Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht bei Zuzug nach Deutschland

  • Hallo zusammen,


    kurz zu meiner steuerlichen Situation: Ich war vom 1.1.19 bis 31.7.19 in den Niederlanden wohnhaft und als Arbeitnehmer tätig, das heisst auch (ausschliesslich) dort steuerpflichtig. Seit dem 1.8.19 bin ich in Deutschland wohnhaft und als Arbeitnehmer tätig geworden. Ich bin zu diesem Datum in Deutschland also zeitweise unbeschränkt steuerpflichtig geworden.


    Ich habe über das gesamte Jahr 2019 über Banken / Vermögensverwalter / Finanzdienstleister diverse Kapitalerträge erwirtschaftet: Dividendenerträge aus und Veräusserungen von Publikumsfonds, Sparzinsen auf ausländischen Bankeinlagen sowie inländische und ausländische Zinszuflüsse aus Darlehen an mir nicht nahestehende Personen (in diesem Fall sogenannte Peer-to-Peer-Loans).


    Nach meinem aktuellen Recherche- und Wissenstand bedeutet das hinsichtlich des Umzugs nach Deutschland:

    1) Ich nehme in meine deutsche Steuererklärung prinzipiell nur auf, was nach dem 1.8.19 passiert ist; heisst zum Beispiel, dass ich lediglich für meine Arbeitsstelle in Deutschland eine Lohnsteuerbescheinigung (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) ausfülle und nur meine Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen etc. in Verbindung mit der deutschen Arbeitsstelle bzw. in dieser Zeitperiode angebe. Ausserdem erstreckt sich meine deutsche Steuerpflicht auch nur auf jene Kapitalerträge, die ich nach dem 1.8.19 realisiert habe.

    2) In Anlage WA halte ich fest, von wann bis wann ich in den Niederlanden war und wie viele Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ich dort erzielt habe, welche aufgrund meiner damaligen exklusiven Steuerpflicht in den Niederlanden hier zwar nicht versteuert, aber aufgrund des Progressionsvorbehalts angegeben werden müssen.

    3) Kapitalerträge von vor dem 31.7.19 sind auch für den Progressionsvorbehalt und damit meine gesamte deutsche Steuererklärung 2019 unerheblich; auch, ob diese im In- oder Ausland angefallen sind.

    4) Ebenfalls liegen in meinem Fall keine DBA-steuerbefreiten Einkommen nach Punkt 16 der Lohnsteuerbescheinigung vor und auch sonst kein Sachverhalt, den man mit Anlage N-AUS abgelten muss.
    5) Meine ausländischen Einkünfte und die darauf erhobenen Steuern durch das niederländische Finanzamt vor dem 31.7.19 müssen auch nicht in Anlage AUS reflektiert werden.

    Ist diese Einschätzung grundsätzlich korrekt? Falls nein, bitte ich inständig um Aufklärung!

    Wer sich jetzt denkt, wieso ich scheinbar das Offensichtliche niederschreibe und dann noch dumm frage, ob denn das richtig ist: es liegt daran, dass 1 Woche Arbeit an der deutschen Steuererklärung reichte, um mich maximal zu verwirren. Ich habe VWL und Finanzen studiert, arbeite als Anlageberater für institutionelle Kunden und habe in drei Ländern Steuererklärungen ausgefüllt - in den Niederlanden ohne jede Übersetzungshilfe auch das unter Arbeitsimmigranten berüchtigte M-Formulier. Nur die deutsche Steuererklärung, die dieses Jahr erstmals über Standardangaben wie Formular Est 1 a und Anlage N hinausgeht, bringt mich wirklich vollends an den Rand der Verzweiflung. Das liegt nicht nur am absurd-exzessiven Gebrauch von unnötigem Fachchinesisch, selbst in angeblichen "Hilfskommentaren", den grenzenlosen Verweisen auf kryptische Paragraphen oder die in der WISO:steuer Web App viel zu spärlichen Verweise auf die Zeilen der ursprünglichen Anlage, die man durch die Nutzermaske grade ausfüllt (dass man z.B. bei "Persönliche Daten" und dann bei einem Ja bei "Wohnsitz und Veranlagung im Jahr 2019" de facto die Anlage WA ausfüllt ist mit keinem Wort erwähnt!), sondern vor allem auch durch Irrlichter, die von niemand anderem als den Beraterinnen und Beratern der Servicehotline vom hessischen Finanzamt kommen. Von diesen wurde mir nämlich gesagt:

    • Dass meine Kapitalerträge von vor dem 31.7.19 als ausländische Kapitalerträge in Deutschland zu deklarieren seien.
    • Dass die niederländische Einkommenssteuer, die ich zwischen dem 1.1.19 und dem 31.7.19 entrichtet habe, in Anlage AUS gehört (sie hat sogar die Zeilenzahlen genannt) und ich deswegen mit meinem Sachbearbeiter beim Finanzamt sprechen soll, denn ohne den definitiven Steuerbescheid des niederländischen Finanzamts sei dieser Betrag ja auch noch nicht definitiv.
    • Weder Anlage WA noch Anlage N-AUS wurde von diesen Damen und Herren im Kontext der unbeschränkten Steuerpflicht in meinem Fall auch nur einmal angesprochen.

    Dazu kommt noch, dass die WISO Web App leider fälschlich eine beschränkte Steuerpflicht ausweist, wenn man als ersten Wohnsitz unter "Wohnsitz und Veranlagung im Jahr 2019" den ausländischen Wohnsitz auflistet, auch wenn nicht ersichtlich ist, dass man an dieser Stelle nicht chronologisch auflisten soll. Dieser Irrtum musste auch erst einmal behoben werden. Und natürlich steht einfach schon mal viel Quatsch im Internet, z.B. dass man bei Umzug nach Deutschland und Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht das ausländische Einkommen vor dem Umzug in Anlage N-AUS ausweisen müsse.

    Im Voraus danke ich für alle kritischen und lehrreichen Kommentare.

    Mit freundlichen Grüssen und Wünschen für ein erholsames Wochenende!

    Pascal

  • Ein ellenlanger Beitrag, schwer zu lesen (und zu behalten) und mehr Fragen, als die Überschrift vermuten lässt. Du solltest jede Frage in einem eigenen Thread unterbringen, wäre leichter zu beantworten.

    1) Ich nehme in meine deutsche Steuererklärung prinzipiell nur auf, was nach dem 1.8.19 passiert ist;

    Nein, du musst auch dein Einkommen in den Niederlanden eingeben (Welteinkunftsprinzip) - hierzu gibt es die spezielle Anlage N-AUS. Diese Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit deinen auf deine deutschen Einkünfte zu zahlenden Steuersatz.


    2) In Anlage WA halte ich fest, von wann bis wann ich in den Niederlanden war und wie viele Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ich dort erzielt habe, welche aufgrund meiner damaligen exklusiven Steuerpflicht in den Niederlanden hier zwar nicht versteuert, aber aufgrund des Progressionsvorbehalts angegeben werden müssen.

    Nicht ganz - in der Anlage WA gibst du die Dauer deines Aufenthaltes in den Niederlanden an und ausserordentliche Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, an. Die ordentlichen Einkünfte (wie diejenigen aus unselbständiger Tätigkeiten, gehören - wie schon gesagt - in die Anlage N-AUS.


    3) Kapitalerträge von vor dem 31.7.19 sind auch für den Progressionsvorbehalt und damit meine gesamte deutsche Steuererklärung 2019 unerheblich; auch, ob diese im In- oder Ausland angefallen sind.

    Auch hier nein - du hast alle Kapitaleinkünfte zu erklären, damit der zutreffende Steuersatz ermittelt werden kann, zumal hier keine deutsche Kapitalertragsteuer und Soli abgeführt wurden. Damit müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, auch die in Deutschland erzielten und mit abgezogener KapErtSt in der Anlage KAP angegeben werden.

    4) Ebenfalls liegen in meinem Fall keine DBA-steuerbefreiten Einkommen nach Punkt 16 der Lohnsteuerbescheinigung vor und auch sonst kein Sachverhalt, den man mit Anlage N-AUS abgelten muss.

    Siehe unter 1. und 2. DBA-Einkünfte sind zu erklären.


    5) Meine ausländischen Einkünfte und die darauf erhobenen Steuern durch das niederländische Finanzamt vor dem 31.7.19 müssen auch nicht in Anlage AUS reflektiert werden.

    Ich wiederhole mich ungern: du hast alle Einkünfte zu erklären - nur damit kann die zutreffende Besteuerung in Deutschland sichergestellt werden.


    sondern vor allem auch durch Irrlichter, die von niemand anderem als den Beraterinnen und Beratern der Servicehotline vom hessischen Finanzamt kommen. Von diesen wurde mir nämlich gesagt:

    Dass meine Kapitalerträge von vor dem 31.7.19 als ausländische Kapitalerträge in Deutschland zu deklarieren seien.
    Dass die niederländische Einkommenssteuer, die ich zwischen dem 1.1.19 und dem 31.7.19 entrichtet habe, in Anlage AUS gehört (sie hat sogar die Zeilenzahlen genannt) und ich deswegen mit meinem Sachbearbeiter beim Finanzamt sprechen soll, denn ohne den definitiven Steuerbescheid des niederländischen Finanzamts sei dieser Betrag ja auch noch nicht definitiv.
    Weder Anlage WA noch Anlage N-AUS wurde von diesen Damen und Herren im Kontext der unbeschränkten Steuerpflicht in meinem Fall auch nur einmal angesprochen.

    Was ist daran "Irrlichter"? Es entspricht der Rechtslage.

    Die Damen und Herren in den Finanzämtern dürfen keine Steuerberatung leisten, daher sind auch Aussagen zu notwendigen Formularen ohne jede Gewähr.

    Dazu kommt noch, dass die WISO Web App leider fälschlich eine beschränkte Steuerpflicht ausweist, wenn man als ersten Wohnsitz unter "Wohnsitz und Veranlagung im Jahr 2019" den ausländischen Wohnsitz auflistet, auch wenn nicht ersichtlich ist, dass man an dieser Stelle nicht chronologisch auflisten soll. Dieser Irrtum musste auch erst einmal behoben werden

    Maßgebend ist der Wohnsitz am Ende des Jahres und das muss so in den persönlichen Angaben auch stehen - also Wohnsitz in Deutschland am 31.12.

    Und natürlich steht einfach schon mal viel Quatsch im Internet, z.B. dass man bei Umzug nach Deutschland und Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht das ausländische Einkommen vor dem Umzug in Anlage N-AUS ausweisen müsse.

    Das ist kein Quatsch, sondern absolut richtig.


    Im übrigen solltest du - falls noch Fragen offen sind - fachliche Hilfe zumindest im ersten Jahr in Anspruch nehmen, denn wir dürfen hier im Forum keine Steuerberatung leisten.

    • Offizieller Beitrag

    pbuehr :

    Die Ausführungen in den Punkten 1 bis 5 sind bis auf die Ausführungen zu den Kapitalerträgen ausnahmslos richtig.


    Auch die Kapitalerträge, die während des Aufenthalts in den NL erzielt wurden, sind auf der Anlage WA-ESt anzugeben.


  • Hallo Pascal,


    ich bin auf diesen älteren Forumsbeitrag aufmerksam geworden, da ich gerade eine ähnliche SItuation vorfinde. Daher wäre es für mich interessant zu wissen, ob du seit deinem Forumsbeitrag noch weitere Erkenntnisse sammeln konntest? Der User Petz hatte dir deine ersten 4 Punkte/Annehmen ja bestätigt und dann darauf verwiesen, dass Annahme 5 nicht korrekt sei, da auch die Kapitalerträge aus der Zeit in den NL in der Anlage WA-ESt anzugeben seien. Nach meiner bisherigen Recherche würde ich das auch so sehen...aber vielleicht hast du im weiteren Verlauf deiner Recherchen ja später noch weitere neue/andere Erkenntnisse zu diesem Thema gewonnen. Dann würde ich mich freuen, wenn du das hier teilen könntest - würde mir dann vielleicht auch helfen :)

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.