Steuersoftware absetzen

  • Hallo man kann ja die Steuersoftware wo ich gekauft habe Steuerlich auch Absetzten ich habe Folgenden Artikel dazu gefunden:

    Zitat

    Du kannst Steuersoftware von der Steuer absetzen!

    Die Kosten für Steuersoftware sind ganz unterschiedlich hoch. Je nach Komplexität bezahlst du im Durchschnitt 10 bis 35 Euro. Diese Kosten kannst du von der Steuer absetzen!

    Bei den Ausgaben für Steuersoftware handelt es sich um Mischkosten, da sie sich nicht eindeutig dem privaten und beruflichen Teil deiner Steuererklärung zuordnen lassen. Diese kannst du als (Link zu Anbieter durch Moderator gelöscht) in folgendem Umfang absetzen:

    • Bis 100 Euro: in voller Höhe
    • Zwischen 100 und 200 Euro: 100 Euro sind absetzbar
    • Ab 200 Euro: 50 % sind absetzbar

    Da die meisten Steuerprogramme zwischen 10 und 35 Euro kosten, kannst du sie also in voller Höhe absetzen.

    Jetzt habe ich mir die Wiso Steuer Software mit einem Gutschein gekauft den ich mir mit meinen Payback Punkten eingelöst habe. Muss ich jetzt die Software-Kosten mit oder ohne Abzug des Gutscheins angeben ?

  • Moin!


    Ich würde sagen, das ist abhängig von Deiner Rechnung, die Du bekommen hast.

    Wenn dort die Gesamtsumme ausgewiesen ist, und dann z.B. nur der Vermerk, dass Du mit Deinen Punkten bezahlt hast, kannst Du die Rechnung komplett nutzen. Wenn die Gesamtsumme schon um die "Punkte" reduziert wurde, kannst Du nur die reduzierte Summe angeben.

    Ist halt abhängig von der Rechnung, denn die ist ja Dein Beleg.


    Gruß

    Chris

  • Würde ich so nicht unterschreiben - für den Gutschein wurde nichts bezahlt und insbesondere bei einer EÜR (und ich gehe davon aus, dass der TE maximal eine EÜR macht, oder die Angabe für seine Werbungskosten benötigt) gelten die gezahlten Beträge! Die Rechnung ist ein Beleg für die Zahlung, aber nicht der Zahlungsnachweis. Dies ist das Bankkonto, und dort ist nur der verringerte Betrag abgegangen.

  • Gerade für die Einkommensteuererklärung ist § 12 EStG zwingend - also nur gezahlte Beträge. @nesciens hat Recht - du darfst nicht mehr ansetzen als gezahlt wurde, sonst könnte das Finanzamt - so es dir nicht wohl gesonnen ist - ganz schnell mit versuchter Steuerverkürzung kommen, und da ist es gleichgültig, wie hoch der Betrag ist, den man zu viel angibt.

    • Offizieller Beitrag

    Davon gehe ich nicht aus, denn davon hat der TE kein Wort gesagt!

    @nesciens hat geschrieben "max.". D.h., daß er nicht einzig davon ausgeht. Deshalb hat er ja auch eine alternative Annahme genannt "oder als Alternative "oder die Angabe für seine Werbungskosten benötigt".

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Steuersoftware Absetzen“ zu „Steuersoftware absetzen“ geändert.
  • mit meinen Payback Punkten eingelöst


    für den Gutschein wurde nichts bezahlt

    Da bin ich anderer Meinung! Den Payback Punkten steht ein Wert gegenüber, der auch als Summe dargestellt wird. Allein die Tatsache, das dieser Wert nicht für etwas anderes eingesetzt wurde lässt nicht die Annahme zu, dass der TE hier nicht wie angegeben den Betrag somit gezahlt hat. Hier wurde lediglich ein anderes Zahlungsmittel verwandt und es steht m.E. vollkommen außer Frage, dass der Rechnungsbetrag der Software vollkommen angesetzt werden kann. Dies ist dann auch anhand des Wertes von eingesetzten Payback Punkten, die Geldmittel des TE darstellen, schlüssig nachvollziehbar.



    du darfst nicht mehr ansetzen als gezahlt wurde,

    Und das findet m.E. auch nicht statt. Da z.B. 2000 Payback Punkte = 20,00 Euro sind die dem TE gehören. Somit zahlt er z.B. mit 20,00 Euro Payback und 15,00 Euro per Überweisung. Ergänzend könnte noch die Behandlung bei Selbstständigkeit und EÜR, die hier jedoch noch nicht ersichtlich ist, erklärt werden.

  • Und wie wurden die Payback-Punkte erworben? Nicht durch eine Extrazahlung, sondern dadurch, dass man bei jemanden eingekauft hat, der Punkte quasi als Rabatt gewährt! Also kostenlos erhalten, denn der Einkauf bei dem Händler wird voll bezahlt und in der Regel (falls absetzbar) auch mit den vollen Kosten angesetzt.


    Ich bleibe dabei: @nesciens hat mit seinem Einwand recht, es gilt der Zahlbetrag.

  • quasi als Rabatt gewährt

    Richtig! Und den Rabatt, den er für den Kauf anderer Waren erhalten hat setzt er jetzt ein um die Software zu kaufen. Und darin liegt der wesentliche Punkt! Er hat den Rabatt nicht auf die Software bekommen, sondern auf andere Warenkäufe. Er hat sich quasi einen Gutschein für die Punkte gekauft, den er für die Software eingesetzt hat. Das einzig missliche an dem Vorgang ist doch nur, dass er sich den Geldwert seiner Punkte nicht überweisen lassen kann. Dennoch ist es sein Geld, mit dem er bezahlt hat.

    • Offizieller Beitrag

    Also kostenlos erhalten, denn der Einkauf bei dem Händler wird voll bezahlt und in der Regel (falls absetzbar) auch mit den vollen Kosten angesetzt.

    Das waren in der Tat auch meine Bedenken. Lösung: Keine Ahnung. :(


    Wobei man ja mittlerweile auch mit den Punkten ganz normal bezahlen kann, auch ohne vorherigen Gutscheinkauf. Und Barauszahlung bzw. Überweisung auf Bankkonto mit anschließender Verwendung wäre auch kein Problem. Und bei Privatvermögen (Werbungskosten) kann er dann sein Geld ja einsetzen wie er es möchte. Einzige Problematik ist, wenn wirklich mit den damaligen Einkäufen schon einen Steuervorteil im Rahmen der Einkommensteuererklärung in Anspruch genommen worden ist. Ih persönlich würde mir wegen so ein paar Euro den Stress und evtl. Diskussionen etc. nicht antun. Steht aber natürlich jedem frei.

    • Offizieller Beitrag

    Das einzig missliche an dem Vorgang ist doch nur, dass er sich den Geldwert seiner Punkte nicht überweisen lassen kann.

    Doch, das kann er natürlich. Die Option ist bei Payback nur sehr versteckt, da wohl nicht so sehr von denen gewünscht. Für Gutscheine werden die ja wiederum Provision kassieren. Ich persönlich lasse immer überweisen. Außer bei 10%-Aktionen gewisser Anbieter, da lasse ich mich wegen der "Verzinsung" ausnahmsweise einmal auf einen Gutschein ein.

    • Offizieller Beitrag

    Doch, das kann er natürlich.

    Guck ma an. Wusste ich nicht.

    einmalig OT (wobei vielleicht ja auch entscheidend): https://www.payback.de/faq/wo-punkte-einloesen

    Zitat
    • Punkte in Bargeld auszahlen:

      Sie möchten sich Ihre PAYBACK Punkte auszahlen lassen? Wir überweisen Ihnen den entsprechenden Geldbetrag Ihrer PAYBACK Punkte auf Ihr Bankkonto. Und so geht es:
      1. Loggen Sie sich ein und gehen Sie in Ihren persönlichen Bereich zur Einlösung der Punkte in Bargeld.
      2. Nun sehen Sie Ihren Punktestand und können bestimmen, wie viele PAYBACK Punkte Sie einlösen möchten.
      3. Prüfen Sie Ihre hinterlegte Bankverbindung und bestätigen Sie die Überweisung der Punkte auf Ihr Konto. Das Geld wird innerhalb weniger Tage gutgeschrieben.

    WICHTIGER Hinweis: Für bestimmte Bankkonten (u.a. Solaris Bank) werden nur hinterlegte Referenzkonten als Auftraggeber für Überweisungen akzeptiert. Dies ist z.B. bei Trade Republic Bank für das Depot-Verrechnungskonto der Fall. Solche Konten können zur Überweisung des entsprechenden Geldbetrages ihrer PAYBACK Punkte daher nicht als Empfänger genutzt werden.


    Deshalb ja meine Bedenken beim Vorgehen zur Frage des TE. Lässt man es sich auszahlen und bezahlt dann später etwas ganz normal damit, würde niemand fragen. Der Lösungsansatz müsste also schon beim ursprünglichen Kauf erfolgen. :/

  • In der Praxis ist doch die Rechnung entscheidend. Die möchte das FA sehen, wenn es Rückfragen zu der Eintragung hätte.

    Das FA fragt doch nicht, wie oder in welcher Währung er die Rechnung bezahlt hat.
    Er könnte die Rechnung doch sogar angeben, wenn er sie z.B. wegen eines großzüzigen Zahlungsziels noch gar nicht beglichen hätte.


    Gruß

    Chris

  • Schon klar, Jogi76 !
    Ich wollte damit auch nur klar machen, dass das FA (wenn überhaupt) nicht an der gezahlten Währung interessiert ist, sondern an Belegen wie Rechnungen. Damit ist im Umkehrschluss klar, dass die Rechnung komplett angesetzt werden kann und nicht nur der Teil, der in der Devise EUR gezahlt wurde.

    • Offizieller Beitrag

    Damit ist im Umkehrschluss klar, dass die Rechnung komplett angesetzt werden kann

    Nein, das ist eben nicht klar. Nur weil das FA im Detail nicht genau hinschaut, wird etwas dadurch nicht automatisch korrekt.

    Das sagt alles nur etwas über die Wahrscheinlichkeit aus, daß dem FA etwas auffällt und es genauer prüft. Die Belegvorhaltepflicht ist z.B. auch kein Freifahrtschein dafür, irgendetwas anzugeben, so wie das manche glauben (damit sage ich nicht, daß Ihr das so seht).

    Das berührt aber alles die Grundfrage, wie eingelöste Payback-Punkte zu werten sind, nicht. Ich wüßte es nicht und würde beim FA nachfragen oder es einfach lassen, das anzusetzen.

  • § 12 EStG gilt für alle - aber Payback-Punkte sind bislang noch kein Thema für die Finanzverwaltung, ich habe hierzu noch nichts gefunden.


    Es führt doch nun wirklich nicht zu Verarmung, wenn man die eingesetzten Payback-Punkte vom Rechnungspreis abzieht, aber das typisch deutsche Streben "Steuersparen" hat bisweilen sehr seltsame Auswüchse (auch wenn es nur wenige Eurocent sind).

  • Ich wüßte es nicht und würde beim FA nachfragen oder es einfach lassen, das anzusetzen.

    Da man es bei einer tatsächlichen Beleganforderung erklären könnte würde ich es auf jeden Fall ansetzen. Eine Nachfrage würde in jedem Fall zu einem "nein" führen, da die Person an der anderen Leitung mit dieser Fragestellung spontan überfordert sein wird. :pinch:



    Ich wollte damit auch nur klar machen, dass das FA (wenn überhaupt) nicht an der gezahlten Währung interessiert ist, sondern an Belegen wie Rechnungen. Damit ist im Umkehrschluss klar, dass die Rechnung komplett angesetzt werden kann und nicht nur der Teil, der in der Devise EUR gezahlt wurde.

    So sehe ich das auch.