Dienstwagen - Einzelbewertung Fahrten zur Arbeitsstätte

  • Hallo,


    bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Dienstwagen nach der Pauschalmethode kann man den Anteil für die Fahrten zur Arbeitststätte reduzieren, wenn man den Dienstwagen nicht täglich verwendet. Dies ist sowohl direkt beim Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich, als auch nachträglich bei der Einkommensteuerveranlagung. Die Möglichkeiten dazu sind z.B. hier konkretisiert https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=2


    In 2.3, Absatz 10 steht:

    a) Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.

    b) Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht.


    Ich wollte mit dieser Begründung bei meiner Einkommenssteuererklärung den geldwerten Vorteil korrigieren. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, da ich kein Fahrtenbuch zum Nachweis der durchgeführten Fahrten vorlegen konnte.


    Ich kann nicht nachvollziehen, wieso es beim Lohnsteuerabzugsverfahren über den Arbeitgeber ausreicht, wenn ich dort schriftlich erkläre, wann ich den Dienstwagen tatsächlich genutzt habe. Ich jedoch bei der Variante über die Einkommensteuerveranlagung plötzlich ein Fahrtenbuch nachweisen muss.


    Gibt es dazu Tipps oder Erfahrungen, wie ich das beim Finanzamt durchsetzen kann?


    Viele Grüße

    Alexander

    • Offizieller Beitrag

    Ich wollte mit dieser Begründung bei meiner Einkommenssteuererklärung den geldwerten Vorteil korrigieren. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, da ich kein Fahrtenbuch zum Nachweis der durchgeführten Fahrten vorlegen konnte.

    Zutreffend.


    Ich kann nicht nachvollziehen, wieso es beim Lohnsteuerabzugsverfahren über den Arbeitgeber ausreicht, wenn ich dort schriftlich erkläre, wann ich den Dienstwagen tatsächlich genutzt habe. Ich jedoch bei der Variante über die Einkommensteuerveranlagung plötzlich ein Fahrtenbuch nachweisen muss.

    Weil der AG wohl die 1%-Regelung (und die 0,03%-Regelung) angewendet hat.

  • Ich wollte mit dieser Begründung bei meiner Einkommenssteuererklärung den geldwerten Vorteil korrigieren. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, da ich kein Fahrtenbuch zum Nachweis der durchgeführten Fahrten vorlegen konnte.

    Zutreffend.


    Ich kann nicht nachvollziehen, wieso es beim Lohnsteuerabzugsverfahren über den Arbeitgeber ausreicht, wenn ich dort schriftlich erkläre, wann ich den Dienstwagen tatsächlich genutzt habe. Ich jedoch bei der Variante über die Einkommensteuerveranlagung plötzlich ein Fahrtenbuch nachweisen muss.

    Weil der AG wohl die 1%-Regelung (und die 0,03%-Regelung) angewendet hat.

    Ich verstehe Deine Antwort nicht ganz.


    Ich kann nach meinem Verständnis die Einzelbewertung gleich beim Arbeitgeber durchführen. Oder mich entscheiden, beim Arbeitgeber die 1%/0,03%-Regelung zu nutzen und dann nachträglich bei der Einkommensteuer auf die Einzelbewertung zu wechseln. Ist das korrekt?


    Falls es korrekt ist, wieso werden dann beim Nachweis für die Einzelbewertung höhere Anforderungen gestellt, wenn ich sie erst nachträglich bei der Einkommensteuererklärung mache als bei der Variante direkt beim Arbeitgeber?

    • Offizieller Beitrag

    Ich kann nach meinem Verständnis die Einzelbewertung gleich beim Arbeitgeber durchführen. Oder mich entscheiden, beim Arbeitgeber die 1%/0,03%-Regelung zu nutzen und dann nachträglich bei der Einkommensteuer auf die Einzelbewertung zu wechseln. Ist das korrekt?

    Falls es korrekt ist, wieso werden dann beim Nachweis für die Einzelbewertung höhere Anforderungen gestellt, wenn ich sie erst nachträglich bei der Einkommensteuererklärung mache als bei der Variante direkt beim Arbeitgeber?

    Bei der 1%-Regelung gelten in der Tat andere Voraussetzungen als bei der 0,03%-Regelung. Liegt ja auch in der Natur der Sache, wenn Du einmal schaust, welche Pauschalierung für welche Fahrten mit welchen weiteren steuerlichen Konsequenzen gilt.

  • Falls es korrekt ist, wieso werden dann beim Nachweis für die Einzelbewertung höhere Anforderungen gestellt, wenn ich sie erst nachträglich bei der Einkommensteuererklärung mache als bei der Variante direkt beim Arbeitgeber?

    Bei der 1%-Regelung gelten in der Tat andere Voraussetzungen als bei der 0,03%-Regelung. Liegt ja auch in der Natur der Sache, wenn Du einmal schaust, welche Pauschalierung für welche Fahrten mit welchen weiteren steuerlichen Konsequenzen gilt.

    miwe4 Danke für Deine Geduld, ich stehe anscheinend echt auf dem Schlauch.


    Für mich läuft es auf die Unterscheidung raus, ob ich zu Beginn des Jahres beim Arbeitgeber von der 0,03%-Methode zur Einzelwertbewertung wechsle oder das alternativ am Ende des Jahres beim Finanzamt mache. Warum brauche ich dann verschiedene Nachweise? Beim Arbeitgeber auf Treu und Glaube, beim Finanzamt ein Fahrtenbuch?


    Wo ist mein Denkfehler?

  • miwe4 Ich bring den Thread noch einmal nach oben. Kannst Du bitte noch einmal versuchen mir zu erläutern, warum die Nachweise gegenüber dem Arbeitgeber vs. dem Finanzamt unterschiedlich sind?

  • Die verlinkte Datei kenne ich (siehe erster Post), gerade daraus resultiert ja mein Unverständnis:


    10 a) Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

    10 b) Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht.

    10 f) Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung [...] kann der Arbeitnehmer [...] für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.


    Das Finanzamt will bei 10 f) von mir ein Fahrtenbuch sehen. Bei 10a) und 10b) reichen eine Liste und Treu und Glaube des Arbeitgebers aus.

  • Das Finanzamt will bei 10 f) von mir ein Fahrtenbuch sehen.

    Wie hast Du dem FA denn die Fahrten dargelegt? Sehr wahrscheinlich liegt hier der Hase im Pfeffer. Wenn Deine Darlegungen nicht glaubhaft bzw. schlüssig waren wird natürlich scharf geschossen. Ich kann keine Quelle finden, in der das Fahrtenbuch als einzige Vorgabe zum Nachweise aufgeführt ist. Leider gibt es aber sehr viele BMF Schreiben, in denen im Bezug auf Betriebsfahrten von geeigneten Unterlagen gesprochen wird, aber die FB letztendlich nahezu immer ein Fahrtenbuch fordern, da dies nun mal der einzige lückenlose Nachweis ist.


    Bist Du denn wie im folgenden beschrieben vorgegangen?


    "Notieren Sie auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung mit Datumsangabe die Tage, an denen Sie mit dem Firmenwagen an Ihre erste Tätigkeitsstätte gefahren sind. Für diese Fahrten brauchen Sie je Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

    Fügen Sie zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei, aus der hervorgeht, dass und in welcher Höhe der (laut Lohnsteuerbescheinigung im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthaltene) geldwerte Vorteil nach der 0,03 %-Pauschale versteuert wurde.

    Korrigieren Sie in der Anlage N den Bruttoarbeitslohn entsprechend und erläutern Sie auf dem Zusatzblatt Ihre Kürzung."

  • Wie hast Du dem FA denn die Fahrten dargelegt? Sehr wahrscheinlich liegt hier der Hase im Pfeffer. Wenn Deine Darlegungen nicht glaubhaft bzw. schlüssig waren wird natürlich scharf geschossen.

    Ich fahre nie mit dem Firmenwagen in die Firma. Die Firma liegt mitten in der Innenstadt, Firmenparkplätze gibt es keine, Parkhaus kostet >30 EUR/Tag. Mit dem ÖPNV brauche ich 20min von zu Hause ins Büro, mit dem Auto eine halbe Stunde. Daher fahre ich nur S-Bahn.



    Zitat von Jogi76

    Bist Du denn wie im folgenden beschrieben vorgegangen?


    "Notieren Sie auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung mit Datumsangabe die Tage, an denen Sie mit dem Firmenwagen an Ihre erste Tätigkeitsstätte gefahren sind. Für diese Fahrten brauchen Sie je Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Fügen Sie zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei, aus der hervorgeht, dass und in welcher Höhe der (laut Lohnsteuerbescheinigung im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthaltene) geldwerte Vorteil nach der 0,03 %-Pauschale versteuert wurde. Korrigieren Sie in der Anlage N den Bruttoarbeitslohn entsprechend und erläutern Sie auf dem Zusatzblatt Ihre Kürzung."


    Beigelegt habe ich:

    • Die Auflistung der Fahrten, sprich keine
    • Die Rechnung für die Jahreskarte als Nachweis, wie ich in die Firma komme
    • Die Bescheinigung des Arbeitgebers
    • Die Erläuterung, wie ich zur Kürzung komme

    Außerdem hatte ich nach meinem Einspruch noch mehrere Telefonate mit dem zuständigen Sachbearbeiter, der ohne weitere Argumente auf dem Fahrtenbuch beharrte. Den nächsten Schritt einer Klage hatte ich gescheut.