Bank bucht Umsatzsteuer von Bankgebühren einzeln ab

  • Hallo zusammen,


    meine Bank bucht die auf die Bankgebühren anfallende Umsatzsteuer einzeln in einer eigenen Buchung ab. Jetzt bin ich mir unsicher wie ich das buche. Ist das eine Ust.-Vorauszahlung auf Konto 1780?


    Danke schonmal für die Hilfe!


    Viele Grüße

    Sami

  • Moin,


    aber nein, das ist das Konto für die Zahlungen aufgrund der Voranmeldungen :)


    Du könntest den Bruttobetrag mit dem entsprechenden Vorsteuerschlüssel buchen oder die Nettogebühren und die Steuer separat auf das Konto 1576..


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • Der erste Vorschlag klappt aber nur, wenn die Umsatzsteuer aus der vollen Gebühr berechnet wird. Oft wird aber aufgeteilt in Gebühren mit Umsatzsteuer und solche ohne Umsatzsteuer. Und dann bleibt nur der zweite Weg der gesonderten Buchung auf 1576.

    Grund: für einige Leistungen ist qua Gesetz Umsatzsteuer zu zahlen, für andere gilt die Befreiungsvorschrift.

  • Welche Bank berechnet Ust. auf Gebühren?

    Viele:

    meist die, die vom §9 Abs. 1 UStG gebrauch machen, wonach die Bank die Möglichkeit hat, Bankleistungen, die an einen unternehmerischen Kunden für dessen unternehmerischen Bereich erbracht werden, umsatzsteuerpflichtig auszuüben.

    Jedoch muss hierzu das Einverständnis des Kunden eingeholt werden.

  • Hier wollte ich eigentlich auch schon einhaken, da den Bereicherungsentfaltungen der Banken keine Grenzen gesetzt sind werden auch bei z.B. Kreditzinsen eines Unternehmerdarlehens Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Ganz spannende Sache, da dies auch gerne mal bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen gemacht wird.


    Jedoch muss hierzu das Einverständnis des Kunden eingeholt werden.

    Nicht vielleicht eher: Der Kunde muss widersprechen?

  • Und bei USt-befreiten wird keine USt. berechnet. (So wurde mir das von meiner Bank mitgeteilt)

    Woher soll die Bank denn wissen ob Du umsatzsteuerpflichtig bist?;)


    Der Berechnung findet erstmal grundsätzlich statt und der, der es nicht merkt und nicht widersprich hat da mal Pech gehabt. Willkommen in der Realität. :wacko:

  • Der Berechnung findet erstmal grundsätzlich statt und der, der es nicht merkt und nicht widersprich hat da mal Pech gehabt

    Nicht ganz. Kann erfahrungsgemäß sagen, dass das nicht grundsätzlich so passiert. Eigentlich wird das bei der Einrichtung des Kontos durch Rücksprache mit dem Kunden geklärt.


    z.b. wenn der Kontoinhaber Prof.Dr.med. Julius yxz heißt, oder Lanwirt Herr Alfred Steckrübe ist.

    Als würde eine Arztpraxis oder ein Landwirt automatisch nicht umsatzsteuerpflichtig sein. Schräger Gedankengang ...


    Gruß

    Chris

  • Kann erfahrungsgemäß sagen, dass das nicht grundsätzlich so passiert.

    Kann erfahrungsgemäß sagen, dass es bei mir schon gemacht wurde.8o


    Der Punkt ist doch der, dass der Kundenberater, der den Antrag stellt dies im folgenden der Marktfolge mitteilen müsste, da diese nur stupide den Vertrag mit Umsatzsteuer erstellt. Auch glaube ich nicht, dass der Kundenberater (weil ich sie kenne) sich die Mühe macht, vorab die Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.

  • Der erste Vorschlag klappt aber nur, wenn die Umsatzsteuer aus der vollen Gebühr berechnet wird. Oft wird aber aufgeteilt in Gebühren mit Umsatzsteuer und solche ohne Umsatzsteuer. Und dann bleibt nur der zweite Weg der gesonderten Buchung auf 1576.

    Grund: für einige Leistungen ist qua Gesetz Umsatzsteuer zu zahlen, für andere gilt die Befreiungsvorschrift.

    Genell sollte man Steuerkonten nicht direkt bebuchen, würde ich jedenfalls Anfängern immer von abraten. Auch in dem Fall geht das mit dem von maulwurf erstgenannten Weg. Sind dann eben 2 Buchungen bzw. eine Splittbuchung.

  • Warum sollen Vorsteuerkonten nicht direkt bebuchbar sein? Die Angabe in der UStVA/UStE erfolgt direkt aus dem Konto, da gibt es keinen Abgleich mit irgendeiner Bemessungsgrundlage wie bei der Umsatzsteuer! Dafür macht man vor Abgabe der UStVA/UStE einen Plausibilitätscheck über die SuSa des Monats - kann man sich in Form einer Excel-Liste erstellen und monatlich die Werte der Aufwandskonten eintragen. Ist schnell und gibt einen raschen Überblick über die Höhe der Vorsteuer.


    Übrigens: die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 UStG fallen nur die dort genannten Gebühren, alle anderen sind ganz "normal" umsatzsteuerpflichtig. Und schon daraus kann sich ein Split ergeben, auch für Nichtkaufleute oder steuerbefreite Kunden.

    Es lohnt sich, hierzu einmal den Umsatzsteueranwendungserlass zu lesen (UStAE 4.8.1 ff.). Die Banken wurden nämlich vor einigen Jahren hier "auf dem falschen Fuß" erwischt und zu hohen Nachzahlungen verdonnert, weil sie alle Leistungen über einen "Leisten" gezogen haben und generell keine Umsatzsteuer berechneten.