entsprechend für sozialversicherungsfreie Boni höher sein!?

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich in Wiso Sparbuch 2017 die Lohnsteuererklärung 2017eingebe, so wird dort eine Erstattung von knapp 400 Euro angezeigt.

    Die Einkommensteuererklärung (so heißt das Ding seit Jahrzehnten) für das Kalenderjahr 2017 wird mit dem WISO steuer:Sparbuch 2018 erstellt.

    Wenn ich in Wiso Sparbuch 2018 die Lohnsteuererklärung 2018 eingeben, so wird dort eine Nachzahlung von knapp 400 Euro angezeigt.

    Entsprechend wird die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2018 wird mit dem WISO steuer:Sparbuch 2019 erstellt.


    Irgendwie kann da m.E. was mit der Lohnabrechnung nicht ganz stimmen...

    Deine Lohnsteuerbescheinigungen sind 1:1 in die Software zu übernehmen. Diesbezügliche Fragen musst Du mit Deinem Arbeitgeber bzw. dessen Lohnbüro/Steuerberater klären.


    Hierzu meine Fragen:

    Bin ich deshalb in einer Pflichtveranlagung? M.E. gibt das §46 Abs. 2 EStG nicht her.

    Das kann ohne Kenntnis aller Besteuerungsgrundlagen niemand genau beurteilen.

  • Moin,


    m. W. stehen die Berechnung der Lohnsteuer und der SV in keinem unmittelbaren Zusammenhang (Unterschiede gibt es allerdings in den Lohnsteuertabellen bzgl. der enthaltenen Vorsorgepauschalen)


    Weil in der normalen Lohnsteuer wird ja davon ausgegangen, dass es sich um sozialversicherungspflichtige Abgaben handelt.

    Nein, auch beim "Minijob" kann die Lohnsteuer nicht nur pauschal, sondern entsprechend der persönlichen Steuerklasse erfolgen. Dies nur zum Hintergrund des unterjährigen Abzugs.


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • ok, das klingt schon mal nicht schlecht. Ich bin an dem Thema weiter gekommen. §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG sieht eine Pflichtveranlagung vor, wenn die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen geringer sind, als die eingerechneten.


    Ich frage mich nur, ob aufgrund der Bonuszahlung i.Z.m. der Märzklausel und den deswegen sozialversicherungsfreien Beträgen, hier bei den Lohnsteuertabellen ein anderer Wert herangezogen werden muss. Leider kenne ich mich in den Lohnsteuertabellen nicht wirklich aus und habe diese auch so nicht zur Hand.

  • Für die Jahressteuererklärung sind die Lohnsteuertabellen auch nicht geeignet. Diese dienen den Arbeitgebern zur Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer! Sie sagen auch nichts aus zur Einkommensteuerpflicht bei Anwendung der Märzklausel, die eine sozialversicherungsrechtliche Klausel ist, keine einkommensteuerliche.

    Du hast bis März den Bonus erhalten und hierauf Beiträge gezahlt - also im neuen Jahr und nur das zählt (§ 11 EStG).


    Ob eine Pflichtveranlagung vorliegt oder nicht, ist hier nicht beantwortbar, da uns die übrigen Informationen fehlen.

    • Offizieller Beitrag

    §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG sieht eine Pflichtveranlagung vor, wenn die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen geringer sind, als die eingerechneten.

    Da steht aber noch mehr drin. Vor allem ist auch bezeichnet, welche Gesetzesvorschrift zur Berechnung herangezogen wird.


    Ob eine Pflichtveranlagung vorliegt oder nicht, ist hier nicht beantwortbar, da uns die übrigen Informationen fehlen.

    So ist es nach wie vor.