Häusliches Arbeitszimmer renovieren

  • Hallo

    Ich habe ein häusliches Arbeitszimmer in meinem Kleingewerbe als Fotograf. Da dieses Zimmer nicht Mittelpunkt meiner beruflichen/gewerblichen Tätigkeit ist, muß ich die Grenze von 1250 Euro hinnehmen. Nun Renoviere ich mein Arbeitszimmer und weiß nicht, wie ich es in Wieso mein Büro buchen kann. Z.B Einbau neuer Heizkörper für 1000 Euro. Mach ich da eine noemale Ausgabe und dann ein Anlagegut, weil ich über 800 Euro bin? Also ein Abschreibung? Welches Konto und welche Kategorie verwende ich da? Vielleicht kann mir da jemand helfen von euch. ich würde mich sehr freuen!!

    Vielen dank

    MfG Thomas

  • Erstens: Ersatz von schon vorhandenen Anlagegütern, die zum Privatvermögen gehören, können nicht als betriebliches Anlagevermögen gebucht werden. Du hast hier Kosten wie alle anderen auch (Heizkosten, anteilige Miete oder AfA, ....), die im Rahmen des Höchstbetrages von 1.250 Euro absetzbar sind. Im Übrigen sind die Aufwendungen dann privat veranlasst.

  • Vielen Dank an den Namenslosen :)

    Wenn ich es richtig verstanden haben, kann ich meine Renovierungskosten nicht gewerblich angeben. Wenn das Zimmer vorher keinen Heizkörper hatte und es kein Austausch ist, sondern ein Heizkörper Ersteinbau, kann ich dann Renovierungskosten angeben? Ich würde gern wissen, ob ich das richtig verstanden habe?


    Für mein Kleingewerbe nutze ich "SKR03" und "Variante 2" als Buchungseinstellungen. Verwende ich für die laufenden Kosten (Heizkosten, Strom, Grundsteuer anteilige Miete), meines Arbeitszimmers eine ganz normale Ausgabe Buchung? Welcher Kategorie ordne ich diese kosten zu?


    Wo verbuche ich die anteilige Abschreibung AfA ?

  • Wenn vorher kein Heizkörper vorhanden war, bezweifle ich, dass der Raum als Arbeitszimmer anerkannt wurde - er war nämlich mangels Beheizbarkeit nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen geeignet. Aber das muss das Finanzamt letztendlich bestimmen.

    Davon abgesehen: wenn keine Heizkörper vorhanden waren, wird etwas Neues geschaffen und damit liegen Anschaffungskosten vor, die nur über Abschreibungen berücksichtigt werden können. Da das Gebäude privates Eigentum ist, gehen die Heizkörper auch in das private Eigentum ein (lies hierzu die Regelungen im BGB). Das bedeutet aber auch, die Abschreibungen der Heizkörper sind mMn nur im Rahmen der anteiligen Abschreibungen ansetzbar.