Mietnebenkostennachzahlung vom Vorjahr buchen Gesetzestext

  • Ich habe hier schon vieles über die privaten Mietnebenkosten (Ekst.-Erklärung) gelesen, aber noch nichts über die geschäftlichen Bedingungen (EÜR) nach folgendem Fall:


    Ein Abstellraum wird als ausschließlich als geschäftliches Lager verwendet der 10% von der Gesamtgröße ausmacht. Somit also 10% der Gesamtmiete anzurechnen sind.
    Da die NK Abrechnung immer 10-12 Monate später kommen und mir mein Finanzamt nun keine Abgabenverlängerung mehr genehmigt (angeblich von „Oben“ so seit letztem Jahr vorgegeben) muss ich die Steuererklärung inkl. EÜR vor dem Erhalt der NK Abrechnung abgeben. Laut Recherche hier im Forum (und Steuernsparen) für private NK hieß es, dass man vereinfacht am besten immer den endgültig feststehenden Betrag von der vorletzten NK Abrechnung zu nehmen. Was dann bedeutet, dass in der jetzt abzugebenden EÜR für 2019 die NK von 2018 angegeben wird. Meine Info ist, dass ich aber doch nur das buchen kann, was auch aus 2019 ist. Außer diese 10 Tagesregel, aber der Jahreswechsel ist ja schon ewig vorbei. Leider finde ich darüber keine Urteile, Gesetztestexte, etc. Es wird alles immer nur auf privat, also die Ekst.-Erklärung bezogen.

    Hat einer die selbe Situation und/oder weitere Infos was richtig ist und wo es steht?


    Danke im Voraus.


    Otto1234

    • Offizieller Beitrag

    Laut Recherche hier im Forum (und Steuernsparen) für private NK hieß es, dass man vereinfacht am besten immer den endgültig feststehenden Betrag von der vorletzten NK Abrechnung zu nehmen.

    Aber doch nicht in Zusammenhang mit Betriebsausgaben. Bei § 35a EStG gibt es da im Rahmen der ESt eine Sonderregelung, aber die ist nur für diesen Fall gedacht. Und auch da wird nicht nach dem Vorjahr geschätzt. ?(


    Bei der EÜR gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Und die tatsächlich gezahlten Beträge aufgrund von Vorauszahlungen sowie deren Zuordnung kennst Du ja wohl auch ohne gesonderte Abrechnung, da diese sich ja aus den bekannten Unterlagen ergeben.

  • D.h. das die 12 privaten Abschlagszahlungen von 2019 und die Nachzahlung von 2018 anzurechnen sind (natürlich nur 10 % davon) und das selbe mit den Stromkosten.


    Ich hatte diese Kosten immer am 31.12. pauschal gebucht, so wie die Private Pkw Nutzung, Wäschereinigung (zu Hause), Verpflegungspauschale, etc. Und vor Abgabe die Nachzahlung korrigiert. Nun ist die Abgabeverlängerung ja gestrichen.

    Da es ja bei den Beträgen nicht so große Differenzen gibt, wird man mir das wohl nicht so übel nehmen und in Zukunft dann die NK Nachzahlung vom Jahr davor übernehmen. Am Ende kommt dann eh ein ähnlicher Betrag raus.

    Gibt es da irgendwo mal ein Urteil, etc.?

    • Offizieller Beitrag

    Und etwaige Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage natürlich nicht abziehbar.


    Ich hatte diese Kosten immer am 31.12. pauschal gebucht, so wie die Private Pkw Nutzung, Wäschereinigung (zu Hause), Verpflegungspauschale, etc. Und vor Abgabe die Nachzahlung korrigiert. Nun ist die Abgabeverlängerung ja gestrichen.


    Da es ja bei den Beträgen nicht so große Differenzen gibt, wird man mir das wohl nicht so übel nehmen und in Zukunft dann die NK Nachzahlung vom Jahr davor übernehmen. Am Ende kommt dann eh ein ähnlicher Betrag raus.

    Das nimmt man Dir bei der EÜR ggf. übel, da dann Deine EÜR falsch ist. Und pauschale Kosten kennt die EÜR grundsätzlich erst einmal gar nicht.


    Gibt es da irgendwo mal ein Urteil, etc.?

    § 11 EStG

  • Für alles gibt es Nachweise, also eine Auflistung von Einsatztagen für die VP, auch der Privatanteil des Pkw (Fahrtenbuch), NK Abrechnung und Abschlagszahlungen. Wobei die letzten beiden zwar Differenzen haben, aber nur (10-30€) im Jahr. Ich denke, wenn ich zu viel gebucht habe, gehts zu Lasten des FA und bei einer Prüfung muss ich ein paar € nachzahlen. Umgekehrt hab ich dann mehr Steuern gezahlt. Ich denke nicht, dass man die gesamten Raumkosten streicht.


    Ich hatte mich mit dem pauschal wohl etwas undeutlich ausgedrückt. Ich meinte die Pauschale x das Entsprechende.... also z.B. 200 Tage x 12€ (ab dieses Jahr ja 14€)

  • Nun, das Finanzamt mag es nicht, wenn man nicht belegte Zahlungen ansetzt und deine Handhabe der Nebenkosten ist nicht belegbar. Du hast die (geschätzten) Zahlen nicht über deine Bank bezahlt, sondern erst im Folgejahr. Das könnte schon ein Ansatzpunkt für eine Schätzung sein, die dann ausschließlich zu deinen Lasten geht (die Finanzgerichte haben schon bis zu 10% Zuschätzung zum Ergebnis gebilligt). Bei den VP (? VP = Volkspolizei, du meinst wahrscheinlich VMA = Verpflegungsmehraufwand) reicht eine einfache Auflistung auch nicht aus, da muss noch mindestens belegt werden, von wann bis wann abwesend von zu Hause oder der Tätigkeitsstätte (Fahrt von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte zählt nicht zu dieser Abwesenheitszeit), besuchte Person dürfte aus dem Fahrtenbuch ersichtlich sein.

    Und in einer Einnahmenüberschussrechnung gilt nun einmal - wie miwe4 schon ausgeführt hat - das strenge Zahlungsprinzip nach § 11 EStG (Ausnahme 10-Tage-Regel).