Aufgabe Gewerbe EÜR und Aufgabebilanz - wann was

  • Ein Gewerbe wird zum 14.07 abgemeldet.
    Ein PKW muss in die Aufgabebilanz übernommen werden, fließt ins Privatvermögen.
    Was aber ist mit Beiträgen für Berufsgenossenschaft, Handwerkskammer? Die "endgültige" Abrechnung kommt ja meist im Folgejahr. Gehört das in die EÜR oder in die Aufgabebilanz? Und was ist dann mit bereits gezahlten Vorschüssen auf Beiträge - werden die dann summengenau zum 14.07 berechnet?:/

  • Überlege einmal: Zweck der Aufgabebilanz ist, alle Vermögensgegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten aufzuzeigen, die zum Zeitpunkt der Aufgabe vorhanden sind (quasi ein Inventar zum Aufgabezeitpunkt). Daraus folgt doch:

    - für noch nicht in der Höhe bekannte Restbeiträge sind Rückstellungen zu bilden in der Höhe, was voraussichtlich noch zu zahlen ist. Wenn Rückzahlungen erwartet werden, eine Forderung.

    - Schon gezahlte Beträge sind in der Einnahmenüberschussrechnung, damit nicht noch einmal in der Aufgabebilanz erfassbar, auch wenn es als Vorschuss berechnet wird. Hier ist auch nichts "summengenau" zu berechnen (du meinst wahrscheinlich zeitlich abgegrenzt). Diese zeitliche Abgrenzung erfolgt durch die Ermittlung der Rückzahlung oder Forderung.

  • Danke für die Info. Stehe irgendwie wie ein Ochse vorm Berg ;)
    Dann brauche ich ja noch nicht einmal eine Rücklage bilden da ja der PKW ins Privatvermögen kommt und der mehr Wert hat.

  • In einer Bilanz müssen alle einzelnen Gegenstände aufgezeichnet werden, es besteht (wie in deiner EÜR auch) ein Saldierungsverbot!

  • PKW hat einen Wert von 8000 Euro (inkl. MWSt) - dem gegenüber stehen dann u.a. die Beiträge, so das am Ende noch -sagen wir mal - 6000 zu versteuern wären. Hab ich da jetzt echt einen so krassen Denkfehler?
    Mann ist 52 und 100% schwerbehindert und berufsunfähig, ob arbeitsunfähig bleibt abzuwarten.


    • Um den Aufgabegewinn zu ermitteln, wird der Betrag der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien) mit den Kosten der Betriebsaufgabe (z.B. Rechtsanwalts- und /oder Steuerberatungskosten) und dem Buchwert des Betriebsvermögens verrechnet.
    • Bei einer Betriebsaufgabe können Sie einmalig einen Freibetrag in Höhe von 45.000 € steuerlich geltend machen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig sind.

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  • Ist das der Buchwert oder der tatsächlich am Markt erzielbare Wert? Belegt?


    Dann gehört er in der Bilanz zum Anlagevermögen mit diesem Wert - eine Differenz zum Buchwert ist entsprechend als Gewinn oder Verlust zu buchen, geht nämlich in das Aufgabeergebnis ein.


    Die Beiträge werden als Rückstellung ebenfalls gebucht gegen Aufwand.


    Wenn du eine einfachere Ermittlung machen möchtest, musst du mit deinem Finanzamt sprechen. Per Gesetz ist die Aufstellung einer Aufgabebilanz zwingend vorgegeben.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn du eine einfachere Ermittlung machen möchtest, musst du mit deinem Finanzamt sprechen. Per Gesetz ist die Aufstellung einer Aufgabebilanz zwingend vorgegeben.

    Das würde ich aber auch dringendst anraten. Zumal wir ja mangels weiterer Infos nicht wissen, ob nicht auch umsatzsteuerliche Folgerungen zu ziehen sind.


    PKW hat einen Wert von 8000 Euro (inkl. MWSt) - dem gegenüber stehen dann u.a. die Beiträge, so das am Ende noch -sagen wir mal - 6000 zu versteuern wären. Hab ich da jetzt echt einen so krassen Denkfehler?

    Die Bezeichnungen bzw. deren Ermittlung der Werte habe ich schon gar nicht verstanden.


    Und aktivierte Büroräume/Lager/Arbeitszimmer eines im Eigenbesitz befindlichen Objektes sind hoffentlich nicht auch noch vorhanden.