Verpflegungsmehraufwand bei externen Bereitschaftsdiensten über Nacht

  • Hallo Forum,



    ich grübele seit einigen Tagen, wie ich meine im Titel genannten Dienste bei der Steuer angeben muss. Mittlerweile ist dieses Thema das Einzige, was mich an der Abgabe meiner Steuererklärung hindert. Kann mir hierzu jemand helfen bzw. seine Meinung kundtun? Kollegen von mir haben zwar ähnliche Probleme, aber wenn ich höre was und wie die in ihrer Steuererklärung so tun, da ist einiges sehr halbgar. Im Internet habe ich hierzu keine Diskussionen gefunden, die meinen Fall beschreiben.



    Zunächst zu meinem konkreten Szenario:


    Ich bin angestellt und arbeite als Arzt im Krankenhaus. Soweit so gut. Die dortigen 24h-Dienste kann ich nicht steuerlich gelten machen.

    Nun hat mich mein Arbeitgeber jedoch auch als Notarzt auf einem Notarzt-Einsatzfahrzeug eingesetzt, die Wache ist jedoch nicht im Krankenhaus in welchem ich arbeite, sondern an ein anderes Krankenhaus angegliedert. Somit handelt es sich ja um eine zweite Tätigkeitsstätte, an welcher ich eingesetzt werde. Daher müsste hier ja der Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden können, wie bei einer Dienstreise, soweit ich das recht verstehe.


    Insbesondere sind meine dortigen Nachtschichten interessant:

    Diese gehen von 20:15 Uhr am Abend des einen Tages bis um 7:00 Uhr des Folgetages. Wenn ich Glück habe, kann ich schlafen, dafür steht dort auch ein Bett auf der Wache herum, neben dem mein Melder liegt/lag,


    Hier wird dann, nach meinem Verständnis, 2x12 Euro Verpflegungsmehraufwand angebbar (Tätigkeit über 8h, mit Übernachtung).


    Jetzt habe ich aber Nacht-Blöcke gearbeitet, z.B. am:


    4.2. ->5.2.

    5.2. ->6.2.

    6.2. ->7.2.


    Wie zählt dies dann? In der betreuten Tageserfassung des Steuerprogramms werden daraus 4 Tage à 12 Euro.


    Am Morgen um 7:00 Uhr ca. bin ich dann jeweils nach Hause gegangen, um dann um 20:15 wieder zu erscheinen.


    Ich habe mal zwei Screenshots angehängt, die beiden einzelnen 8h-Abwesenheiten waren versprengte Tagdienste an Wochenende, diese können denke ich bei der Fragestellung ignoriert werden.



    Ich danke an dieser Stelle jedem, der sich die Zeit genommen hat meine Fragestellung zu Lesen und zu durchdenken. Mir ist klar, dass ich hier keine offizielle Rechtsberatung erhalte und ich hoffe ich habe ausreichend Informationen zur Verfügung gestellt. Sollte dem nicht so sein, gerne Rückmeldung geben und ich gelobe Besserung.

    • Offizieller Beitrag

    Somit handelt es sich ja um eine zweite Tätigkeitsstätte, an welcher ich eingesetzt werde. Daher müsste hier ja der Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden können, wie bei einer Dienstreise, soweit ich das recht verstehe.

    Reisekosten/Auswärtstätigkeit


    4.2. ->5.2.

    5.2. ->6.2.

    6.2. ->7.2.


    Wie zählt dies dann? In der betreuten Tageserfassung des Steuerprogramms werden daraus 4 Tage à 12 Euro.


    Am Morgen um 7:00 Uhr ca. bin ich dann jeweils nach Hause gegangen, um dann um 20:15 wieder zu erscheinen.

    Passt doch.


    Aber warum in Screen 1 An- und Abreisetage bei Übernachtung? Du hast doch keine "mehrtägigen" Dienstreisen/Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung. Zumindest nicht nach dem oben geschilderten Sachverhalt.

  • Hallo,


    danke für deine Antwort.


    Ich habe am "Anreise-" und am "Abreisetag" auch gearbeitet.


    Die andere Tätigkeitsstätte ist ziemlich in meiner Nähe, prinzipiell reise ich daher vor/nach jedem Dienst nach Hause zurück (etwas seltsam vom Klang her, wie gesagt ist Fahrraddistanz).


    Jeder einzelne Dienst ist mit Übernachtung.


    Ich habe insgesamt 14 dieser Nächte gemacht in dem Jahr. Zuvor hatte ich daher 28 Pauschalen von 12 Euro eingetragen (da diese bei Über-Nacht Dienstreise mit Schlafen ja soweit ich das verstehe zweimal anfällt), habe es dann aber zu der Variante in den Bildern korrigiert.


    Wie würdest du das denn eintragen?

    • Offizieller Beitrag

    Jeder einzelne Dienst ist mit Übernachtung.

    Nein, Du hast "nur" eine Nachtschicht und musst Deiner dortigen Tätigkeit nachgehen.


    Die andere Tätigkeitsstätte ist ziemlich in meiner Nähe, prinzipiell reise ich daher vor/nach jedem Dienst nach Hause zurück (etwas seltsam vom Klang her, wie gesagt ist Fahrraddistanz).

    Die Anwesenheit von Deiner 1.Tätigkeitsstätte spielt bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer für Auswärtstätigkeiten/Dienstreisen keinerlei Rolle. Mit Rückkehr an die Wohnung/1.Tätigkeitsstätte endet eine Auswärtstätigkeit/Dienstreise und mit erneutem Verlassen derselben beginnt für die Berechnung der Dauer Abwesenheit anlässlich Auswärtstätigkeit/Reisekosten eine neue Berechnung bei Null.

  • Jeder einzelne Dienst ist mit Übernachtung.

    Nein, Du hast "nur" eine Nachtschicht und musst Deiner dortigen Tätigkeit nachgehen.


    Ist das so? In der Regel werden meine Dienste faktorisiert als Bereitschaftsdienste, z.B. zählt abbestimmter Uhrzeit die Arbeitszeit nicht komplett, sondern gilt zu 51% als Ruhezeit, daher steht da auch ein Bett herum.

    Dachte daher es zählt als "mit Übernachtung".


    Die Anwesenheit von Deiner 1.Tätigkeitsstätte spielt bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer für Auswärtstätigkeiten/Dienstreisen keinerlei Rolle. Mit Rückkehr an die Wohnung/1.Tätigkeitsstätte endet eine Auswärtstätigkeit/Dienstreise und mit erneutem Verlassen derselben beginnt für die Berechnung der Dauer Abwesenheit anlässlich Auswärtstätigkeit/Reisekosten eine neue Berechnung bei Null.


    Ich wollte damit sagen "Dienstreise" klingt für mich seltsam. Beide Arbeitsstätten, sowohl die Klinik als auch die Rettungswache sind in der gleichen Stadt.


    Wenn also Jeder Dienst als ohne Übernachtung zählt, dann wären es 14x die Pauschale von 12 Euro.

    Wenn die Übernachtung zählt (wieso tut sie das nicht? Wie gesagt es ist ein Bereitschaftsdienst, keine reine Arbeitszeit), dann wären es 14x2x12 Euro.


    Danke für deine Zeit und Mühe, die du investierst! :)

    • Offizieller Beitrag

    In der Regel werden meine Dienste faktorisiert als Bereitschaftsdienste, z.B. zählt abbestimmter Uhrzeit die Arbeitszeit nicht komplett, sondern gilt zu 51% als Ruhezeit, daher steht da auch ein Bett herum.

    Dachte daher es zählt als "mit Übernachtung".

    Das interessiert nur für die Berechnung Deiner Arbeitszeit für Zwecke der Entlohnung, hat aber mit Übernachtung im Sinne der Vorschrift rein gar nichts zu tun. Das ist nun einmal das Berufsbild eines Notarztes mit Dienst auf einem Notarzt-Einsatzfahrzeug.


    Ich wollte damit sagen "Dienstreise" klingt für mich seltsam. Beide Arbeitsstätten, sowohl die Klinik als auch die Rettungswache sind in der gleichen Stadt.

    • 1. Tätigkeitsstätte = Entfernungspauschale (keine Verpflegungsmehraufwendungen etc.)
    • 2. und jeder weitere Tätigkeitsstätte = Reisekosten/Auswärtstätigkeit (ggf. Verpflegungsmehraufwendungen möglich, wenn ununterbrochene Dauer der Abwesenheit von 1. Tätigkeitsstätte und Wohnung mehr als 8 Stunden) gemäß § 9 Absatz 4a EStG


    Wie gesagt es ist ein Bereitschaftsdienst, keine reine Arbeitszeit), dann wären es 14x2x12 Euro.

    Du bist doch in der Tätigkeitsstätte und hast Deinen Dienst zu verrichten. Deine Anwesenheit und Verfügbarkeit vor Ort ist Dein Dienst und nicht zu vergleichen mit einem Bereitschaftsdienst zuhause mit Piepser in der Tasche.

  • In der Regel werden meine Dienste faktorisiert als Bereitschaftsdienste, z.B. zählt abbestimmter Uhrzeit die Arbeitszeit nicht komplett, sondern gilt zu 51% als Ruhezeit, daher steht da auch ein Bett herum.

    Dachte daher es zählt als "mit Übernachtung".

    Das interessiert nur für die Berechnung Deiner Arbeitszeit für Zwecke der Entlohnung, hat aber mit Übernachtung im Sinne der Vorschrift rein gar nichts zu tun. Das ist nun einmal das Berufsbild eines Notarztes mit Dienst auf einem Notarzt-Einsatzfahrzeug.


    Alles klar, ich wusste nicht, dass es da eine Vorschrift gibt, inder "Übernachtung" weiter definiert wird. Für mich war eine Übernachtung einfach "Ich bin woanders über Nacht und schlafe dort gegebenenfalls".


    die Rettungswache sind in der gleichen Stadt.

    • 1. Tätigkeitsstätte = Entfernungspauschale (keine Verpflegungsmehraufwendungen etc.)
    • 2. und jeder weitere Tätigkeitsstätte = Reisekosten/Auswärtstätigkeit (ggf. Verpflegungsmehraufwendungen möglich, wenn ununterbrochene Dauer der Abwesenheit von 1. Tätigkeitsstätte und Wohnung mehr als 8 Stunden) gemäß § 9 Absatz 4a EStG

    Ja klar, dass habe ich bereits verstanden gehabt. Ich meinte nur, dass mich das anfangs verwundert und überrascht hatte, dass dies als Dienstreise zählt, wegen der räumlichen Umstände.


    Zitat von miwe4
    Du bist doch in der Tätigkeitsstätte und hast Deinen Dienst zu verrichten. Deine Anwesenheit und Verfügbarkeit vor Ort ist Dein Dienst und nicht zu vergleichen mit einem Bereitschaftsdienst zuhause mit Piepser in der Tasche.

    Das gibt es auch, sind aber zwei vollkommen verschiedene Arbeitsmodelle. Das machen die Oberärzte, die sitzen zuhause und haben "Rufbereitschaft".

    Das "Fußvolk" zu dem ich gehöre macht auch nur einen "Bereitschaftsdienst", jedoch mit Anwesenheit vor Ort und laut Definition einem Erholungsanteil von 51% - dass dies natürlich in der Regel bei den 24h-Diensten nur auf dem Papier so ist, um den (mitunter bis auf vielleicht 2-3h) durchgearbeiteten Dienst legal sein zu lassen, steht auf einem anderen Blatt.

  • Ich würde diesen Thread gerne einmal aufwärmen, weil ich auch exakt diese Situation habe (angestellter Arzt in einem Krankenhaus, gelegentliche Notarztdienste im Rahmen meiner angestellten Tätigkeit, auch über Nacht, an einem anderen Standort). Wenn, wie oben erläutert, die Übernachtung auf der Wache keine "Übernachtung" im Sinne der Auswärtstätigkeit ist, was mache ich dann mit einem Dienst, der um 18:45 beginnt und am nächsten Tag um 07:30 Uhr endet?

    Wenn das, wie oben erläutert, keine mehrtätigen Dienstreisen mit An- und Abreisetag und Übernachtung sind, dann wären das zwei Tage mit einer Abwesenheit von jeweils <8h, für die man folglich nichts ansetzen könnte? Das kann ja auch nicht im Sinne des Erfinders sein, wenn die Abwesenheit >8h sich zufällig über zwei Kalendertage streckt, oder?

    • Offizieller Beitrag

    FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010 - 7 K 1574/10 E - Fundstelle openJur 2012, 126112

    BFH Urteil vom 19. Januar 2012, VI R 23/11 - Quelle Entscheidungen BFH


    nsbesondere sind meine dortigen Nachtschichten interessant:

    Diese gehen von 20:15 Uhr am Abend des einen Tages bis um 7:00 Uhr des Folgetages.

    Und das ist dann eine Dienstreise à 10 Stunden 45 Minuten plus ggf. Zeit der Fahrten Wohnung<->Ort der Dienstreise, berechnet aufgrund Ausgangswert eintägiger Dienstreise.