Gewerbesteuer und Einkommensteuer selbst machen als Versicherungsmakler mit Provisionseinnahmen

  • Warum müsste man hier bilanzieren? Die Stornorückstellung ist ja Sache des Versicherungsunternehmens, der Makler bucht die erhaltenen Provisionen zu dem Zeitpunkt. in dem sie ausgezahlt werden. Für ihn sind das Forderungen, der er natürlich buchen kann, aber keine Auswirkung auf seine EÜR haben.

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Gewerbesteuer und Einkommenssteuer selbst machen als Versicherungsmakler mit Provisionseinnahmen“ zu „Gewerbesteuer und Einkommensteuer selbst machen als Versicherungsmakler mit Provisionseinnahmen“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    man hier bilanzieren?

    sicher?

    Auch ein EÜRechner (was ja noch nicht bekannt ist) sollte Rückstellungen für z.b. Gewährleistung bilden.

    von daher einmal hier nachlesen

    Hundertpro sicher.


    Ich lese da nur was von Bilanzierenden.


    Sie anscheinend nicht.


    Aber das können Sie dann bestimmt genauer benennen.

  • Ich sehe in der Frage des TE keine Bilanzierung! Die Stornorückstellung wird von der Versicherungsgesellschaft gebildet (ein Blick in die Bilanzen dieser Gesellschaften zeigt die Höhe), die Makler bekommen dafür nur einen Teil der verdienten Provisionen ausbezahlt. Erst nach Ablauf der Stornofristen wird der Rest der Provision an den Makler ausgezahlt.


    Wo seht ihr hier denn eine Pflicht des Maklers (also des TE) eine Rückstellung bilden zu müssen?

  • Grundsätzlich ist hier die wesentliche Frage, ob EÜR oder Bilanz. Wenn ich mir die HP ansehe würde ich allein am Umfang unterstellen, dass bilanziert wird. Aber dies ist nur eine Unterstellung und der TE muss hierüber Auskunft geben.


    Bei EÜR ist der Sachverhalt relativ einfach, da nur gezahlte Provisionen als Einnahmen verbucht werden. Hierdurch erübrigt sich auch eventuell Rückstellungen für das Stornorisiko bilden zu müssen/können, da ohnehin noch keine Verbuchung stattfindet.


    Erst nach Ablauf der Stornofristen wird der Rest der Provision an den Makler ausgezahlt.

    Und hier (bei Bilanzierung) wird das ganze nicht mehr so einfach! Hier ist detailliert zu prüfen, wie die vertragliche Regelung aussieht. Im Versicherungsbereich nämlich komplett anders wie im Finanzierungsbereich. Grundsätzlich ist in beiden sehr unterschiedlichen Varianten jedoch der Zeitpunkt des rechtlichen Anspruches auf die Provision aus der Stornoreserve maßgeblich. Hier wird nämlich entschieden, ob die Stornoreserve überhaupt als Einnahme verbucht werden muss oder nicht. Teilweise wird vertraglich festgelegt, dass erst mit Austritt aus dem Unternehmen ein Rechtsanspruch auf die Stornoreserve besteht. In diesem Fall besteht sogar keine Notwendigkeit diese als Einnahme zu verbuchen. Es steht aber frei auch hierüber eine Rückstellung für das Ausfallrisiko zu bilden.


    Wo seht ihr hier denn eine Pflicht des Maklers (also des TE) eine Rückstellung bilden zu müssen?

    Und die Frage ist vollkommen berechtigt. Der TE hat die Option auf die bestehende Stornoreserve über das Ausfallrisiko eine Rückstellung bilden zu können. Eine Verpflichtung gibt es hierzu nicht.



    Auch ein EÜRechner (was ja noch nicht bekannt ist) sollte Rückstellungen für z.b. Gewährleistung bilden.

    Das ist nicht richtig!


    Die Möglichkeit Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen oder sonstige Rückstellungen für u.a. ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, zu bilden besteht in der EÜR nicht. Erst wenn tatsächlich eine Ausgabe vorliegt, kann diese in die EÜR einfließen.